Urteil
B 13 R 25/14 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 256a Abs. 3a SGB VI ist verfassungsgemäß und kann zur Bewertung von vor dem 1.7.1990 zurückgelegten Beitragszeiten der sog. West‑Reichsbahner die Tabellenwerte der Anlage 11 zum FRG heranziehen.
• Die besondere Regelung des § 256a Abs. 3a SGB VI steht nicht im Widerspruch zu Art. 3 Abs. 1, Art. 3 Abs. 2 und 3 sowie Art. 14 GG, weil sie sachlich gerechtfertigt, geeignet und verhältnismäßig ist.
• Sind individuelle Bruttoentgelte bekannt, verdrängt die Spezialregelung des § 256a Abs. 3a SGB VI die Anwendung der allgemeinen Bewertungsregeln (§§ 256a Abs.1–3, § 256c Abs.3 SGB VI).
• Teilanerkenntnisse der Rentenversicherung können den Streit auf bestimmte Fragen beschränken; im Übrigen besteht kein Anspruch auf höhere Altersrente, wenn die gesetzliche Bewertungsregel zutreffend angewandt wurde.
Entscheidungsgründe
Verfassungsmäßigkeit und Anwendung von § 256a Abs.3a SGB VI bei West‑Reichsbahnern • § 256a Abs. 3a SGB VI ist verfassungsgemäß und kann zur Bewertung von vor dem 1.7.1990 zurückgelegten Beitragszeiten der sog. West‑Reichsbahner die Tabellenwerte der Anlage 11 zum FRG heranziehen. • Die besondere Regelung des § 256a Abs. 3a SGB VI steht nicht im Widerspruch zu Art. 3 Abs. 1, Art. 3 Abs. 2 und 3 sowie Art. 14 GG, weil sie sachlich gerechtfertigt, geeignet und verhältnismäßig ist. • Sind individuelle Bruttoentgelte bekannt, verdrängt die Spezialregelung des § 256a Abs. 3a SGB VI die Anwendung der allgemeinen Bewertungsregeln (§§ 256a Abs.1–3, § 256c Abs.3 SGB VI). • Teilanerkenntnisse der Rentenversicherung können den Streit auf bestimmte Fragen beschränken; im Übrigen besteht kein Anspruch auf höhere Altersrente, wenn die gesetzliche Bewertungsregel zutreffend angewandt wurde. Die Klägerin, 1948 geboren, war von 1964 bis 30.6.1990 bei der Deutschen Reichsbahn (DR) beschäftigt und wohnte in Westberlin. Die DR zahlte Entgelt in DM, führte jedoch Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nach DDR‑Recht ab; Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung leistete die Klägerin nicht. Ab 1.1.2009 bezog sie Altersrente für schwerbehinderte Menschen; die Rentenversicherung bewertete die bis 30.6.1990 zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten mit den pauschalen Tabellenwerten der Anlage 11 zum FRG gemäß § 256a Abs.3a SGB VI. Die Klägerin rügte dies als verfassungswidrig und verlangte stattdessen höhere Bewertung, außerdem die Anrechnung zweier Monate mit 80 % des Gesamtleistungswerts; die Beklagte gab dies für diese Monate teilanerkennend an. Sowohl SG als auch LSG wiesen Klage und Berufung ab; die Revision beim BSG wurde zugelassen mit der Frage nach der Verfassungsmäßigkeit und der korrekten Anwendung der Bewertungsregelung. • Rechtsgrundlage und Anspruch: Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen basiert auf § 236a i.V.m. § 99 SGB VI; die Klägerin erfüllte die Voraussetzungen und Wartemonate. • Anwendung von § 256a Abs.3a SGB VI: Für die von der Klägerin bis 30.6.1990 bei der DR in Westberlin zurückgelegten Beitragszeiten sind EP zu Recht anhand der pauschalen Tabellenwerte der Anlage 11 zum FRG ermittelt worden; die Spezialregelung greift auch wenn individuelle Entgelte bekannt sind. • Begründung der Spezialregelung: Die Sonderregelung für "West‑Reichsbahner" ist sachlich gerechtfertigt wegen der außergewöhnlichen Erwerbs‑ und Beitragsverhältnisse (Entlohnung in DM, Abführung von Beiträgen nach DDR‑Recht) und verfolgt Ziele der Kontinuität und des Vertrauensschutzes bei der Rentenüberleitung nach der Wiedervereinigung. • Ausschluss allgemeiner Bewertungsregeln: Wegen der Spezialität des § 256a Abs.3a SGB VI ist eine Hochwertung der individuellen Entgelte mit Anlage‑10‑Faktoren oder die Anwendung von § 256c Abs.3 SGB VI (pauschale Tabellenwerte für unbekannte Bemessungsgrundlagen) ausgeschlossen. • Gleichheitsrechtliche Prüfung: Die unterschiedliche geschlechtsbezogene Höhe der Tabellenwerte in den Anlagen zum FRG begründet keine Verfassungswidrigkeit, weil die Unterschiede statistisch begründet sind, die weitergehende Abwägung mit Gleichheits- und Gleichstellungsgeboten sowie der besondere Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Überleitung berücksichtigt wurden. • Eigentumsrecht: Art. 14 GG ist nicht verletzt. Die Vorschrift des § 256a Abs.3a SGB VI bewirkt keine Entwertung bestehender Rentenanwartschaften, sondern setzt eine zuvor geltende Übergangsregelung dauerhaft fort; Änderungen von Anwartschaften sind im Rahmen des Gesetzgeberermessens möglich. • Verfahrensfolgen und Kosten: Nach dem Teilanerkenntnis bestand kein Anspruch auf weitergehende Rentenerhöhung; die Revision ist unbegründet zurückzuweisen; Kostenentscheidung richtete sich nach § 183 i.V.m. § 193 SGG. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Vorinstanzen haben zutreffend entschieden. Die Rentenversicherung durfte die bis 30.6.1990 zurückgelegten Beitragszeiten der Klägerin nach § 256a Abs.3a SGB VI unter Zugrundelegung der Tabellenwerte der Anlage 11 zum FRG bewerten. Die besondere gesetzliche Regelung für die sog. West‑Reichsbahner ist verfassungsgemäß und rechtfertigt, dass trotz bekannter individueller Entgelte nicht auf die allgemeinen Hochwertungsinstrumente oder andere pauschale Regelungen zurückgegriffen wird. Das Teilanerkenntnis der Beklagten zur Anrechnung der beiden streitigen Monate mit 80 % wurde berücksichtigt. Damit besteht kein Anspruch der Klägerin auf eine höhere Altersrente; die Revision bleibt ohne Erfolg und die Beteiligten tragen wechselseitig keine außergerichtlichen Kosten für das Revisionsverfahren.