Beschluss
B 13 R 337/15 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Klagerücknahme ist auch während eines beim Bundessozialgericht anhängigen Verfahrens wirksam, wenn das Rechtsmittel statthaft und fristgerecht eingelegt wurde.
• Mit der wirksamen Klagerücknahme werden bereits ergangene Entscheidungen in der Hauptsache wirkungslos.
• Ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter ist rechtsmissbräuchlich, wenn es sich gegen gesetzlich vorgesehene oder aus der Richterstellung folgende Handlungen richtet.
• Für die Wirksamkeit der Klagerücknahme kommt es nicht auf die Postulationsfähigkeit des Erklärenden an.
Entscheidungsgründe
Wirkung der Klagerücknahme und Rechtsmissbrauch bei Ablehnungsgesuchen • Die Klagerücknahme ist auch während eines beim Bundessozialgericht anhängigen Verfahrens wirksam, wenn das Rechtsmittel statthaft und fristgerecht eingelegt wurde. • Mit der wirksamen Klagerücknahme werden bereits ergangene Entscheidungen in der Hauptsache wirkungslos. • Ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter ist rechtsmissbräuchlich, wenn es sich gegen gesetzlich vorgesehene oder aus der Richterstellung folgende Handlungen richtet. • Für die Wirksamkeit der Klagerücknahme kommt es nicht auf die Postulationsfähigkeit des Erklärenden an. Streitgegenstand war die Berücksichtigung von Beiträgen zur Höherversicherung bei der Rentenberechnung. Das Sozialgericht Berlin hatte die Klage abgewiesen; das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg wies die Berufung zurück. Der Kläger legte beim Bundessozialgericht Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein und gab an, als "Rechtslehrer a.D." selbst vor dem BSG vertreten sein zu wollen. Auf Aufforderung, den Status nachzuweisen, stellte der Kläger Ablehnungsgesuche gegen die Richter wegen Befangenheit. Vor einer Entscheidung hierüber nahm der Kläger die Klage zurück und beantragte daraufhin die Feststellung der Wirkungslosigkeit der vorangegangenen Entscheidungen; er bestand auf der Bezeichnung "Rechtslehrer a.D." im Rubrum. • Die Ablehnung des Richters wegen Anforderung eines Nachweises zum Status als Rechtslehrer ist rechtsmissbräuchlich, weil die verlangte Prüfungs- und Ermittlungstätigkeit gesetzlich dem Berichterstatter und dem Gericht zukommt (§ 165 iVm § 155 Abs.1, § 106 Abs.3 Nr.1 SGG; § 103 S.1 Halbs.2 SGG). • Die Klagerücknahme ist gemäß § 102 Abs.1 S.1 SGG bis zur Rechtskraft des Urteils möglich und wurde hier rechtzeitig erklärt; ein beim BSG noch anhängiges Beschwerdeverfahren hindert die Wirksamkeit der Rücknahme nicht, wenn das Rechtsmittel statthaft und fristgerecht eingelegt war (§§ 73, 160a Abs.4, 169, 102 SGG). • Die Wirksamkeit der Rücknahme hängt nicht von der Postulationsfähigkeit ab; auch der selbst eingelegte Beschwerdeführer kann die Klage zurücknehmen (acto contrarius). • Gemäß § 102 Abs.1 S.2 SGG und § 202 S.1 iVm § 269 ZPO werden bereits ergangene Entscheidungen in der Sache durch die Klagerücknahme wirkungslos; die Einstellung des Verfahrens ist daher anzuordnen. • Über die Kosten ist nach § 102 Abs.3 SGG und § 193 SGG zu entscheiden; vorliegend werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet, unter Berücksichtigung der mangelnden Erfolgsaussichten der Beschwerde zum Zeitpunkt der Rücknahme. • Für das Rubrum eines Beschlusses sieht das Gesetz nur Namen, Wohnort und Stellung im Verfahren vor; eine ergänzende Berufsbezeichnung wird nicht aufgenommen (§ 136 Abs.1 Nr.1 SGG sinngemäß). Das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision wurde eingestellt; die Klagerücknahme des Klägers machte das Urteil des Landessozialgerichts vom 11.08.2015 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 06.11.2013 in der Sache wirkungslos. Ablehnungsgesuche gegen Richter waren teilweise rechtsmissbräuchlich oder überholt; die Anforderung eines Nachweises zur Vertretungsbefugnis war gerechtfertigt. Außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet. Damit hat der Kläger nicht den Zweck seiner Beschwerde erreicht; die materielle Streitentscheidung ist durch die Rücknahme entfallen und das Verfahren endgültig eingestellt.