Urteil
B 10 EG 5/15 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 2b Abs.3 BEEG ist weit auszulegen: Als "Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit" im Sinne dieser Vorschrift sind auch negative Einkünfte (Verluste) zu erfassen.
• Die Bestimmung des Bemessungszeitraums (§ 2b BEEG) ist systematisch von der Berechnung der Einkommenshöhe (§§ 2c, 2d BEEG) zu trennen; für die Frage, welcher Zeitraum maßgeblich ist, kommt es auf die Art des Einkommens an, nicht auf dessen Höhe oder Positivität.
• Der Gesetzeszweck der Verwaltungsvereinfachung rechtfertigt typisierende Regelungen nach § 2b Abs.3 BEEG; verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht.
• Zur Anwendung von § 2b Abs.3 S.2 BEEG (Verschiebung auf einen früheren Veranlagungszeitraum zugunsten der Berechtigten) bedarf es eines gesonderten Antrags; fehlende Feststellungen hierzu führen zur Zurückverweisung.
Entscheidungsgründe
Bemessungszeitraum Elterngeld: Negative Einkünfte als selbstständige Erwerbstätigkeit • § 2b Abs.3 BEEG ist weit auszulegen: Als "Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit" im Sinne dieser Vorschrift sind auch negative Einkünfte (Verluste) zu erfassen. • Die Bestimmung des Bemessungszeitraums (§ 2b BEEG) ist systematisch von der Berechnung der Einkommenshöhe (§§ 2c, 2d BEEG) zu trennen; für die Frage, welcher Zeitraum maßgeblich ist, kommt es auf die Art des Einkommens an, nicht auf dessen Höhe oder Positivität. • Der Gesetzeszweck der Verwaltungsvereinfachung rechtfertigt typisierende Regelungen nach § 2b Abs.3 BEEG; verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht. • Zur Anwendung von § 2b Abs.3 S.2 BEEG (Verschiebung auf einen früheren Veranlagungszeitraum zugunsten der Berechtigten) bedarf es eines gesonderten Antrags; fehlende Feststellungen hierzu führen zur Zurückverweisung. Die Klägerin, Finanzbeamtin, bekam im November 2013 ihr zweites Kind. Im Jahr 2012 hatte sie neben ihrer Beamtenstelle für etwa ein halbes Jahr als Tupperware-Vertreterin gewerblich gearbeitet und daraus steuerlich negative Einkünfte erzielt. Die Beklagte setzte das Elterngeld unter Zugrundelegung des Kalenderjahrs 2011 als Bemessungszeitraum fest; im Bewilligungsbescheid war zunächst 2011 maßgeblich, nachdem die Beklagte den zuletzt abgeschlossenen Veranlagungszeitraum 2012 berücksichtigt und sodann zu Gunsten der Klägerin auf 2011 zurückgestellt hatte. Die Klägerin verlangte als Bemessungszeitraum die zwölf Kalendermonate vor der Geburt (Nov 2012–Okt 2013). Das SG wies die Klage ab; das LSG gab ihr statt und begründete, § 2b Abs.3 BEEG sei nicht anzuwenden, wenn im letzten Veranlagungszeitraum nur Verluste vorlägen. Die Beklagte revidierte diese Auffassung. • Zulässigkeit: Die Revision der Beklagten ist zulässig und begründet mit Aufhebung und Zurückverweisung (§ 170 Abs.2 S.2 SGG). • Anspruchsberechtigung: Die Klägerin erfüllt die Grundvoraussetzungen des Elterngeldanspruchs (§ 1 Abs.1 Nr.1–4 BEEG) und kann dem Grunde nach Elterngeld beanspruchen. • Auslegung § 2b Abs.3 BEEG: Der Begriff "Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit" erfasst nach Wortlaut, Systematik und Zweck auch negative Einkünfte; das Elterngeldrecht orientiert sich eng am Steuerrecht, in dem Negativeinkommen möglich sind (§§ 2, 4 EStG). • Systematik: Die Bestimmung des Bemessungszeitraums (§ 2b BEEG) ist von der späteren Berechnung der Höhe des Einkommens (§§ 2c, 2d BEEG) zu trennen; daher darf bei der Wahl des Bemessungszeitraums nicht bereits auf Positiveinkünfte abgestellt werden. • Zweck und Vereinfachung: Die weite Auslegung fördert die vom Gesetzgeber gewollte Verwaltungsvereinfachung; enge Auslegung würde in vielen Fällen eine aufwändige Gewinnermittlung erforderlich machen und den Vollzug erschweren. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Die typisierende Regelung erfüllt den Gleichheitssatz nicht verletzt; die Belastungen sind verhältnismäßig und praktikabel für die Verwaltung. • Fehlende Feststellungen: Für die Frage, ob die Beklagte den Bemessungszeitraum zu Recht vom Steuerjahr 2012 auf 2011 verschoben hat (Anwendungsfall § 2b Abs.3 S.2 BEEG), fehlen Feststellungen, insbesondere ob die Klägerin den hierfür erforderlichen Antrag gestellt hat; deshalb ist Zurückverweisung geboten. Die Revision der Beklagten hatte Erfolg; das Urteil des LSG Hamburg vom 23.04.2015 wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Das Bundessozialgericht stellt klar, dass § 2b Abs.3 BEEG auch negative Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erfasst, sodass der letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum grundsätzlich als Bemessungszeitraum heranzuziehen ist. Eine abschließende Entscheidung, ob im konkreten Fall vom Steuerjahr 2012 auf 2011 zu verschieben war, konnte das Revisionsgericht nicht treffen, weil es dazubezüglich an Feststellungen (insbesondere zu einem erforderlichen Antrag nach § 2b Abs.3 S.2 BEEG) fehlte. Daher ist die Sache an das LSG zurückzuverweisen, das über die korrekte Festlegung des Bemessungszeitraums und die sich daraus ergebende Elterngeldhöhe neu zu entscheiden hat.