Beschluss
B 2 U 45/16 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Zulassungsgrund (hier: Verfahrensmangel nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG) nicht hinreichend bezeichnet wird.
• Eine Beschwerde, die den behaupteten Verfahrensmangel nicht konkret darlegt, ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs. 4 S.1 i.V.m. § 169 SGG).
• Kostenprivilegien nach § 183 SGG gelten nur, wenn der Beteiligte in der in § 56 SGB I genannten Eigenschaft als Leistungsempfänger oder als Sonderrechtsnachfolger auftritt und fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen Streitgegenstand sind.
• Bei fehlenden Anhaltspunkten für die Bemessung des Streitwerts ist der Auffangstreitwert von 5.000 Euro gemäß § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung des Verfahrensmangels unzulässig • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Zulassungsgrund (hier: Verfahrensmangel nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG) nicht hinreichend bezeichnet wird. • Eine Beschwerde, die den behaupteten Verfahrensmangel nicht konkret darlegt, ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs. 4 S.1 i.V.m. § 169 SGG). • Kostenprivilegien nach § 183 SGG gelten nur, wenn der Beteiligte in der in § 56 SGB I genannten Eigenschaft als Leistungsempfänger oder als Sonderrechtsnachfolger auftritt und fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen Streitgegenstand sind. • Bei fehlenden Anhaltspunkten für die Bemessung des Streitwerts ist der Auffangstreitwert von 5.000 Euro gemäß § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen. Die Klägerin, Witwe eines verstorbenen Versicherten, begehrt die Anerkennung der Lungenkrebserkrankung ihres Ehemanns als Berufskrankheit (BK Nr. 1302 und 1310). Der Versicherte hatte die Erkrankung 2001 angezeigt; die Beklagte lehnte die Anerkennung ab. Nach dem Tod des Versicherten setzte das SG das Verfahren aus; die Klägerin setzte es später als Rechtsnachfolgerin fort. SG und LSG wiesen die Klage ab; das BSG hob bereits einmal wegen Verfahrensmängeln auf und wies zurück zur Nachholung von Feststellungen. Das LSG verwarf zuletzt die Berufung mit Urteil vom 9.12.2015. Gegen die Nichtzulassung der Revision hiergegen richtet sich die vorliegende Nichtzulassungsbeschwerde, mit der die Klägerin Verfahrensmängel geltend macht, insbesondere die unzureichende Behandlung ihrer Beweisanträge. • Die Beschwerde ist nach § 160a Abs. 4 i.V.m. § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil die Klägerin den behaupteten Zulassungsgrund (Verfahrensmangel i.S.v. § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG) nicht in hinreichender Weise bezeichnet hat. • Ist der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht konkret dargelegt, reicht dies nicht zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde; der Senat verwirft die Beschwerde ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO; eine Kostenprivilegierung nach § 183 SGG kommt nicht in Betracht, weil die Klägerin nicht in ihrer Eigenschaft als Leistungsempfängerin oder als nach § 56 SGB I privilegierter Sonderrechtsnachfolgerin beteiligt ist. Die begehrte Feststellung einer Berufskrankheit stellt keinen fälligen Anspruch auf laufende Geldleistungen dar und rechtfertigt daher keine kostenrechtliche Privilegierung. • Ein Fall des § 183 S.2 SGG ist nicht gegeben, da die Klägerin als sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren zwar in dem Rechtszug fortgeführt hat, der Versicherte jedoch bereits 2004 verstarb und damit keine Kostenfreiheit für das Beschwerdeverfahren begründet ist. • Der Streitwert wird nach § 197a Abs.1 SGG i.V.m. §§ 47, 52, 63 GKG auf den Auffangstreitwert von 5.000 Euro festgesetzt, weil sich aus dem Sach- und Streitstand keine verlässliche Bemessung der zu erwartenden Leistungen ergibt. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen, weil der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht hinreichend bezeichnet wurde. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Kostenprivilegierung nach § 183 SGG kommt nicht in Betracht, weil die Klägerin nicht in der Eigenschaft einer Leistungsempfängerin oder als privilegierter Sonderrechtsnachfolgerin handelt und die begehrte Feststellung keine fälligen laufenden Zahlungsansprüche zum Gegenstand hat. Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 5.000 Euro festgesetzt.