OffeneUrteileSuche
Beschluss

B 13 R 204/16 B

BSG, Entscheidung vom

10mal zitiert
1Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Das Gericht verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es bei der Urteilsfindung eigene medizinische Sachkunde berücksichtigt, ohne diese den Parteien offenzulegen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. • Bei Feststellungen zum quantitativen Leistungsvermögen eines Versicherten darf ein Gericht nicht stillschweigend sozialmedizinische Annahmen treffen; diese müssen durch Sachverständigengutachten oder sonstige qualifizierte sozialmedizinische Erkenntnisse gestützt werden. • Liegt ein solcher Verfahrensmangel vor und kann die Entscheidung hierauf beruhen, ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen (§ 160 Abs. 2 Nr. 3, § 160a Abs. 5 SGG).
Entscheidungsgründe
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch nicht offengelegte eigene sozialmedizinische Sachkunde • Das Gericht verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es bei der Urteilsfindung eigene medizinische Sachkunde berücksichtigt, ohne diese den Parteien offenzulegen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. • Bei Feststellungen zum quantitativen Leistungsvermögen eines Versicherten darf ein Gericht nicht stillschweigend sozialmedizinische Annahmen treffen; diese müssen durch Sachverständigengutachten oder sonstige qualifizierte sozialmedizinische Erkenntnisse gestützt werden. • Liegt ein solcher Verfahrensmangel vor und kann die Entscheidung hierauf beruhen, ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen (§ 160 Abs. 2 Nr. 3, § 160a Abs. 5 SGG). Der Kläger, geboren 1957, war nach langjähriger Tätigkeit zuletzt als Qualifizierungsberater beschäftigt und seit März 2013 arbeitslos. Er hat einen GdB von 50; psychiatrische Störungen und ein Schmerzsyndrom wurden diagnostiziert. Auf seinen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung holte die Rentenversicherung Gutachten ein; eines aus 2013 sah noch Tätigkeiten von sechs Stunden oder mehr als zumutbar, ein späteres Gutachten aus 2014 attestierte nur noch untervollschichtige Einsatzfähigkeit und empfahl weitere Behandlung. Das Sozialgericht verurteilte die Beklagte, dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für 1.11.2013 bis 12/2014 zu gewähren. Das Landessozialgericht hob diese Entscheidung auf und wies die Klage ab, weil es von einem vollschichtigen Leistungsvermögen ausging, wobei es eigene sozialmedizinische Erwägungen verwendete. Der Kläger rügte Verletzung des rechtlichen Gehörs und legte Nichtzulassungsbeschwerde vor. • Anspruch auf rechtliches Gehör: Das Gericht darf Parteien nicht durch Entscheidungen überraschen, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruhen, zu denen sich die Parteien nicht äußern konnten. • Offenlegung eigener Sachkunde: Will ein Gericht eigene medizinische oder sozialmedizinische Sachkunde in seine Entscheidungsfindung einbeziehen, muss es diese Grundlage darlegen und den Parteien die Möglichkeit zur Stellungnahme geben. • Anwendung auf den vorliegenden Fall: Das LSG stützte seine abweichende Bewertung des quantitativen Leistungsvermögens des Klägers auf eine angenommene "Distanz zu den äußeren Einflussfaktoren der Belastungsreaktion" und auf die Annahme, dass Tätigkeiten außerhalb des erlebten Belastungsumfelds unproblematisch seien, ohne sachkundige Ausführungen hierzu vorzulegen. • Widerspruch zu eingeholten Gutachten: Die eigenen Erwägungen des LSG widersprachen jedenfalls teilweise den Einschätzungen der medizinischen Sachverständigen, insbesondere hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit einer Besserung und der Frage, ob eine Chronifizierung vorliege. • Rechtsfolgen des Verfahrensfehlers: Da der Verfahrensfehler den Ausgang des Verfahrens beeinflusst haben kann, ist das Urteil des LSG wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG aufzuheben und die Sache nach § 160a Abs. 5 SGG zurückzuverweisen. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist erfolgreich. Das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 4.5.2016 wird aufgehoben, weil das Gericht seine von den Sachverständigengutachten abweichende sozialmedizinische Bewertung nicht offengelegt und den Parteien keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Das Landessozialgericht hat im Wiederaufnahmeverfahren auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.