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Urteil

B 3 P 2/15 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Treppenlift ist eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme im Sinne des § 40 Abs. 4 SGB XI und nicht als Pflegehilfsmittel nach § 40 Abs. 1, 3 SGB XI einzuordnen. • Ist der zweckbestimmte Zuschuss nach § 40 Abs. 4 SGB XI bereits in voller Höhe gewährt worden, besteht kein Anspruch auf erneute Zahlung für nachfolgende Reparaturen derselben Maßnahme. • Reparatur- oder Wartungskosten können nur dann aus dem begrenzten Zuschuss nach § 40 Abs. 4 SGB XI gedeckt werden, wenn der Höchstbetrag noch nicht ausgeschöpft ist; ein neuer Zuschuss kommt nur bei einer objektiven nachträglichen Änderung der Pflegesituation oder bei vollständiger Gebrauchsunfähigkeit in Betracht. • Zwischen Sozialhilfe- und Pflegeversicherungsträgern bestehen abschließende Regelungen zu Erstattungsansprüchen (§§ 102 ff. SGB X); ein Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X setzt nebeneinander bestehende Leistungspflichten voraus, die hier nicht vorliegen.
Entscheidungsgründe
Kein Erstattungsanspruch der Sozialhilfe für Reparaturkosten eines bereits bezuschussten Treppenlifts • Ein Treppenlift ist eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme im Sinne des § 40 Abs. 4 SGB XI und nicht als Pflegehilfsmittel nach § 40 Abs. 1, 3 SGB XI einzuordnen. • Ist der zweckbestimmte Zuschuss nach § 40 Abs. 4 SGB XI bereits in voller Höhe gewährt worden, besteht kein Anspruch auf erneute Zahlung für nachfolgende Reparaturen derselben Maßnahme. • Reparatur- oder Wartungskosten können nur dann aus dem begrenzten Zuschuss nach § 40 Abs. 4 SGB XI gedeckt werden, wenn der Höchstbetrag noch nicht ausgeschöpft ist; ein neuer Zuschuss kommt nur bei einer objektiven nachträglichen Änderung der Pflegesituation oder bei vollständiger Gebrauchsunfähigkeit in Betracht. • Zwischen Sozialhilfe- und Pflegeversicherungsträgern bestehen abschließende Regelungen zu Erstattungsansprüchen (§§ 102 ff. SGB X); ein Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X setzt nebeneinander bestehende Leistungspflichten voraus, die hier nicht vorliegen. Die Klägerin (örtlicher Träger der Sozialhilfe) zahlte in den Jahren 2012–2014 Reparaturkosten für einen 2005 mit einem Zuschuss der Pflegekasse eingebauten gebrauchten Treppenlift und verlangt von der beklagten Pflegekasse Erstattung in Höhe von 1526,37 Euro. Die Pflegekasse hatte 2005 einen Zuschuss (Höchstbetrag) für die Installation eines Treppenlifts gewährt; die Klägerin übernahm damals die verbleibende Differenz aus Eingliederungshilfe. Die Pflegekasse lehnte Erstattungsforderungen für spätere Reparaturen ab mit der Begründung, ein zweiter Zuschuss zu einer bereits bezuschussten Wohnumfeldverbesserung sei ausgeschlossen. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab; das LSG bestätigte, dass der Treppenlift eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme nach § 40 Abs. 4 SGB XI und kein Pflegehilfsmittel sei. Die Klägerin rügt materielle Rechtsverletzungen und fordert abschließend Zahlung der Reparaturkosten nebst Zinsen. • Zuständigkeit und Verfahrensvoraussetzungen sind gegeben; der Versicherte war nicht beizuladen, da seine Rechtsposition durch die Erstattungsklage nicht berührt wird (§§ 54 Abs.5 SGG, § 75 SGG). • Rechtlich fehlte ein Erstattungsanspruch der Klägerin gegen die Pflegekasse: weder aus speziellen Normen noch aus den Regeln über Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander (§§ 102 ff. SGB X). • Der Treppenlift ist nach ständiger BSG-Rechtsprechung eine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes (§ 40 Abs. 4 SGB XI) und nicht Teil der Hilfsmittelversorgung der GKV oder der Pflegeversicherung (§ 40 Abs.1,3 SGB XI). • Der Gesetzgeber hat bei § 40 Abs. 4 SGB XI einen begrenzten einmaligen finanziellen Zuschuss vorgesehen; anders als bei Pflegehilfsmitteln (§ 40 Abs.3 SGB XI) enthält die Norm keine ausdrückliche Regelung zur Übernahme von Reparatur- oder Instandsetzungskosten. • Wartungs- und Reparaturkosten sind grundsätzlich zuschussfähig, jedoch nur insoweit, als der gesetzliche Höchstbetrag noch nicht ausgeschöpft ist; ist der Höchstbetrag bereits voll genutzt, besteht kein weiterer Anspruch auf Folgekosten. • Ein neuer Zuschuss kommt nur bei objektiver nachträglicher Änderung der Pflegesituation in Betracht (z. B. erhebliche Ausweitung des Pflegebedarfs, kompletter Ausfall der Hilfe, Umzug in neue Wohnung), oder wenn die Wiederherstellung der Funktion der Hilfe wirtschaftlich einer Neu- oder Ersatzbeschaffung gleichkommt; beides lag hier nicht vor. • Konkrete Anwendung: Der ursprüngliche Zuschuss von 2557 Euro wurde für die Anschaffung/Installation verwendet; die späteren Reparaturen (1526,37 Euro) beruhten auf gewöhnlichem Verschleiß und waren wirtschaftlich nicht mit einer Neuanschaffung gleichzusetzen; daher war kein Anspruch auf einen weiteren Zuschuss bzw. Erstattung durch die Pflegekasse gegeben. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Vorinstanzen haben zutreffend entschieden. Der Treppenlift ist eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme nach § 40 Abs. 4 SGB XI, für die die Pflegekasse nur einen begrenzten einmaligen Zuschuss gewährt. Da der gesetzliche Höchstbetrag bereits für die Anschaffung/Installation ausgeschöpft war, bestand kein Anspruch der Sozialhilfe auf Erstattung der späteren Reparaturkosten gegenüber der Pflegekasse. Ein neuer Zuschuss kommt nur bei objektiver nachträglicher Änderung der Pflegesituation oder bei vollständiger Gebrauchsunfähigkeit in wirtschaftlich der Ersatzbeschaffung gleichstehender Größenordnung in Betracht; solche Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; der Streitwert des Revisionsverfahrens wurde auf 1526,37 Euro festgesetzt.