Urteil
B 1 KR 9/16 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Pflegesatzvereinbarung (PSV) nach § 11 KHEntgG kann kein vertragliches Aufrechnungsverbot zugunsten der Krankenhausträger gegen nicht liquide öffentlich-rechtliche Erstattungsforderungen der Krankenkassen begründen.
• Die Wirksamkeit einer Aufrechnung richtet sich nach den bürgerlich-rechtlichen Regeln (§§ 387, 388, 396, 366 BGB) und ist nicht ausgeschlossen, wenn die Gegenforderung öffentlich-rechtlich und streitig, aber durchsetzbar ist.
• Eine vertragliche Bestimmung, die die Zahlungsfälligkeit eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs so ausgestaltet, dass die Kasse erst nach Rechtskraft eines Urteils zahlungs-pflichtig wird, ist mit dem bürgerlich-rechtlichen Fälligkeitsbegriff und den gesetzlichen Grenzen der PSV unvereinbar.
• Die sachliche und lückenfreie Feststellung des Bestehens und der Höhe eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs bleibt Sache der Tatsachengerichte; fehlt es an Feststellungen, ist Zurückverweisung geboten.
• Eine Aufrechnungserklärung kann auch in Sammelabrechnungen wirksam und hinreichend bestimmt zum Ausdruck gebracht werden; bei Mehrzahl von Forderungen greift § 366 Abs.2 BGB zur Bestimmung der Tilgungsreihenfolge.
Entscheidungsgründe
Keine pauschale Aufrechnungshemmung durch PSV; Aufrechnung mit streitiger öffentlich-rechtlicher Gegenforderung möglich • Eine Pflegesatzvereinbarung (PSV) nach § 11 KHEntgG kann kein vertragliches Aufrechnungsverbot zugunsten der Krankenhausträger gegen nicht liquide öffentlich-rechtliche Erstattungsforderungen der Krankenkassen begründen. • Die Wirksamkeit einer Aufrechnung richtet sich nach den bürgerlich-rechtlichen Regeln (§§ 387, 388, 396, 366 BGB) und ist nicht ausgeschlossen, wenn die Gegenforderung öffentlich-rechtlich und streitig, aber durchsetzbar ist. • Eine vertragliche Bestimmung, die die Zahlungsfälligkeit eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs so ausgestaltet, dass die Kasse erst nach Rechtskraft eines Urteils zahlungs-pflichtig wird, ist mit dem bürgerlich-rechtlichen Fälligkeitsbegriff und den gesetzlichen Grenzen der PSV unvereinbar. • Die sachliche und lückenfreie Feststellung des Bestehens und der Höhe eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs bleibt Sache der Tatsachengerichte; fehlt es an Feststellungen, ist Zurückverweisung geboten. • Eine Aufrechnungserklärung kann auch in Sammelabrechnungen wirksam und hinreichend bestimmt zum Ausdruck gebracht werden; bei Mehrzahl von Forderungen greift § 366 Abs.2 BGB zur Bestimmung der Tilgungsreihenfolge. Die Klägerin, ein nach §108 SGB V zugelassenes Krankenhaus, behandelte den bei der Beklagten versicherten Q. stationär wegen Herzschrittmacherwechsel und stellte dafür eine DRG-Fallpauschale in Rechnung. Die Beklagte zahlte zunächst, machte aber auf Grundlage von MDK-Gutachten geltend, die erforderliche Verweildauer sei kürzer; sie forderte 1.837,57 Euro zurück und zog diesen Betrag in zwei Schritten gegen unstreitige Forderungen der Klägerin ein (859,31 Euro und 978,26 Euro). Die Klägerin klagte auf Zahlung der bestrittenen Beträge; das Sozialgericht gab ihr vorerst Recht. Das Landessozialgericht wies die Berufung der Beklagten zurück und lehnte deren Widerklage wegen Verjährung ab; es nahm an, §12 PSV 2010 mache die Erstattungsforderung erst zahlungsfällig nach Rechtskraft eines Urteils. Die Beklagte reichte Revision ein und rügte