Beschluss
B 8 SO 15/16 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn der geltend gemachte Verfahrensverstoß nicht dargetan wird.
• Eine teilweise oder vollständige Prozessunfähigkeit des Klägers schließt eine wirksame Prozessführung durch die betreuende Person ein, sofern diese bestellt war und den Aufgabenkreis umfasst.
• Die mündliche Verhandlung kann einseitig in Abwesenheit des Betreuers stattfinden, wenn dieser seine Verhinderung angezeigt, aber keinen Antrag auf Aufhebung oder Verlegung des Termins gestellt hat.
• Eine bloße Mitteilung des Gerichts an die prozessunfähige Person neben der Vertretung begründet keinen Verfahrensfehler, wenn die gesetzliche Vertretung durch den Betreuer besteht.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision bei prozessunfähiger Klägerin und Vertretung durch Betreuer • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn der geltend gemachte Verfahrensverstoß nicht dargetan wird. • Eine teilweise oder vollständige Prozessunfähigkeit des Klägers schließt eine wirksame Prozessführung durch die betreuende Person ein, sofern diese bestellt war und den Aufgabenkreis umfasst. • Die mündliche Verhandlung kann einseitig in Abwesenheit des Betreuers stattfinden, wenn dieser seine Verhinderung angezeigt, aber keinen Antrag auf Aufhebung oder Verlegung des Termins gestellt hat. • Eine bloße Mitteilung des Gerichts an die prozessunfähige Person neben der Vertretung begründet keinen Verfahrensfehler, wenn die gesetzliche Vertretung durch den Betreuer besteht. Die Klägerin begehrte von der Beklagten die Beschaffung bzw. Zustimmung zur Anmietung einer seniorengerechten betreuten Zweizimmerwohnung. Im Streitverfahren war seit Oktober 2015 ein Betreuer mit Zuständigkeit u.a. für Wohnungsangelegenheiten bestellt; im Dezember 2015 gab es einen Betreuerwechsel. Das Landessozialgericht (LSG) setzte einen Verhandlungstermin an und teilte sowohl der damaligen Betreuerin als auch der Klägerin die Terminsbestimmung mit. Die neue Betreuerin erklärte, sie werde nicht erscheinen. Das LSG verhandelte mündlich in Anwesenheit der Klägerin und eines Vertreters der Beklagten und wies die Berufung zurück. Nach Aufhebung der Betreuung bestellte der Senat eine besondere Vertreterin; die Klägerin rügte die Verletzung formellen Rechts wegen angeblicher Prozessunfähigkeit und fehlender Vertretung im Berufungsverfahren. • Der Senat nahm (teilweise) Prozessunfähigkeit der Klägerin an, gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten, das eine narzisstisch-schizoide Persönlichkeitsstörung und fehlende Eignung zur eigenständigen Prozessführung feststellte (§§ 71 Abs.1 SGG, 104 BGB). • Trotz Prozessunfähigkeit war die Klägerin durch die vom Amtsgericht bestellten Betreuer gesetzlich vertreten; deren Aufgabenkreis umfasste die streitige Angelegenheit (§§ 1896, 1902 BGB). Das LSG hatte die Vertretung bei der Terminsmitteilung beachtet (§ 110 Abs.1 SGG). • Die Betreuerin hatte ihre Verhinderung angezeigt, jedoch keinen förmlichen Antrag auf Aufhebung oder Verlegung des Termins gestellt und nicht angezeigt, sie wolle teilnehmen. Deshalb war die einseitige mündliche Verhandlung in deren Abwesenheit zulässig; ein Verfahrensfehler nach § 547 Nr.4 ZPO wurde nicht dargetan. • Die bloße Mitteilung des Termins an die prozessunfähige Person neben der Vertretung stellt keinen Verstoß gegen die Vorschriften über notwendige Vertretung dar. Weitere Verfahrensmängel wurden nicht substantiiert vorgetragen. • Da der geltend gemachte Revisionsgrund nicht substantiiert dargelegt wurde, bestand kein Anlass, die Nichtzulassung der Revision aufzuheben (§ 160 Abs.2 Nr.3 SGG). Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wurde zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass die Klägerin zwar (teilweise) prozessunfähig war, jedoch durch den bestellten Betreuer gesetzlich vertreten wurde und die Betreuerin keinen Antrag auf Verlegung des Termins gestellt hatte. Die einseitige mündliche Verhandlung in Abwesenheit der Betreuerin war somit nicht verfahrensfehlerhaft, und es wurden keine weiteren Mängel substantiiert geltend gemacht. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.