OffeneUrteileSuche
Beschluss

B 9 V 35/16 B

BSG, Entscheidung vom

3mal zitiert
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur statthaft, wenn sie Substantiierungspflichten erfüllt; bloße Behauptungen genügen nicht. • Bei Rügen der Verletzung der Amtsermittlungspflicht sind der konkrete, bis zuletzt aufrechterhaltene Beweisantrag und die zu erhebenden Tatsachen konkret anzugeben (§ 160a Abs. 2 S. 3 SGG, § 103 SGG). • Eine grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt darzulegende Klärungsbedürftigkeit, -fähigkeit und Breitenwirkung voraus; allgemeine Verweise auf mögliche Rechtsfragen reichen nicht. • Beweisschwierigkeiten oder unvollständige Dokumentation führen nicht automatisch zu Beweislastumkehr; eine Lastenverlagerung kommt allenfalls bei schuldhafter Beweiserhebungslücke oder Beweisvereitelung in Betracht.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde wegen unzureichender Substantiierung verworfen • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur statthaft, wenn sie Substantiierungspflichten erfüllt; bloße Behauptungen genügen nicht. • Bei Rügen der Verletzung der Amtsermittlungspflicht sind der konkrete, bis zuletzt aufrechterhaltene Beweisantrag und die zu erhebenden Tatsachen konkret anzugeben (§ 160a Abs. 2 S. 3 SGG, § 103 SGG). • Eine grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt darzulegende Klärungsbedürftigkeit, -fähigkeit und Breitenwirkung voraus; allgemeine Verweise auf mögliche Rechtsfragen reichen nicht. • Beweisschwierigkeiten oder unvollständige Dokumentation führen nicht automatisch zu Beweislastumkehr; eine Lastenverlagerung kommt allenfalls bei schuldhafter Beweiserhebungslücke oder Beweisvereitelung in Betracht. Der Kläger, von 1960 bis 1972 Zeitsoldat bei der Bundeswehr und als Flugsicherungsradarmechaniker tätig, begehrt Feststellung von Wehrdienstschäden und Versorgung nach dem SVG. Er stellte erstmals 1972 einen Antrag, der abgelehnt wurde, und stellte 2003 erneut Anträge wegen gesundheitlicher Störungen, die ebenfalls abgewiesen wurden. Das Sozialgericht Hannover verwarf seine Klage nach medizinischen Ermittlungen mangels Wahrscheinlichkeit eines Dienstzusammenhangs. Das Landessozialgericht bestätigte dies und stellte fest, der Kläger habe die erforderliche Schwellendosis ionisierender Strahlung nicht nachgewiesen und könne dies wegen fehlender verlässlicher Daten nicht leisten. Gegen die Nichtzulassung der Revision beim LSG richtete sich die Beschwerde des Klägers zum Bundessozialgericht mit Rügen verfahrensrechtlicher Fehler und Hinweis auf grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich Beweislastumkehr bei Radarschäden. • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Begründung den Anforderungen des § 160a Abs. 2 S. 3 SGG nicht genügt; weder der behauptete Verfahrensmangel noch die behauptete grundsätzliche Bedeutung wurden substantiiert dargelegt. • Zu Verfahrensmängeln: Wer rügt, die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) sei verletzt, muss den konkreten, bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrag benennen, die zu erhebenden Tatsachen schildern und das zu erwartende Beweisergebnis angeben; dies hat der Kläger nicht getan. • Zu Aussetzungsrügen: Es fehlt jede substantiierte Darlegung, warum Voraussetzungen einer Verfahrensaussetzung (§ 114 SGG) oder eines Ruhens (§ 202 SGG i.V.m. § 251 ZPO) vorgelegen haben sollten. • Zur grundsätzlichen Bedeutung: Eine solche setzt darzulegende noch offene Rechtsfragen, Klärungsbedürftigkeit, Entscheidungserheblichkeit und Breitenwirkung voraus; die Beschwerde erläutert nicht, welches Normtatbestandselement wie ausgelegt werden soll. • Zur Beweislastumkehr: Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat bereits zur Möglichkeit von Beweiserleichterungen und zur Grenze einer Beweislastumkehr entschieden; bloße Beweisschwierigkeiten rechtfertigen nicht automatisch eine Umkehr. Eine Beweislastumkehr ist nur bei schuldhafter Unterlassung oder Beweisvereitelung durch die maßgebliche Stelle denkbar. • Die vorgetragenen Einzelfalltatsachen des Klägers betreffen die Würdigung des LSG und begründen keine grundsätzliche Rechtsfrage; daher ist die Nichtzulassungsbeschwerde ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde als unzulässig verworfen. Das BSG hat festgestellt, dass die Beschwerdebegründung die strengen Substantiierungsanforderungen nicht erfüllt; weder wurden konkrete, zuletzt aufrechterhaltene Beweisanträge mit den jeweils zu erhebenden Tatsachen und dem zu erwartenden Beweisergebnis benannt, noch wurde überzeugend dargelegt, dass die Sache grundsätzliche klärungsbedürftige Rechtsfragen aufwirft. Insbesondere reicht die bloße Rüge von Beweisschwierigkeiten oder Verweis auf eine mögliche Beweislastumkehr nicht aus; eine solche kommt nur bei schuldhafter Beweiserhebungslücke oder Beweisvereitelung in Betracht. Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden nicht erstattet; die Parteien haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.