Beschluss
B 4 SF 3/17 S
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 58 Abs. 1 Nr. 5 SGG ist nur möglich, wenn eine örtliche Zuständigkeit nach den §§ 57 ff. SGG oder anderen Zuständigkeitsnormen fehlt.
• Bei Verfahren mehrerer Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sind Ansprüche individuell zu verfolgen, auch wenn die Bescheide inhaltlich bezogen sind.
• Ist für einzelne Mitglieder bereits sachlich und örtlich Zuständigkeit bei anderen Sozialgerichten gegeben und trennen diese Gerichte die Verfahren nicht im Sinne einer Verweisung, fehlt die Voraussetzung für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 58 SGG.
Entscheidungsgründe
Keine Zuständigkeitsbestimmung nach § 58 SGG bei vorhandener örtlicher Zuständigkeit anderer Sozialgerichte • Eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 58 Abs. 1 Nr. 5 SGG ist nur möglich, wenn eine örtliche Zuständigkeit nach den §§ 57 ff. SGG oder anderen Zuständigkeitsnormen fehlt. • Bei Verfahren mehrerer Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sind Ansprüche individuell zu verfolgen, auch wenn die Bescheide inhaltlich bezogen sind. • Ist für einzelne Mitglieder bereits sachlich und örtlich Zuständigkeit bei anderen Sozialgerichten gegeben und trennen diese Gerichte die Verfahren nicht im Sinne einer Verweisung, fehlt die Voraussetzung für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 58 SGG. Die Kläger bestritten Bescheide mit endgültigen Festsetzungen und Rückforderungen von SGB II-Leistungen für mehrere Zeiträume. In den streitigen Zeiträumen bildeten alle Kläger eine Bedarfsgemeinschaft; zwei Klägerinnen (zu 3 und 4) sind Töchter. Vor Klageerhebung verzogen die Töchter in die Zuständigkeitsbezirke des SG Leipzig bzw. SG Hildesheim und erhoben dort jeweils gesondert Klage. Die übrigen Kläger erhoben Klage vor dem SG Dresden. Die Vorsitzenden der Gerichte in Leipzig und Hildesheim teilten mit, dass keine Verweisung beabsichtigt sei. Daraufhin stellten sämtliche Kläger beim Bundessozialgericht Anträge nach § 58 SGG auf Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts. • Zuständigkeitsbestimmungen nach § 58 Abs. 1 Nr. 5 SGG sind nur möglich, wenn eine örtliche Zuständigkeit nach den §§ 57 bis 57b SGG oder anderen einschlägigen Normen fehlt; ist örtliche Zuständigkeit gegeben, ist § 58 nicht anwendbar. • Nach § 57 Abs. 1 SGG ist örtlich zuständig das Gericht am Wohnsitz der Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung; die Kläger hatten ihre Klagen daher beim zuständigen Gericht erhoben. • Obwohl Ansprüche mehrerer Bedarfsgemeinschaftsmitglieder inhaltlich zusammenhängen und eine subjektive Klagehäufung grundsätzlich möglich ist, bleibt der Individualanspruch auf Leistungen derjenige, bei dem der Bedarf individuell besteht, sodass Ansprüche individuell verfolgt werden müssen. • Der Senat folgt der bisherigen Rechtsprechung, wonach in Konstellationen einer Bedarfsgemeinschaft die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 58 SGG nicht vorliegen, wenn die bereits mit der Sache befassten Gerichte die Verfahren nicht verweisen und die örtliche Zuständigkeit solcher Gerichte gegeben ist. • Vorliegend haben die Kammervorsitzenden der Sozialgerichte Leipzig und Hildesheim zutreffend angenommen, dass ihre Gerichte örtlich zuständig sind; daher fehlen die sachlichen Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung durch das Bundessozialgericht. Die Anträge der Kläger auf Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts nach § 58 SGG wurden abgelehnt. Das Bundessozialgericht hat festgestellt, dass örtliche Zuständigkeit der Sozialgerichte nach § 57 SGG vorliegt und § 58 SGG daher nicht anwendbar ist. Die Kläger können ihre individuellen Leistungsansprüche bei den jeweils örtlich zuständigen Gerichten weiterverfolgen. Die Entscheidung ist unanfechtbar nach § 177 SGG.