Urteil
B 5 RS 8/16 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Feststellung von im Überführungsbescheid nicht berücksichtigtem Arbeitsentgelt gilt § 6 Abs.1 und Abs.6 AAÜG vorrangig; eine prozessuale Schätzbefugnis nach § 287 ZPO ist insoweit ausgeschlossen.
• Glaubhaftmachung (§ 6 Abs.6 AAÜG) ermöglicht eine beschränkte Beweismaßreduktion zugunsten des Versicherungsberechtigten, begründet aber nur eine Anrechnung von fünf Sechsteln des glaubhaft gemachten Teils.
• Der Feststellungs‑ und damit der objektive Beweislast für den Zufluss einmaliger Entgeltbestandteile (Jahresendprämien) trägt der Zahlungsempfänger; wenn Höhe und Zufluss nicht hinreichend belegt sind, besteht kein Anspruch auf Rücknahme des Überführungsbescheids.
• § 287 ZPO/§ 202 SGG kommt nur subsidiär in Betracht und setzt voraus, dass das Ob der Forderung im Vollbeweis feststeht; eine Schätzung der gesamten Entgeltzuflüsse bei fehlendem Vollbeweis ist unzulässig.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit richterlicher Schätzung statt gesetzlicher Glaubhaftmachung bei Jahresendprämien • Für die Feststellung von im Überführungsbescheid nicht berücksichtigtem Arbeitsentgelt gilt § 6 Abs.1 und Abs.6 AAÜG vorrangig; eine prozessuale Schätzbefugnis nach § 287 ZPO ist insoweit ausgeschlossen. • Glaubhaftmachung (§ 6 Abs.6 AAÜG) ermöglicht eine beschränkte Beweismaßreduktion zugunsten des Versicherungsberechtigten, begründet aber nur eine Anrechnung von fünf Sechsteln des glaubhaft gemachten Teils. • Der Feststellungs‑ und damit der objektive Beweislast für den Zufluss einmaliger Entgeltbestandteile (Jahresendprämien) trägt der Zahlungsempfänger; wenn Höhe und Zufluss nicht hinreichend belegt sind, besteht kein Anspruch auf Rücknahme des Überführungsbescheids. • § 287 ZPO/§ 202 SGG kommt nur subsidiär in Betracht und setzt voraus, dass das Ob der Forderung im Vollbeweis feststeht; eine Schätzung der gesamten Entgeltzuflüsse bei fehlendem Vollbeweis ist unzulässig. Der Kläger, 1951 geboren, war 1978–1990 bei einem VEB beschäftigt. Die Beklagte stellte in einem Überführungsbescheid seine Zugehörigkeitszeiten zur Zusatzversorgung und die Arbeitsentgelte ohne Jahresendprämien fest. Der Kläger beantragte 2014 die Berücksichtigung von Jahresendprämien und legte eine Zeugenerklärung vor. Die Beklagte lehnte eine Rücknahme des Überführungsbescheids ab, da Zufluss und Höhe der Prämien nicht nachgewiesen oder ausreichend glaubhaft gemacht seien. Das Sozialgericht wies die Klage ab; das Landessozialgericht gab der Berufung statt und schätzte die Prämien auf ca. 58,33 % des monatlichen Durchschnittsverdienstes. Die Beklagte legte Revision ein und rügte, das LSG habe die richterliche Beweiswürdigung überschritten und die Schätzbefugnis unzulässig angewandt. • Anwendbare Anspruchsgrundlage ist § 8 Abs.2, Abs.3 S.1 und Abs.4 Nr.1 AAÜG; maßgeblich für die Zuordnung von Arbeitsverdiensten ist § 6 Abs.1 S.1 AAÜG i.V.m. § 14 SGB IV. • Für einmalige Entgeltbestandteile wie Jahresendprämien trägt der Zahlungsempfänger die Feststellungs- und objektive Beweislast; Tatbestände müssen nach Ausschöpfung der Möglichkeiten im Vollbeweis festgestellt werden (§ 103 SGG, § 128 SGG). • § 6 Abs.6 AAÜG sieht eine abschließende, bereichsspezifische Beweiserleichterung vor: Wird ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und ein anderer glaubhaft gemacht, ist der glaubhaft gemachte Teil mit dem Abschlag von einem Sechstel zu berücksichtigen; eine richterliche Schätzung nach Wahrscheinlichkeitsgesichtspunkten ist das Gesetz nicht. • Die prozessuale Schätzbefugnis des § 287 ZPO (entsprechend § 202 SGG) greift nur subsidiär und setzt voraus, dass das Ob der Forderung im Vollbeweis feststehe und allein die Höhe streitig sei; liegt das Ob nicht im Vollbeweis vor, scheidet § 287 Abs.2 ZPO aus. • Das LSG hat zwar glaubhaft gemacht, dass Jahresendprämien tatsächlich zugeflossen sind, jedoch ist die konkrete Höhe weder nachgewiesen noch ausreichend glaubhaft gemacht; das BSG ist an die Schätzung des LSG nicht gebunden, weil diese auf rechtswidriger Annahme einer Schätzbefugnis beruhte. • Folge: Die begehrte Rücknahme des Überführungsbescheids und die Festsetzung höherer (geschätzter) Arbeitsentgelte sind rechtsunbegründet; die bisherigen Höchstwertfestsetzungen verbleiben in Kraft. Die Revision der Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des LSG wurde abgeändert. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rücknahme des Überführungsbescheids und auf Berücksichtigung geschätzter Jahresendprämien, weil sowohl Zufluss als auch konkrete Höhe der Prämien nicht im erforderlichen Umfang nachgewiesen oder hinreichend glaubhaft gemacht sind. § 6 Abs.6 AAÜG regelt abschließend die in Betracht kommenden Beweiserleichterungen und lässt keine weitergehende richterliche Schätzung nach § 287 ZPO zu, sofern das Ob der Forderung nicht im Vollbeweis feststeht. Daher sind die bisherigen Höchstwertfestsetzungen von Arbeitsentgelten im Überführungsbescheid rechtmäßig geblieben und die Beklagte nicht zur Änderung verpflichtet. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits werden nicht erstattet.