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Urteil

B 6 KA 6/16 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zeitbezogene Kapazitätsgrenzen für psychotherapeutische Leistungen können arzt- bzw. therapeutenbezogen und nicht praxisbezogen festgelegt werden, ohne den allgemeinen Gleichheitssatz zu verletzen. • Der Bewertungsausschuss (BewA) darf Vorgaben zur Begrenzung und abgestuften Vergütung psychotherapeutischer Leistungen treffen; diese Vorgaben sind durch die einschlägigen Ermächtigungsnormen des SGB V gedeckt. • Die arztbezogene Festlegung der Kapazitätsgrenze dient der Sicherung einer angemessenen Vergütung je Zeiteinheit und ist angesichts der zeitgebundenen und persönlichkeitsbezogenen Natur psychotherapeutischer Leistungen verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Arztbezogene Kapazitätsgrenze für psychotherapeutische Leistungen verfassungsgemäß • Zeitbezogene Kapazitätsgrenzen für psychotherapeutische Leistungen können arzt- bzw. therapeutenbezogen und nicht praxisbezogen festgelegt werden, ohne den allgemeinen Gleichheitssatz zu verletzen. • Der Bewertungsausschuss (BewA) darf Vorgaben zur Begrenzung und abgestuften Vergütung psychotherapeutischer Leistungen treffen; diese Vorgaben sind durch die einschlägigen Ermächtigungsnormen des SGB V gedeckt. • Die arztbezogene Festlegung der Kapazitätsgrenze dient der Sicherung einer angemessenen Vergütung je Zeiteinheit und ist angesichts der zeitgebundenen und persönlichkeitsbezogenen Natur psychotherapeutischer Leistungen verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Klägerin ist eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) zweier Psychologischer Psychotherapeuten, A. und C. In den Quartalen I–IV/2009 beschäftigte A. zwei genehmigte halbtagsassistenten und rechnete hohe zeitgebundene Gesprächsleistungen ab; C. blieb unter der Kapazitätsgrenze. Die Beklagte kürzte die Honorare aufgrund arztbezogen ermittelter zeitbezogener Kapazitätsgrenzen (27 090 Minuten für antrags‑ und genehmigungspflichtige Leistungen je Quartal und Arzt) und staffelte die Vergütung bei Überschreitung ab. Die Klägerin wandte sich dagegen; SG wies Klage ab, LSG gab Berufung statt und sah einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Streitpunkt vor dem BSG war, ob die arztbezogene Begrenzung verfassungsgemäß und durch höherrangiges Recht gedeckt ist sowie ob die Beklagte die Kürzungen zutreffend vorgenommen hat. • Die Beklagte hat die Kapazitätsgrenzen gemäß Teil F Nr. 4 des Beschlusses des EBewA vom 27./28.8.2008 und entsprechendem Honorarvertrag 2009 angewandt; die Berechnung erfolgte arztbezogen und die vom A. überschrittenen Leistungen abgestuft vergütet. • Rechtliche Grundlage sind § 87b Abs. 2 Satz 6 in Verbindung mit § 87b Abs. 4 Satz 2 SGB V und die durch den BewA erlassenen Vorgaben zur Vergütung außer RLV zu vergütender psychotherapeutischer Leistungen; der BewA ist befugt, auch Modalitäten und Beschränkungen bei Überschreitung des vorgesehenen Volumens zu regeln. • Der BewA hat Gestaltungsspielraum; gerichtliche Kontrolle prüft nur, ob die Regelung außerhalb der zulässigen Grenzen liegt oder von sachfremden Erwägungen geleitet ist. Eine arztbezogene Kapazitätsgrenze überschreitet diesen Spielraum nicht, weil sie sachgerecht begründet ist. • Psychotherapeutische Leistungen sind überwiegend zeitgebunden, vorab genehmigungspflichtig und in ihrer Menge kaum ausdehnbar; daher rechtfertigt die Zwecksetzung, eine angemessene Vergütung je Zeiteinheit zu gewährleisten, eine arztbezogene statt praxisbezogener Begrenzung. • Die vom BewA zugrunde gelegte Modellrechnung (36 Sitzungen/Woche, 43 Wochen, Prüfzeit 70 Minuten) führt zu der Kapazitätsgrenze von 27 090 Minuten je Quartal; diese Annahmen entsprechen bisherigen Entscheidungen und sind nicht zu beanstanden. • Die arztbezogene Festlegung trägt auch der Qualität der Versorgung Rechnung, weil psychotherapeutische Behandlung stark persönlichkeits- und zeitbezogen ist und eine Übertragung ungenutzter Kapazitäten auf Praxispartner die Qualität gefährden könnte. • Die Anwendung der Regelungen durch die Beklagte war materiell zutreffend; der Einwand der Klägerin, Assistentenleistungen seien möglicherweise zuzurechnen, ist ohne Anhaltspunkte geblieben und für bereits bestandkräftig genehmigte Anstellungen nicht relevant. Die Revision der Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts wird geändert und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg zurückgewiesen. Die Beklagte hat die arztbezogenen zeitbezogenen Kapazitätsgrenzen rechtmäßig angewandt; diese sind durch § 87b SGB V gedeckt und verstoßen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Honorarkürzungen gegenüber dem Mitglied A. waren damit zulässig, zumal die Zuordnung der Assistentenleistungen zu A. nicht beanstandet wird. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufungs- und Revisionsverfahren. Auf eine Neubescheidung besteht kein allgemeiner Zahlungsanspruch für die strittigen Quartale, da verfassungsrechtliche Bedenken nicht gegeben sind und die Beklagte die Vorschriften zutreffend angewandt hat; insoweit bleibt zu beachten, dass bei künftigen Änderungen der Genehmigungspraxis andere Fragen zu prüfen sein können.