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Urteil

B 2 U 10/15 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer ausländischen Kapitalgesellschaft, die im Inland eine Zweigniederlassung unterhält, bestimmt sich der unfallversicherungsrechtliche Sitz nach dem organisatorischen Mittelpunkt; die Zweigniederlassung kann damit Inlandssitz sein. • Wird neben der Gesellschaft ein Inlandssitz führender Bevollmächtigter bestellt, bleiben Gesellschaft und Bevollmächtigter als Gesamtschuldner neben- und nicht an die Stelle des anderen tretend bestehen. • Erlegt die Verwaltung einem von mehreren Gesamtschuldnern die volle Haftung auf, muss sie dies unter Ermessensgesichtspunkten begründen; Unterlassen der Ermessensbetätigung (Ermessensnichtgebrauch) macht den Haftungsbescheid rechtswidrig.
Entscheidungsgründe
Inlandsitz durch Zweigniederlassung; Gesamtschuldnerschaft und Ermessenspflicht bei Haftungsbescheid • Bei einer ausländischen Kapitalgesellschaft, die im Inland eine Zweigniederlassung unterhält, bestimmt sich der unfallversicherungsrechtliche Sitz nach dem organisatorischen Mittelpunkt; die Zweigniederlassung kann damit Inlandssitz sein. • Wird neben der Gesellschaft ein Inlandssitz führender Bevollmächtigter bestellt, bleiben Gesellschaft und Bevollmächtigter als Gesamtschuldner neben- und nicht an die Stelle des anderen tretend bestehen. • Erlegt die Verwaltung einem von mehreren Gesamtschuldnern die volle Haftung auf, muss sie dies unter Ermessensgesichtspunkten begründen; Unterlassen der Ermessensbetätigung (Ermessensnichtgebrauch) macht den Haftungsbescheid rechtswidrig. Der Kläger war Mitgesellschafter und alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer einer nach englischem Recht gegründeten Gesellschaft (B & F L. Limited), die eine inländische Zweigniederlassung anmeldete und dort von 1.1.2006 bis 28.2.2007 tätig war. Nach Einstellung des Betriebs und Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Gesellschaft forderte die Berufsgenossenschaft vom Kläger persönlich Umlagen und Unfallversicherungsbeiträge in voller Höhe für das Jahr 2006. Das Sozialgericht gab dem Kläger statt; das Landessozialgericht hob auf und stellte den Kläger als gesetzlichen Bevollmächtigten nach § 130 Abs.2 SGB VII als Gesamtschuldner fest. Der Kläger rügte in der Revision materialrechtliche Fehler bei der Bestimmung des Unternehmenssitzes und die Verletzung gesetzlicher Regelungen zur Haftung. Streitpunkt war insbesondere, ob die Gesellschaft noch Schuldnerin blieb und ob die Beklagte bei Vollhaftung des Klägers ihr Ermessen ausreichend ausgeübt und begründet hat. • Rechtliche Einordnung: Beitragsansprüche entstehen kraft Gesetzes; Beitragsschuldner ist nach § 150 Abs.1 SGB VII der Unternehmer, Zuständigkeit richtet sich nach dem Unternehmenssitz (§ 130 Abs.1 SGB VII). § 130 Abs.2 SGB VII regelt die Bestellung eines inländischen Bevollmächtigten, der nach § 150 Abs.2 S.2 SGB VII mit dem Unternehmer gesamtschuldnerisch haftet. • Sitzbestimmung: Der Unternehmenssitz ist nach dem SGB VII der organisatorische Mittelpunkt der Unternehmung. Bei ausschließlich inländischer Tätigkeit der Zweigniederlassung liegt der organisatorische Mittelpunkt inländisch; die satzungsmäßige Gründung im Ausland (Gründungstheorie) verdrängt nicht die auf tatsächliche Leitung abstellende systematische Auslegung der §§ 121, 130 SGB VII. • Bestehen mehrerer Schuldner: Als Folge blieb die B & F L. Limited trotz Bestellung des Klägers als Bevollmächtigter weiterhin Beitragsschuldnerin; der Kläger trat kraft Gesetzes neben der Gesellschaft als Gesamtschuldner. • Ermessenspflicht: § 150 Abs.2 S.2 SGB VII räumt der Verwaltung einen Entscheidungsspielraum bei der Auswahl und Bemessung der Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern ein. Diese Ermessensentscheidung ist eine pflichtgebundene, an Grundrechten, Verhältnismäßigkeit und Willkürverbot zu orientierende Abwägung. • Verfahrensmangel: Die angefochtenen Bescheide enthielten keine Ermessensgründe; damit hat die Beklagte ihr Ermessen nicht ausgeübt (Ermessensnichtgebrauch). Ein solcher Ermessensfehler macht die Haftungsbescheide rechtswidrig und aufzuheben. • Überprüfungsmaßstab: Gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob Ermessenspflicht verletzt wurde; hier ist der Mangel anhand der Bescheide nach § 35 Abs.1 S.3 SGB X feststellbar. • Kostenentscheidung: Die Beklagte hat die Kosten der Beschwerde- und Revisionsverfahren zu tragen gemäß einschlägigen Verfahrensvorschriften. Die Revision des Klägers ist erfolgreich; das Urteil des LSG Berlin‑Brandenburg wurde aufgehoben und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die von der Beklagten gegen den Kläger erlassenen Beitrags‑ und Widerspruchsbescheide sind rechtswidrig, weil die Beklagte ihr gesetzlich eingeräumtes Ermessen zur Auswahl und Bemessung der Inanspruchnahme der Gesamtschuldner nicht ausgeübt und nicht begründet hat. Substantiiert ändert dies nichts daran, dass sowohl die Gesellschaft als auch der Kläger als Gesamtschuldner zur Verfügung standen, sodass eine differenzierte, zu begründende Haftungsentscheidung möglich und geboten gewesen wäre. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu erstatten.