OffeneUrteileSuche
Beschluss

B 5 RS 58/16 B

BSG, Entscheidung vom

2mal zitiert
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie die Anforderungen des § 160a Abs. 2 S. 3 SGG nicht erfüllt. • Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn der Beschwerdeführer darlegt, welche unklare Rechtsfrage besteht, weshalb ihre Klärung der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts dient und dass die Frage entscheidungserheblich ist. • Die Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage kann nur auf Grundlage festgestellter Tatsachen beurteilt werden; fehlt die Darlegung, welche Tatsachen das Berufungsgericht festgestellt hat, ist die Beschwerde unbegründet.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig wegen mangelnder Begründung • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie die Anforderungen des § 160a Abs. 2 S. 3 SGG nicht erfüllt. • Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn der Beschwerdeführer darlegt, welche unklare Rechtsfrage besteht, weshalb ihre Klärung der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts dient und dass die Frage entscheidungserheblich ist. • Die Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage kann nur auf Grundlage festgestellter Tatsachen beurteilt werden; fehlt die Darlegung, welche Tatsachen das Berufungsgericht festgestellt hat, ist die Beschwerde unbegründet. Der Kläger begehrte Feststellung weiterer Arbeitsentgelte aus geschätzten Jahresendprämien für Zeiten seiner Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung. Das Sächsische Landessozialgericht hat diesen Anspruch mit Urteil vom 18.10.2016 verneint. Der Kläger legte daraufhin Beschwerde beim Bundessozialgericht gegen die Nichtzulassung der Revision ein und berief sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage gemäß § 160 Abs. 2 SGG. Er benannte als zentrale Frage, ob das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt im Sinne von § 8 Abs. 1 AAÜG als Jahresendprämie nach § 287 ZPO i.V.m. § 202 S.1 SGG geschätzt werden könne, wenn die Höhe nicht anderweitig nachgewiesen werden könne. Das LSG hatte nach Auffassung des BSG aber die zur Beurteilung der Klärungsfähigkeit notwendigen Feststellungen nicht hinreichend deutlich gemacht oder diese werden in der Beschwerdebegründung nicht als bestehend dargestellt. Die Beschwerdebegründung enthielt keine schlüssige Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage. • Voraussetzung der Revisionszulassung ist u.a. die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG. • Nach § 160a Abs. 2 S. 3 SGG muss der Beschwerdeführer konkret darlegen, welche Rechtsfragen ungeklärt sind, weshalb ihre Klärung die Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts erfordert und dass diese Fragen entscheidungserheblich sind. • Die Darlegungspflicht umfasst die Benennung der Rechtsfrage, die Darstellung ihrer abstrakten Klärungsbedürftigkeit, ihrer konkreten Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) und ihrer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung (Breitenwirkung). • Entscheidungserheblichkeit ist zu verneinen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der geltend gemachte Anspruch aus anderen, nicht dargelegten Gründen scheitern könnte. • Ob eine Rechtsfrage klärungsfähig ist, lässt sich regelmäßig nur auf Grundlage bereits getroffener tatsächlicher Feststellungen beurteilen; die Beschwerde nennt diese Feststellungen nicht hinreichend. • Mangels form- und inhaltsgerechter Begründung ist die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 160a Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 169 SGG zu verwerfen. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig und wird verworfen, weil die Beschwerdebegründung den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Insbesondere hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt, inwiefern die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage entscheidungserheblich und damit klärungsfähig wäre. Außerdem bleibt unklar, welche Tatsachen das Berufungsgericht festgestellt hat, sodass eine Bewertung der Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage nicht möglich ist. Deshalb kann dem Antrag auf Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht stattgegeben werden. Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.