OffeneUrteileSuche
Beschluss

B 9 V 58/16 B

BSG, Entscheidung vom

13mal zitiert
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie die behaupteten Verfahrensfehler oder eine behauptete Rechtsprechungsdivergenz nicht hinreichend substantiiert darlegt (§ 160a Abs.2 SGG). • Bei Rügen von Verfahrensmängeln muss die Beschwerde die sie begründenden Tatsachen so detailliert schildern, dass das Bundesgericht bereits aus der Begründung beurteilen kann, ob der gerügte Mangel vorliegt. • Das Berufungsgericht kann von einer Zurückverweisung an das Sozialgericht absehen, wenn es nach eigener Beweisaufnahme von der Entscheidung in der Sache absieht; dies ist nicht ermessensfehlerhaft, sofern die Entscheidung begründet ist. • Die Frage der Erforderlichkeit eines Dolmetschers ist vom Tatrichter zu prüfen; an dessen Feststellungen über ausreichende Deutschkenntnisse ist das Revisionsgericht gebunden. • Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren sind zu versagen, wenn die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs.1 SGG i.V.m. §§114,121 ZPO).
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde wegen unzureichender Substantiierung verworfen • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie die behaupteten Verfahrensfehler oder eine behauptete Rechtsprechungsdivergenz nicht hinreichend substantiiert darlegt (§ 160a Abs.2 SGG). • Bei Rügen von Verfahrensmängeln muss die Beschwerde die sie begründenden Tatsachen so detailliert schildern, dass das Bundesgericht bereits aus der Begründung beurteilen kann, ob der gerügte Mangel vorliegt. • Das Berufungsgericht kann von einer Zurückverweisung an das Sozialgericht absehen, wenn es nach eigener Beweisaufnahme von der Entscheidung in der Sache absieht; dies ist nicht ermessensfehlerhaft, sofern die Entscheidung begründet ist. • Die Frage der Erforderlichkeit eines Dolmetschers ist vom Tatrichter zu prüfen; an dessen Feststellungen über ausreichende Deutschkenntnisse ist das Revisionsgericht gebunden. • Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren sind zu versagen, wenn die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs.1 SGG i.V.m. §§114,121 ZPO). Der Kläger, 1978 im Kosovo geboren, begehrt Entschädigungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz wegen erheblicher Verletzungen bei einer Auseinandersetzung im Dezember 2006. Die Verwaltungsbehörde lehnte die Anerkennung der Schädigungsfolgen ab. Das Sozialgericht hob diese Bescheide auf und verurteilte den Beklagten dem Grunde nach zur Zahlung einer Rente nach dem OEG. In der Berufung nahm das Landessozialgericht das Urteil des Sozialgerichts zurück, verwarf die Klage und stellte fest, dass nicht genügend Feststellungen vorlägen, dass ein vorsätzlicher rechtswidriger Angriff im Sinne des § 1 OEG stattgefunden habe. Der Kläger erhob dagegen eine Nichtzulassungsbeschwerde und beantragte zugleich Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts für das Beschwerdeverfahren. Er rügte Verfahrensfehler und eine angebliche Divergenz zur Rechtsprechung des BSG. • Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung ist nach § 73a Abs.1 SGG i.V.m. §§114,121 ZPO zu versagen, weil die Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. • Zur Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde verlangt § 160a Abs.2 SGG eine substantiiert dargestellte Sachverhalts- und Tatsachengrundlage. Der Kläger hat nicht detailliert genug den Verwaltungs- und Verfahrensgang sowie die vom ihm gestellten Anträge geschildert, so dass das BSG nicht prüfen kann, ob ein wesentlicher Verfahrensmangel nach § 159 Abs.1 Nr.2 SGG vorliegt. • Die Beschwerde trägt nicht vor, warum ein angeblicher Grundurteilserlass durch das Sozialgericht einen solchen wesentlichen Mangel darstellt, dass eine Zurückverweisung zwingend gewesen wäre; das Ermessen des LSG, selbst die Entscheidung zu treffen, ist nicht ersichtlich rechtsfehlerhaft ausgeübt worden. • Rügen zur Zeugenvernehmung (§ 118 Abs.1 SGG i.V.m. §§394 ff. ZPO) sind nicht substantiiert: Es fehlen nachvollziehbare Tatsachenvorträge zu den behaupteten Bedrohungen und zu deren Einfluss auf die Glaubwürdigkeit der Aussage; das LSG hat die Aussagen detailliert gewürdigt. • Die Beschwerde legt nicht dar, warum die Vernehmung eines ausländischen Zeugen ohne Dolmetscher gegen § 185 GVG verstoßen haben soll; das LSG hat die Deutschkenntnisse des Zeugen als ausreichend eingeschätzt und daran ist das Revisionsgericht gebunden. • Die behauptete Divergenz zu höchstrichterlicher Rechtsprechung ist nicht konkretisiert: Es fehlt die Gegenüberstellung tragender abstrakter Rechtssätze des LSG und des BSG sowie die Darstellung, dass das LSG bewusst einen abweichenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat. • Da die Beschwerde weder Verfahrensrügen noch Divergenzen hinreichend darlegt, ist sie unzulässig und nach § 160a Abs.4 SGG ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig und wird verworfen, weil die Beschwerde die behaupteten Verfahrensmängel und die behauptete Divergenz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht hinreichend substantiiert dargelegt hat. Insbesondere fehlen detaillierte Darstellungen zum Verfahrensgang, zu den konkreten Anträgen des Klägers und zu den behaupteten Tatsachen, die einen Verfahrensfehler begründen könnten. Ebenso wenig hat der Kläger konkret aufgezeigt, inwiefern das LSG einen von höchstrichterlicher Rechtsprechung abweichenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hätte. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.