Urteil
B 12 KR 4/15 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Revisionen des Klägers und der Krankenkasse sind unzulässig, wenn die Revisionsbegründungen den Anforderungen des § 164 SGG nicht genügen.
• Zur zulässigen Revisionsbegründung gehört die hinreichende Auseinandersetzung mit den tatsächlichen Feststellungen des angegriffenen Urteils sowie die darlegende Verbindung von Rechtsnorm und Sachverhalt.
• Bei Streit um Beitragspflicht ausländischer Pensionskassenrenten sind die für das ausländische Recht getroffenen tatsächlichen Feststellungen für das Revisionsgericht grundsätzlich verbindlich.
• Kostenentscheidung: Die unterlegene Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der außergerichtlichen Revisionskosten zu erstatten (§ 193 SGG).
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Revision wegen unzureichender Revisionsbegründungen • Revisionen des Klägers und der Krankenkasse sind unzulässig, wenn die Revisionsbegründungen den Anforderungen des § 164 SGG nicht genügen. • Zur zulässigen Revisionsbegründung gehört die hinreichende Auseinandersetzung mit den tatsächlichen Feststellungen des angegriffenen Urteils sowie die darlegende Verbindung von Rechtsnorm und Sachverhalt. • Bei Streit um Beitragspflicht ausländischer Pensionskassenrenten sind die für das ausländische Recht getroffenen tatsächlichen Feststellungen für das Revisionsgericht grundsätzlich verbindlich. • Kostenentscheidung: Die unterlegene Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der außergerichtlichen Revisionskosten zu erstatten (§ 193 SGG). Der Kläger, seit 1991 Mitglied der beklagten Krankenkasse, bezog neben deutscher Rente eine Schweizer AHV-Rente und Leistungen der Pensionskasse SIG (BVG-CH). Die Beklagte setzte seit 1992 Beiträge zur GKV aus den SIG-Leistungen fest; Beitragsanpassungen erfolgten 1999–2002. Ab 1.1.2004 erhöhte die Beklagte Beiträge aufgrund des vollen Beitragssatzes; der Kläger focht dies an und stellte zudem einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X. Die Vorinstanzen erkannten, dass die SIG-Rente ab 1.6.2002 als beitragsfreier ausländischer Rentenbezug gemäß § 228 Abs.1 SGB V zu qualifizieren sei und verurteilten die Beklagte zur Erstattung der seit 1.1.2006 gezahlten Krankenversicherungsbeiträge; Ansprüche für frühere Zeiträume seien verjährt. Sowohl Kläger als auch Beklagte legten Revision ein und rügten materielle Fehler der Vorinstanzen. • Die Revisionen sind nach § 169 SGG unzulässig, weil die Revisionsbegründungen nicht den Mindesterfordernissen des § 164 SGG genügen. • § 164 Abs.2 SGG verlangt, dass die Revisionsbegründung die verletzte Rechtsnorm, einen bestimmten Antrag und bei Verfahrensrügen die hierzu maßgeblichen Tatsachen nennt sowie nachvollziehbar darlegt, warum das angefochtene Urteil die Norm fehlerhaft angewendet hat. • Die Revisionsbegründungen von Kläger und Beklagter enthalten nur punktuelle Tatsachenbehauptungen und eine unzureichende Auseinandersetzung mit den vom LSG getroffenen Feststellungen und der dort vorgenommenen Subsumtion; damit fehlt die für die Zulässigkeit erforderliche Durchdringung von Sach- und Rechtslage. • Besondere Bedeutung kommt der Darstellung des vom LSG festgestellten Lebenssachverhalts zu: Die Revisionsbegründung muss erkennen lassen, welche Tatsachen zur Anwendung der angeführten Normen führen; dies haben beide Revisionsführer unterlassen. • Die Beklagte hat zudem nicht hinreichend dargelegt, in welcher Weise die vom LSG getroffene Würdigung des ausländischen Rechts und der tatsächlichen Feststellungen revisionsrechtlich angreifbar wäre; für Feststellungen zum ausländischen Recht besteht Bindungswirkung in der Revision. • Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG: Die Beklagte ist zur Erstattung der Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens verpflichtet. Die Revisionen des Klägers und der Beklagten werden als unzulässig verworfen, weil die Revisionsbegründungen den Anforderungen des § 164 SGG nicht genügten. In der Sache verbleibt das Urteil des Landessozialgerichts, das feststellte, dass die SIG-Leistungen ab 1.6.2002 als beitragsfreier ausländischer Rentenbezug einzuordnen sind und die aus der SIG-Rente seit 1.1.2006 gezahlten Krankenversicherungsbeiträge zu erstatten sind; etwaige Erstattungsansprüche für Zeiträume vor dem 1.1.2006 sind verjährt. Die Beklagte trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens nach § 193 SGG. Das Bundessozialgericht hat die materiellen Rügen nicht geprüft, weil die formellen Formerfordernisse der Revisionsbegründung nicht erfüllt wurden.