Beschluss
B 4 SF 4/16 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Bundessozialgericht bestimmt das zuständige Gericht nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGG, wenn es als erster oberster Gerichtshof mit der Bestimmungsfrage befasst wird.
• Ein vorangegangener verbindlicher Verweisungsbeschluss eines Landgerichts bindet das anerkannte Verweisungsgericht hinsichtlich des Rechtswegs (§ 17a Abs. 2 S. 3 GVG), soweit nicht in seltenen Ausnahmefällen Willkür vorliegt.
• Willkür zur Durchbrechung der Bindungswirkung liegt nur vor, wenn die Rechtslage in krasser Weise verkannt wurde und die vertretene Auffassung jeden sachlichen Grund entbehrt.
• Das SG Hildesheim ist zuständig, weil der Verweisungsbeschluss des LG Göttingen wirksam ist und keine willkürliche Verweisung vorliegt.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeitsbestimmung nach §58 Abs.1 Nr.4 SGG; Bindungswirkung gerichtlicher Verweisungsbeschlüsse • Das Bundessozialgericht bestimmt das zuständige Gericht nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGG, wenn es als erster oberster Gerichtshof mit der Bestimmungsfrage befasst wird. • Ein vorangegangener verbindlicher Verweisungsbeschluss eines Landgerichts bindet das anerkannte Verweisungsgericht hinsichtlich des Rechtswegs (§ 17a Abs. 2 S. 3 GVG), soweit nicht in seltenen Ausnahmefällen Willkür vorliegt. • Willkür zur Durchbrechung der Bindungswirkung liegt nur vor, wenn die Rechtslage in krasser Weise verkannt wurde und die vertretene Auffassung jeden sachlichen Grund entbehrt. • Das SG Hildesheim ist zuständig, weil der Verweisungsbeschluss des LG Göttingen wirksam ist und keine willkürliche Verweisung vorliegt. Die Parteien hatten eine Leistungs-, Prüfungs- und Vergütungsvereinbarung nach dem SGB XII für ambulantes betreutes Wohnen geschlossen und durch Vergleich vom 19.2.2015 ihre vertraglichen Beziehungen beendet. Die Klägerin erhob im Juni 2016 beim Landgericht Göttingen Klage auf Zahlung von 25.000 Euro nebst weiterer Forderungen. Das Landgericht erklärte sich für unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Sozialgericht Hildesheim. Das SG Hildesheim erklärte sich anschließend ebenfalls für sachlich unzuständig und legte die Bestimmung der Zuständigkeit dem Bundessozialgericht vor. Das SG begründete seine Auffassung damit, der Verweisungsbeschluss des LG Göttingen sei nicht bindend; Streitpunkt war insbesondere der rechtliche Zusammenhang zwischen Zahlungsansprüchen und der Kündigung der Vereinbarung. Das BSG prüfte, ob es nach § 58 Abs.1 Nr.4 SGG die Zuständigkeitsentscheidung treffen müsse und ob die Verweisung des LG willkürlich gewesen sei. • Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 58 Abs.1 Nr.4 SGG liegen vor, weil das SG Hildesheim das BSG als ersten obersten Gerichtshof um Entscheidung angerufen hat. • Das BSG ist zuständig, wenn ein oberstes Gericht der Sozialgerichtsbarkeit als erster oberster Gerichtshof mit der Bestimmungsfrage befasst wird; hierzu besteht eine entsprechende Rechtsprechungspraxis. • Die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des LG Göttingen ergibt sich aus § 17a Abs.2 S.3 GVG; die Verweisung ist im Interesse effektiven Rechtsschutzes und zügiger sachlicher Entscheidung zu respektieren (Art.19 Abs.4 GG). • Eine Durchbrechung der Bindungswirkung kommt nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht, nämlich bei Missachtung elementarer Verfahrensgrundsätze oder willkürlichen Erwägungen; eine bloß fehlerhafte Rechtsauslegung genügt nicht. • Im vorliegenden Fall lag keine willkürliche Verweisung vor; der Verweisungsbeschluss des LG Göttingen hat erkennbar einen Zahlungsanspruch mit rechtlichem Zusammenhang zur Kündigung der Sozialhilfevereinbarungen zugrunde gelegt, sodass die Bindungswirkung nicht gebrochen werden kann. Das Bundessozialgericht bestimmt das Sozialgericht Hildesheim als zuständiges Gericht. Begründung: Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Göttingen ist hinsichtlich des Rechtswegs bindend gemäß § 17a Abs.2 S.3 GVG und es liegen keine Ausnahmegründe für eine Durchbrechung der Bindungswirkung vor, da keine willkürliche Verweisung festgestellt werden kann. Das BSG übt seine Bestimmungsbefugnis nach § 58 Abs.1 Nr.4 SGG aus, weil es als erster oberster Gerichtshof mit der Frage befasst wurde. Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG). Das Verfahren wird somit beim SG Hildesheim fortgeführt.