u.a. falsche Auslegung der PSV und Verletzung materiellen Rechts. • Die Revision ist begründet; das LSG-Urteil verletzt materielles Recht und enthält unzureichende Feststellungen, daher Zurückverweisung an anderes Senate des LSG. • Zunächst steht der Klägerin ein Vergütungsanspruch aus anderen Behandlungen zu; dieser Anspruch ist unstreitig vorhanden. • Die zentrale Frage, ob die Beklagte diesen Vergütungsanspruch durch wirksame Aufrechnung mit einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch erfüllt hat, kann das Revisionsgericht wegen fehlender Feststellungen nicht abschließend entscheiden. • Rechtlich ist ein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungsverbot hier nicht gegeben: Nach §387 BGB ist die Gegenforderung nicht erforderlich unstreitig oder rechtskräftig, sondern aufrechenbar, wenn sie durchsetzbar ist; materielle Aufrechnungsverbote in PSV wären nicht durch §11 KHEntgG gedeckt. • §12 PSV 2010 regelt Elemente des Beschleunigungsgebots für Zahlungen, nicht jedoch ein Verbot der Aufrechnung mit streitigen öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüchen; eine Auslegung des LSG, die Anspruchs- und Zahlungsfälligkeit künstlich trennt, widerspricht §69 SGB V i.V.m. §§133,157 BGB und dem bürgerlich-rechtlichen Fälligkeitsbegriff (§271 BGB). • Die Aufrechnungserklärungen der Beklagten in den Sammelabrechnungen vom 15.4.2011 und 3.6.2011 sind nach objektivem Empfängerhorizont erkennbar und hinreichend bestimmt; bei Mehrzahl von Forderungen greift §396 i.V.m. §366 BGB zur Bestimmung der Tilgungsreihenfolge. • Ob der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch in Höhe von 1.837,57 Euro tatsächlich besteht (insbesondere ob die untere Grenzverweildauer der DRG unterschritten war) war beweisrechtlich nicht abschließend festzustellen; das LSG muss hierzu ggf. weitere Feststellungen nachholen. • Wegen der erkennbaren methodischen und auslegungsrechtlichen Mängel des Berufungsurteils ist die Zurückverweisung an einen anderen Senat des LSG geboten, damit dort die tatsächlichen und rechtlichen Fragen neu und unabhängig entschieden werden. • Kosten- und Streitwertfestsetzung verbleiben beim LSG; Streitwert für Revision wurde vom BSG auf 1.837,57 Euro festgesetzt. Die Revision der Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15.9.2015 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Senat des LSG zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hat materielles Recht verletzt, indem es §12 PSV 2010 derart auslegte, dass eine Krankenkasse erst nach Rechtskraft eines Urteils zahlungspflichtig werde und damit faktisch die Aufrechnung mit streitigen öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüchen ausschlösse; eine solche Auslegung widerspricht den gesetzlichen Vorgaben und dem bürgerlich-rechtlichen Fälligkeitsbegriff. Hinsichtlich der konkreten Frage, ob die Beklagte mit ihrem Erstattungsanspruch die Vergütungsansprüche der Klägerin wirksam erfüllt hat, fehlen erforderliche Feststellungen (insbesondere zur tatsächlichen Verweildauer des Versicherten); dies ist vom LSG nachzuholen. Die Zurückverweisung an einen anderen Senat ist geboten, weil das Berufungsurteil nicht nur fehlerhaft ist, sondern seine Auslegung objektiv willkürlich erscheint und das Vertrauen in ein faires Verfahren beim bereits befassten Spruchkörper beeinträchtigt sein könnte. Die Kostenentscheidung trifft das LSG; der Streitwert des Revisionsverfahrens beträgt 1.837,57 Euro.