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Beschluss

B 13 R 350/16 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht substantiiert darlegt. • Zur Darlegung grundsätzlicher Bedeutung muss die Beschwerde die aufgeworfene Rechtsfrage, deren abstrakte Klärungsbedürftigkeit, die konkrete Entscheidungserheblichkeit und die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hinreichend darstellen. • Bei Gleichheits- und Ewigkeitsrechtsrügen sind die für eine Gleich- bzw. Ungleichbehandlung maßgeblichen Sachverhaltsmerkmale sowie die Gründe für eine unterschiedliche gesetzgeberische Behandlung darzulegen; das schließt eine Auseinandersetzung mit einschlägiger BSG- und BVerfG-Rechtsprechung ein.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Beschwerde wegen unzureichender Darlegung grundsätzlicher Bedeutung • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht substantiiert darlegt. • Zur Darlegung grundsätzlicher Bedeutung muss die Beschwerde die aufgeworfene Rechtsfrage, deren abstrakte Klärungsbedürftigkeit, die konkrete Entscheidungserheblichkeit und die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hinreichend darstellen. • Bei Gleichheits- und Ewigkeitsrechtsrügen sind die für eine Gleich- bzw. Ungleichbehandlung maßgeblichen Sachverhaltsmerkmale sowie die Gründe für eine unterschiedliche gesetzgeberische Behandlung darzulegen; das schließt eine Auseinandersetzung mit einschlägiger BSG- und BVerfG-Rechtsprechung ein. Die Klägerin begehrte Feststellung von Kindererziehungszeiten für drei vor 1992 geborene Söhne. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen verneinte einen entsprechenden Anspruch mit der Begründung, die Klägerin habe während der Erziehungszeiten als Lehrerin beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften erworben, die nach § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI als systembezogen annähernd gleichwertig gelten. Die Klägerin legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundessozialgericht ein und berief sich allein auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob die Regelung des § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI in der ab 1.7.2014 geltenden Fassung gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Das BSG prüfte, ob die Beschwerdebegründung die geforderten Darlegungen enthielt. • Formelle Unzulässigkeit: Die Beschwerdebegründung erfüllt nicht die Anforderungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 160a Abs. 2 S. 3 SGG; die Klägerin hat die grundsätzliche Bedeutung nicht substantiiert dargetan. • Anforderungen an die Darlegung: Zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung muss die Beschwerdeführerin die konkrete Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Entscheidungserheblichkeit und Breitenwirkung unter Bezug auf anwendbares Recht und höchstrichterliche Rechtsprechung aufzeigen. • Gleichheitssatzrüge unzureichend: Bei einer Rüge wegen Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG musste die Klägerin die für eine Gleich- bzw. Ungleichbehandlung relevanten Sachverhaltsmerkmale und die gesetzgeberischen Gründe für eine Differenzierung zwischen den Vergleichsgruppen darstellen. • Fehlende Auseinandersetzung mit Rechtsprechung: Es fehlt eine Diskussion der einschlägigen BSG- und BVerfG-Entscheidungen und der systematischen Unterschiede zwischen beamten- und gesetzlicher Versorgung, insbesondere zur Finanzierung und zur Frage, ob die ergänzende Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten aus Bundesmitteln erfolgt. • Entscheidungsrelevanz unklar: Die Beschwerde enthält keine hinreichenden konkreten Angaben (Dauer, Ort, Zuordnung der Kindererziehung), sodass nicht festgestellt werden kann, ob die Vereinbarkeit des § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. • Folge: Mangels genügender Darlegung wird die Beschwerde als unzulässig verworfen; eine weitere begründete Erörterung erfolgt nicht. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wurde als unzulässig verworfen, weil die Beschwerdebegründung die erforderlichen Darlegungen zur grundsätzlichen Bedeutung der Sache nicht enthielt. Insbesondere hat die Klägerin die behauptete Verfassungswidrigkeit des § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI nicht hinreichend konkretisiert: Es fehlen Ausführungen zu den für eine Gleichbehandlung maßgeblichen Gesichtspunkten, zur rechtlichen Ausgestaltung und praktischen Auswirkung der unterschiedlichen Versorgungssysteme sowie zur Finanzierung der jeweiligen Regelungen. Ebenso wurden die Entscheidungserheblichkeit und die Breitenwirkung nicht substantiiert dargelegt. Daher war die Beschwerde aus formellen Gründen bereits unzulässig und wurde ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter per Beschluss zurückgewiesen; die Kostentragung wurde dahingehend geregelt, dass die Beteiligten einander im Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten haben.