Beschluss
B 1 KR 15/17 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn sie nicht von einem vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt wird (§ 73 Abs. 4 SGG).
• Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren vor dem BSG ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114, 121 ZPO).
• Ein verspätet eingegangener PKH-Antrag kann dem Beteiligten nicht zugerechnet werden, wenn das Fristversäumnis auf einem organisations- oder verfahrensseitigen Versäumnis des vorinstanzlichen Gerichts beruht; das Gericht hat eine prozessuale Fürsorgepflicht.
• Die Zulassung der Revision setzt das Vorliegen eines der in § 160 Abs. 2 SGG genannten Zulassungsgründe voraus; das bloße Vorbringen eines Einzelfalls ohne grundsätzliche Bedeutung, Rechtsabweichung oder entscheidungstragenden Verfahrensfehler genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision; PKH versagt • Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn sie nicht von einem vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt wird (§ 73 Abs. 4 SGG). • Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren vor dem BSG ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114, 121 ZPO). • Ein verspätet eingegangener PKH-Antrag kann dem Beteiligten nicht zugerechnet werden, wenn das Fristversäumnis auf einem organisations- oder verfahrensseitigen Versäumnis des vorinstanzlichen Gerichts beruht; das Gericht hat eine prozessuale Fürsorgepflicht. • Die Zulassung der Revision setzt das Vorliegen eines der in § 160 Abs. 2 SGG genannten Zulassungsgründe voraus; das bloße Vorbringen eines Einzelfalls ohne grundsätzliche Bedeutung, Rechtsabweichung oder entscheidungstragenden Verfahrensfehler genügt nicht. Die Klägerin begehrte von ihrer Krankenkasse die Erstattung von Kosten für das nicht in Deutschland zugelassene Fertigarzneimittel Armour Thyroid und eine künftige Versorgung hiermit; die Vorinstanzen lehnten ab. Das Landessozialgericht bestätigte, dass das Arzneimittel nicht zugelassen sei und ein Anspruch aus Off‑Label‑Use oder aus notstandsähnlichen Gründen nicht bestehe. Die Klägerin richtete am 17.03.2017 ein Schreiben an das LSG, mit dem sie sinngemäß Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einlegte und gleichzeitig Prozesskostenhilfe beantragte; das Schreiben wurde am 23.03.2017 beim BSG eingereicht, die Weiterleitung durch das LSG erfolgte verzögert. Die Klägerin war nicht vor dem BSG vertretungsberechtigt bevollmächtigt. Das BSG prüfte die Zulassungsvoraussetzungen der Revision sowie die Voraussetzungen für PKH. • PKH und Beiordnung eines Anwalts sind nach § 73a Abs.1 SGG i.V.m. §§114,121 ZPO nur bei hinreichender Aussicht auf Erfolg zu gewähren; diese Aussicht fehlt im vorliegenden Fall. • Das Fristversäumnis beim Zugang des PKH-Antrags ist dem Organisationsbereich des LSG zuzurechnen, weil das Schreiben der Klägerin deutlich als Antrag auf Revisionszulassung und PKH erkennbar war und früh genug beim LSG einging, so dass eine rechtzeitige Weiterleitung möglich gewesen wäre; Gerichtsversäumnisse dürfen den Beteiligten nicht zugerechnet werden. • Trotz der dem Gericht zurechenbaren Verzögerung liegen keine darlegbaren Zulassungsgründe nach §160 Abs.2 Nr.1–3 SGG vor: Es besteht keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, keine erkennbare Abweichung des LSG von obergerichtlicher Rechtsprechung und kein hinreichender Verfahrensfehler, der die Entscheidung tragen könnte. • Die Beschwerde der Klägerin ist zudem formell unzulässig, weil sie nicht von einem vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten erhoben wurde (§73 Abs.4 SGG). • Aufgrund des Fehlens der Zulassungsgründe ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen; das Verfahren wird ohne Erstattung der Kosten entschieden (§§160a,169,193 SGG). Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts wurde abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem BSG keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die von der Klägerin selbst eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde als unzulässig verworfen, da sie nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten erhoben wurde. Die verspätete Weiterleitung des PKH-Antrags ist dem LSG zuzurechnen, ändert jedoch nichts daran, dass keine der in § 160 Abs. 2 SGG genannten Zulassungsgründe vorliegt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.