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Urteil

B 6 KA 35/16 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 69 SGB V schließt regelmäßig die unmittelbare Anwendung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften auf das Verhältnis von Leistungserbringern untereinander aus. • Eine entsprechende Anwendung wettbewerbsrechtlicher oder allgemeiner zivilrechtlicher Grundsätze kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn sonst verfassungsrechtlich nicht hinnehmbare Rechtsschutzdefizite (Art. 19 Abs. 4 GG) entstünden. • Fehlt die für den Betrieb einer Dialysezweigpraxis oder ausgelagerten Praxisstätte erforderliche Genehmigung, begründet dies zwar die Rechtswidrigkeit des Betriebs; wettbewerbsrechtliche Ansprüche der Konkurrenz sind jedoch regelmäßig ausgeschlossen, wenn der öffentlich-rechtliche Regulierungsrahmen nach § 69 SGB V greift. • Ein Verschulden des Betreibers zum Ersatz nach § 9 UWG kann entfallen, wenn dieser auf eine von der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung veröffentlichte oder vertretene Rechtsauffassung vertrauen durfte und kein Anhaltspunkt für bewusstes Verschweigen oder unlauteres Eingreifen vorliegt.
Entscheidungsgründe
Ausschluss wettbewerbsrechtlicher Ansprüche zwischen Vertragsärzten durch § 69 SGB V • § 69 SGB V schließt regelmäßig die unmittelbare Anwendung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften auf das Verhältnis von Leistungserbringern untereinander aus. • Eine entsprechende Anwendung wettbewerbsrechtlicher oder allgemeiner zivilrechtlicher Grundsätze kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn sonst verfassungsrechtlich nicht hinnehmbare Rechtsschutzdefizite (Art. 19 Abs. 4 GG) entstünden. • Fehlt die für den Betrieb einer Dialysezweigpraxis oder ausgelagerten Praxisstätte erforderliche Genehmigung, begründet dies zwar die Rechtswidrigkeit des Betriebs; wettbewerbsrechtliche Ansprüche der Konkurrenz sind jedoch regelmäßig ausgeschlossen, wenn der öffentlich-rechtliche Regulierungsrahmen nach § 69 SGB V greift. • Ein Verschulden des Betreibers zum Ersatz nach § 9 UWG kann entfallen, wenn dieser auf eine von der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung veröffentlichte oder vertretene Rechtsauffassung vertrauen durfte und kein Anhaltspunkt für bewusstes Verschweigen oder unlauteres Eingreifen vorliegt. Die klagende Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) aus Nephrologen begehrt Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz gegen den beklagten niedergelassenen Nephrologen wegen Betriebes von Dialysen in einer ausgelagerten Praxisstätte in N. Der Beklagte war zuvor Mitglied einer BAG, verlegte seinen Praxissitz und erhielt für den neuen Sitz eine Genehmigung zur Behandlung von Dialysepatienten; strittig war, ob diese Genehmigung auch den Weiterbetrieb der ausgelagerten Praxisstätte in N. abdeckt. Die Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) hatte in Schriftverkehr und Bescheiden die Auffassung vertreten, eine erneute Genehmigung für N. sei nicht erforderlich; die Klägerin focht die Genehmigung für den Hauptsitz an. Die Vorinstanzen verneinten wettbewerbsrechtliche Ansprüche der Klägerin; das BSG hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. • Zuständigkeit: Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten war gegeben und nicht mehr in Frage gestellt (§ 17a Abs.5 GVG, § 51 SGG). • Fehlende Genehmigung: Die Genehmigung vom 31.05.2011 für den neuen Praxissitz umfasste keine ausgelagerte Praxisstätte in N.; die frühere Genehmigung aus 2003 konnte nicht mitgenommen werden, weil sie akzessorisch an den früheren Praxisstandort gebunden ist. • Bereichsausnahme § 69 SGB V: Nach § 69 Abs.1 SGB V sind die Rechtsbeziehungen zwischen Krankenkassen/Verbänden und Leistungserbringern abschließend geregelt; dies schließt insoweit auch die Anwendung des UWG und vergleichbarer zivilrechtlicher Ansprüche im Regelfall aus. Ausnahmen sind nur enge gesetzliche Ausnahmen oder solche wenigen Fälle, in denen ohne ergänzende Anwendung wettbewerbsrechtlicher Grundsätze verfassungsrechtlich nicht hinnehmbare Rechtsschutzlücken blieben. • Ausnahmsweise Anwendung wettbewerbsrechtlicher Grundsätze: Der Senat lässt eine entsprechende Anwendung nur in besonders gelagerten Fällen zu, in denen Drittrechtsschutz durch sozialrechtliche Verfahren nicht erreichbar ist und dadurch effektiver Rechtsschutz fehlt; das ist hier nicht der Fall, weil die Klägerin die Genehmigung für den Hauptsitz anfechten konnte und getan hat. • Kein Unterlassungsanspruch mehr: Ein Unterlassungsanspruch muss zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch bestehen; nach dem parallel entschiedenen Verfahren (Az. B 6 KA 20/16 R) war die Gefahr einer Fortsetzung der Rechtsverletzung entfallen. • Verschulden und Schadensersatz: Schadensersatz nach § 9 UWG setzt Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus; hier konnte sich der Beklagte auf die von der zuständigen KÄV vertretene Rechtsauffassung verlassen. Die KÄV war formell zuständig und ihre Auskunft war nicht so offenkundig fehlerhaft, dass ein fahrlässiger Rechtsirrtum des Beklagten anzunehmen wäre. • Rechtsschutzalternativen: Die Klägerin hätte zudem gegen die KÄV mit Feststellungsklage und ggf. einstweiliger Anordnung vorgehen können; das Vorliegen solcher Primärrechtsschutzmöglichkeiten spricht gegen die Ergänzung durch Wettbewerbsansprüche. • Kostenentscheidung: Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens gemäß § 197a Abs.1 SGG i.V.m. §§ 154 ff. VwGO. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Entscheidung der Vorinstanzen, die klägerischen Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche abzuweisen, bleibt bestehen. Maßgeblich ist, dass § 69 SGB V die unmittelbare Anwendung des Wettbewerbsrechts auf Streitigkeiten zwischen Leistungserbringern im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung grundsätzlich ausschließt. Soweit Ausnahmen denkbar sind, liegen die engen Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung hier nicht vor, weil effektiver Primärrechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren zugänglich war und die Klägerin diesen Weg genutzt hat. Selbst bei entsprechender Anwendung wettbewerbsrechtlicher Grundsätze entfallen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche, weil zum Zeitpunkt der Entscheidung keine Fortsetzungsgefahr mehr bestand und der Beklagte sich auf die für ihn erkennbare Rechtsauffassung der zuständigen KÄV stützen durfte; deshalb fehlt es an verschuldeter unlauteren Handlung. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.