Urteil
B 2 U 17/15 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Anerkennung einer Listen-Berufskrankheit nach § 9 SGB VII i.V.m. Nr. 3102 BKV ist neben dem labortechnischen Erregernachweis auch der Nachweis einer typischen klinischen Symptomatik erforderlich.
• Der rein serologische Nachweis borrelienspezifischer Antikörper ohne hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Funktionsausfalls begründet keine "Krankheit" i.S. des BK-Rechts; eine asymptomatische Infektion reicht regelmäßig nicht aus.
• Bei offenen BK-Bezeichnungen ist der medizinische Diagnosebegriff nach dem aktuellen Stand der Fachwissenschaft auszulegen; Ausschluss aus dem Schutzbereich setzt feststehende Gründe voraus.
• Die Beweiswürdigung der Vorinstanzen zur Kausalität zwischen Infektion und Symptomen kann vom Revisionsgericht nur angegriffen werden, wenn formgerecht gerügt wird, dass andere Schlussfolgerungen unzulässig sind.
Entscheidungsgründe
Serologischer Borreliennachweis ohne klinische Krankheit rechtfertigt keine Anerkennung als BK 3102 • Für die Anerkennung einer Listen-Berufskrankheit nach § 9 SGB VII i.V.m. Nr. 3102 BKV ist neben dem labortechnischen Erregernachweis auch der Nachweis einer typischen klinischen Symptomatik erforderlich. • Der rein serologische Nachweis borrelienspezifischer Antikörper ohne hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Funktionsausfalls begründet keine "Krankheit" i.S. des BK-Rechts; eine asymptomatische Infektion reicht regelmäßig nicht aus. • Bei offenen BK-Bezeichnungen ist der medizinische Diagnosebegriff nach dem aktuellen Stand der Fachwissenschaft auszulegen; Ausschluss aus dem Schutzbereich setzt feststehende Gründe voraus. • Die Beweiswürdigung der Vorinstanzen zur Kausalität zwischen Infektion und Symptomen kann vom Revisionsgericht nur angegriffen werden, wenn formgerecht gerügt wird, dass andere Schlussfolgerungen unzulässig sind. Der Kläger, ein forstwirtschaftlicher Unternehmer (Jg. 1959), beantragte die Feststellung einer Lyme-Borreliose als Berufskrankheit Nr. 3102 nach einem nachgewiesenen Zecken-Kontakt und positivem Antikörpernachweis. Er litt an wiederkehrenden Gelenkbeschwerden und Vorhofflimmern, war zugleich wegen Schilddrüsenproblemen medikamentös behandelt. Laboruntersuchungen zeigten erhöhte IgG-Antikörper gegen Borrelia burgdorferi; aufgrund des Verdachts wurde zweimal eine Antibiotikatherapie durchgeführt ohne dauerhafte Besserung. Die Unfallversicherung lehnte die Anerkennung als BK ab; Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Die Vorinstanzen stellten fest, dass zwar eine Borrelieninfektion serologisch belegt sei und der Kläger berufsbedingt einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt war, jedoch fehlten klinische Befunde, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Lyme-Borreliose und einen ursächlichen Zusammenhang mit den Beschwerden belegen würden. Der Kläger rügte mit der Revision materielles Recht und behauptete, der Antikörpernachweis genüge bereits für die Feststellung der BK. • Rechtsgrundlage ist § 9 Abs.1 SGB VII i.V.m. Nr. 3102 BKV; für Listen-BK sind Einwirkungs- und haftungsbegründende Kausalität mit dem Vollbeweis zu führen, wobei für ursächliche Zusammenhänge hinreichende Wahrscheinlichkeit genügt. • Die BK-Bezeichnung 3102 ist als offene Gruppe zu verstehen; konkrete Krankheiten sind nach dem aktuellen medizinischen Erkenntnisstand zu prüfen und mittels der jeweils anerkannten Diagnosekriterien zu bestimmen. • Das LSG hat verbindlich festgestellt, dass die Diagnose Lyme-Borreliose sowohl einen (indirekten) Erregernachweis durch Serologie als auch typische klinische Symptome verlangt; diese Kriterien entsprechen dem Stand der Fachwissenschaft (S1-Leitlinie DGN) und sind nicht mit zulässigen Revisionsgründen angegriffen worden. • Die Beweisaufnahme ergab einen serologischen Nachweis borrelienspezifischer IgG-Antikörper, somit eine Inkorporation/Borrelieninfektion; diagnostische Hautveränderungen (Erythema migrans) und Arthritis mit Gelenkerguss wurden nicht dokumentiert. • Relevante klinische Beschwerden (wandernde Arthralgien, Vorhofflimmern) wurden zwar beschrieben, stehen aber nach den begutachteten Befunden und Feststellungen der Vorinstanzen mit anderen, wahrscheinlicheren Ursachen in Zusammenhang (degenerative Bandscheibenleiden, medikamentenbedingte Herzrhythmusstörungen). Daher fehlt die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Infektion und den Funktionsstörungen. • Rechtlich erheblich ist, dass eine asymptomatische oder erfolgreich immunologisch kontrollierte Infektion keine regelwidrige Funktionsstörung des Körpers begründet; der bloße Antikörpernachweis dokumentiert allenfalls eine Einwirkung, nicht aber eine im Rechtssinne vorhandene Krankheit. • Die verfahrensrechtliche Rüge zur freien richterlichen Beweiswürdigung war formell nicht ausreichend, soweit die Revision nur eine anderslautende, vorzugswürdige Beweiswürdigung forderte; das Revisionsgericht ist an die Feststellungen der Vorinstanz gebunden, sofern keine zulässigen Rügen vorliegen. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen; die Vorinstanzen haben zu Recht die Feststellung einer Lyme-Borreliose als Berufskrankheit Nr. 3102 abgelehnt. Zwar ist beim Kläger serologisch eine Borrelieninfektion nachgewiesen und bestand als Forstwirt ein erhöhtes Infektionsrisiko. Entscheidend ist jedoch, dass die zur Sicherung der Diagnose erforderlichen typischen klinischen Kriterien und der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit belegte ursächliche Zusammenhang zu den Beschwerden fehlen. Eine asymptomatische oder immunologisch erfolgreich abgewehrte Infektion begründet keine "Krankheit" i.S. des § 9 SGB VII und damit keinen Versicherungsfall; der Antikörpernachweis allein rechtfertigt daher keine BK-Anerkennung. Die Kostenentscheidung bleibt bei den Parteien.