Beschluss
B 2 U 140/16 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der gesetzlich geforderten, substantiierten Weise dargelegt wird (§ 160a Abs. 2 SGG).
• Zur Darlegung grundsätzlicher Bedeutung gehört die Benennung einer konkreten Rechtsfrage zu einer Bundesrechtsnorm, die Darstellung der Klärungsbedürftigkeit unter Auswertung der Rechtsprechung und die Nachweisung einer über den Einzelfall hinausgehenden Breitenwirkung (§ 160 Abs. 2 SGG).
• Eine Rechtssache fehlt an allgemeiner Bedeutung, wenn nicht hinreichend dargetan wird, dass die aufgeworfene Rechtsfrage für eine Vielzahl ähnlich gelagerter Verfahren bedeutsam ist.
• Für die Streitwertfestsetzung ist bei fehlenden Anhaltspunkten für den wirtschaftlichen Wert der Sache ein Streitwert von 5000 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde wegen unzureichender Darlegung grundsätzlicher Bedeutung verworfen • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der gesetzlich geforderten, substantiierten Weise dargelegt wird (§ 160a Abs. 2 SGG). • Zur Darlegung grundsätzlicher Bedeutung gehört die Benennung einer konkreten Rechtsfrage zu einer Bundesrechtsnorm, die Darstellung der Klärungsbedürftigkeit unter Auswertung der Rechtsprechung und die Nachweisung einer über den Einzelfall hinausgehenden Breitenwirkung (§ 160 Abs. 2 SGG). • Eine Rechtssache fehlt an allgemeiner Bedeutung, wenn nicht hinreichend dargetan wird, dass die aufgeworfene Rechtsfrage für eine Vielzahl ähnlich gelagerter Verfahren bedeutsam ist. • Für die Streitwertfestsetzung ist bei fehlenden Anhaltspunkten für den wirtschaftlichen Wert der Sache ein Streitwert von 5000 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Die Klägerin, seit 1959 gewerblich tätig in der Herstellung und dem Vertrieb elektrischer und elektronischer Instrumente, begehrt die Überweisung ihres Unternehmens von dem beklagten Unfallversicherungsträger an die beigeladene Unfallversicherung. Die Klägerin hatte 1959 Aufnahme in das Betriebsverzeichnis des beklagten Trägers erhalten. Nach Änderung der Betriebsstruktur beantragte sie die Überweisung an die Beigeladene; die Beklagte lehnte ab. Das Sozialgericht gab der Klage statt, das Landessozialgericht wies sie ab und wertete die einschlägige Ausführungsbestimmung des Reichsversicherungsamtes restriktiv. Die Klägerin richtete eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und berief sich auf grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob Ziffer 2a) des RVA-Erlasses alle büromäßig betriebenen Unternehmen oder nur solche erfasst, die Bürodienstleistungen für Dritte erbringen. Das BSG prüfte allein die Zulässigkeit der Beschwerdebegründung nach § 160a SGG. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin die gesetzlich geforderte substantielle Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG, § 160a Abs. 2 SGG) nicht erbracht hat. • Anforderungen: Grundsätzliche Bedeutung setzt voraus, dass eine konkrete Rechtsfrage zu einer Bundesrechtsnorm aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung hat, klärungsbedürftig und klärungsfähig ist; die Beschwerde muss das hinreichend unter Auswertung der Rechtsprechung darlegen. • Konkretisierung der Beschwerde: Die Klägerin nannte zwar die Auslegungsfrage zu Ziffer 2a) des RVA-Erlasses, stellte aber nicht substantiiert dar, dass die Frage klärungsbedürftig oder von allgemeiner Bedeutung (Breitenwirkung) ist. • Breitenwirkung: Es fehlt ein Vortrag dazu, wie viele vergleichbare Fälle existieren, warum mit einer Vielzahl von Verfahren zu rechnen ist oder weshalb die Rechtsfrage für eine größere Zahl von Rechtssubjekten maßgeblich ist; allgemeines Interesse oder einzelne ähnliche Fälle genügen nicht. • Klärungsbedürftigkeit: Soweit die Klägerin behauptet, das BSG habe die Frage noch nicht entschieden, ist das ohne weitere substanziierte Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur nicht ausreichend; neu aufgeworfene Fragen müssen erläutern, warum sie über Einzelfälle hinaus Bedeutung haben. • Verfahrensfolge: Mangels hinreichender Begründung ist die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160a Abs. 4 SGG durch Beschluss zu verwerfen; weitere Ausführungen unterbleiben, da sie nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen. • Kosten und Streitwert: Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der der Beigeladenen zu tragen (§ 197a Abs.1 SGG i.V.m. Vorschriften). Mangels Anhaltspunkten für den wirtschaftlichen Wert der Überweisungsforderung ist der Streitwert für alle Instanzen auf 5000 Euro festzusetzen (§ 52 Abs.2 GKG, § 63 Abs.3 GKG). Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen, weil die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der gesetzlich geforderten und substantiierten Weise dargelegt hat. Es wurde nicht hinreichend aufgezeigt, welche konkrete Rechtsfrage zu einer Bundesrechtsnorm revisionserheblich ist, warum diese klärungsbedürftig wäre und in welchem Umfang sie über den Einzelfall hinaus Bedeutung für eine Vielzahl ähnlich gelagerter Verfahren hat. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Beigeladenen sind der Klägerin aufzuerlegen. Der Streitwert für Klage-, Berufungs- und Beschwerdeverfahren wird mangels anderer Anhaltspunkte auf 5000 Euro festgesetzt.