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Urteil

B 10 LW 1/15 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nachholung einer zuvor unterlassenen Anhörung nach § 24 Abs.1 SGB X ist bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozialgerichtlichen Verfahrens möglich und kann auch in einem durch die Revision wiedereröffneten Berufungsverfahren heilend wirken (§ 41 Abs.2 SGB X). • Die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts nach § 45 SGB X ist zulässig, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig war und kein schutzwürdiges Vertrauen des Begünstigten entgegensteht; grobe Fahrlässigkeit des Begünstigten schließt Vertrauen regelmäßig aus. • Die nachgeholte Anhörung und die weiteren vom Gericht getroffenen Feststellungen können die formelle und materielle Rechtmäßigkeit eines Rücknahme- und Erstattungsbescheids begründen; die Behörde übt dabei ihr Ermessen nicht fehlerhaft aus. • Bei Heilung eines Anhörungsmangels sind außergerichtliche Verfahrenskosten der Behörde aufzuerlegen; Kosten eines erneuten Revisionsverfahrens sind nur ausnahmsweise zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Nachholung unterlassener Anhörung in wiedereröffnetem Berufungsverfahren und Rechtmäßigkeit von Rücknahme/Erstattung nach § 45 SGB X • Die Nachholung einer zuvor unterlassenen Anhörung nach § 24 Abs.1 SGB X ist bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozialgerichtlichen Verfahrens möglich und kann auch in einem durch die Revision wiedereröffneten Berufungsverfahren heilend wirken (§ 41 Abs.2 SGB X). • Die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts nach § 45 SGB X ist zulässig, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig war und kein schutzwürdiges Vertrauen des Begünstigten entgegensteht; grobe Fahrlässigkeit des Begünstigten schließt Vertrauen regelmäßig aus. • Die nachgeholte Anhörung und die weiteren vom Gericht getroffenen Feststellungen können die formelle und materielle Rechtmäßigkeit eines Rücknahme- und Erstattungsbescheids begründen; die Behörde übt dabei ihr Ermessen nicht fehlerhaft aus. • Bei Heilung eines Anhörungsmangels sind außergerichtliche Verfahrenskosten der Behörde aufzuerlegen; Kosten eines erneuten Revisionsverfahrens sind nur ausnahmsweise zu erstatten. Die Klägerin erhielt mit Bescheid vom 23.6.2000 eine vorzeitige Altersrente nach dem ALG. Später stellte sich heraus, dass sie noch landwirtschaftliche Flächen in Niederbayern besaß; die Beklagte hob den Rentenbescheid mit Datum 12.9.2007 auf und forderte bereits gezahlte Rentenleistungen zurück. Zuvor hatte die Behörde die Klägerin nicht in vollem Umfang angehört. Nach gerichtlichen Entscheidungen wurde die Sache in die Berufungsinstanz zurückverwiesen. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren führte die Beklagte ein Anhörungsverfahren durch (Schriftsätze 10.5.2013, 18.5.2015). Die Klägerin rügte in erneuter Revision, die Nachholung der Anhörung sei im wiedereröffneten Verfahren nicht mehr wirksam; die Beklagte beantragte Zurückweisung der Revision. Das LSG bestätigte die Rücknahme- und Erstattungsentscheidung; das BSG verwarf die Revision als unbegründet. • Zulässigkeit: Streitgegenstand ist der Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 12.9.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.1.2008; die Klägerin führt eine zulässige Anfechtungsklage (§ 54 Abs.1 S.1 Alt.1 SGG). • Formelle Rechtmäßigkeit: Zwar fehlte die ursprünglich gebotene Anhörung vor Erlass des Bescheids gemäß § 24 Abs.1 SGB X; diese wurde jedoch im wiedereröffneten Berufungsverfahren wirksam nachgeholt, was den formellen Mangel heilte (§ 41 Abs.2 SGB X). • Auslegung § 41 Abs.2 SGB X: Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte erlauben die Nachholung von Verfahrenshandlungen bis zur letzten Tatsacheninstanz, auch wenn diese Instanz durch Revision wiedereröffnet wurde; verfassungsrechtliche Bedenken stehen dem nicht entgegen. • Materielle Rechtmäßigkeit der Rücknahme: Rechtsgrundlage ist § 45 Abs.1 SGB X; der ursprüngliche Bewilligungsbescheid war rechtswidrig, weil die Klägerin die Anspruchsvoraussetzungen (Hofabgabe) nicht erfüllte. • Vertrauensschutz und grobe Fahrlässigkeit: Nach § 45 Abs.2–3 SGB X kann Vertrauen des Begünstigten die Rücknahme verhindern. Hier hat das LSG auf der Grundlage verbindlicher Feststellungen festgestellt, dass die Klägerin grob fahrlässig unvollständige Angaben machte, sodass Vertrauen nicht schutzwürdig ist. • Ermessen und Härteabwägung: Die Beklagte hat ihr Ermessen bei der Entscheidung über Rücknahme und Erstattung geprüft und nicht fehlerhaft ausgeübt; besondere Härtegründe rechtfertigten kein Absehen von Rücknahme. • Erstattungsentscheidung: Nach § 50 Abs.1 S.1 SGB X sind zu Unrecht erbrachte Leistungen zu erstatten; gegen die Erstattung sind keine entgegenstehenden Einwendungen vorgebracht. • Kosten: Nach § 193 SGG trägt die Behörde die außergerichtlichen Kosten, soweit die Klage wegen des ursprünglich unterlassenen Anhörungsmangels Aussicht auf Erfolg gehabt hätte; die Kosten des erneuten Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten, weil die Klägerin nach Heilung des Mangels unterlegen ist. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen; die angefochtenen Entscheidungen und Bescheide bleiben bestehen. Die Nachholung der ursprünglichen Anhörung war im wiedereröffneten Berufungsverfahren wirksam und hat den formellen Mangel geheilt, sodass das Berufungsgericht die Berufung zu Recht zurückwies. Materiell war die Rücknahme des Rentenbescheids nach § 45 SGB X gerechtfertigt, weil der Bescheid rechtswidrig erging und das Vertrauen der Klägerin in den Bestand des Bescheids aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht schutzwürdig war. Die Erstattungsforderung nach § 50 SGB X ist damit ebenfalls berechtigt. Kosten der Rechtssache werden der Beklagten für die außergerichtlichen Kosten auferlegt; Kosten des erneuten Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.