Beschluss
B 6 KA 81/16 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei vertraglich vereinbarter Ausschlussbeteiligung und fehlendem wirtschaftlichem Risiko übt ein Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit nicht in freier Praxis aus.
• Die Kassenärztliche Vereinigung kann Rückforderungen gegen den vertragsärztlich zugelassenen Abrechnenden richten; eine Rechtsbeziehung zur tatsächlich die Honorare empfangenden Person folgt hieraus nicht.
• Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist zu verneinen, wenn die Rechtsfrage bereits durch die Rechtsprechung geklärt ist.
• Verfahrensrügen müssen konkret darlegen, wie ein Gehörsverstoß das angefochtene Urteil beeinflusst haben kann; pauschaler Vortrag genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Revision bei abhängig scheinhaftem Vertragsarzt mit ausgeschaltetem wirtschaftlichem Risiko • Bei vertraglich vereinbarter Ausschlussbeteiligung und fehlendem wirtschaftlichem Risiko übt ein Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit nicht in freier Praxis aus. • Die Kassenärztliche Vereinigung kann Rückforderungen gegen den vertragsärztlich zugelassenen Abrechnenden richten; eine Rechtsbeziehung zur tatsächlich die Honorare empfangenden Person folgt hieraus nicht. • Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist zu verneinen, wenn die Rechtsfrage bereits durch die Rechtsprechung geklärt ist. • Verfahrensrügen müssen konkret darlegen, wie ein Gehörsverstoß das angefochtene Urteil beeinflusst haben kann; pauschaler Vortrag genügt nicht. Der Kläger ist Nachlassverwalter des 2009 verstorbenen Dr. M., der 1993–1997 als vertragsärztlich zugelassener Laborarzt tätig war. Die Praxis stand im Alleineigentum von Dr. R.; Dr. M. hatte keine Finanzierungskosten, trug kein wirtschaftliches Risiko und trat seine Honoraransprüche an Dr. R. ab. Dr. M. erhielt eine feste Vergütung als ärztlicher Geschäftsführer. Die Beklagte forderte 1998 Honorare für die streitigen Quartale in Höhe von 16.310.396,80 DM zurück mit der Begründung, Dr. M. habe nicht in freier Praxis gearbeitet. Sowohl das Sozialgericht als auch das Bayerische Landessozialgericht wiesen Klage und Berufung ab. Der Kläger begehrt die Zulassung der Revision und rügt grundsätzliche Bedeutung und Verfahrensfehler. • Anknüpfungspunkt ist die Frage, ob die ärztliche Tätigkeit als selbstständige freiberufliche Praxisführung iSv. der Vorschriften und der Rechtsprechung vorliegt. Maßgeblich ist die Gesamtwürdigung der Umstände, insbesondere das Tragen des wirtschaftlichen Risikos und die Beteiligung am Praxiswert. • Nach der bindenden Rechtsprechung des Senats gilt: Wenn vertraglich und tatsächlich das wirtschaftliche Risiko und jede Beteiligung am Praxiswert ausgeschlossen sind, liegt keine Tätigkeit in freier Praxis vor. • Vertragspartner der Kassenärztlichen Vereinigung ist der zugelassene Vertragsarzt; deshalb kann die KÄV Rückforderungsansprüche gegen diesen geltend machen, auch wenn die Honorare faktisch an eine andere Person flossen. Eine Rechtsbeziehung zur empfangenden Person ergibt sich daraus nicht. • Die behauptete besondere Härte oder Unverhältnismäßigkeit der Rückforderung ist nicht gegeben. Das Vorgehen ergibt sich aus dem zuvor erzielten Honorar und dem erscheinungsbezogenen Täuschungsbild; eine Härtebeurteilung ändert daran nichts. • Die vom Kläger vorgebrachte Verweis auf eine Entscheidung des BVerfG betrifft Arrestfragen und ist nicht übertragbar auf die hier zu treffende Rückabwicklung. • Die Frage der Beweis- bzw. Feststellungslast ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung, denn die Beklagte hat die Darlegungs- und Feststellungspflicht zu erfüllen; im vorliegenden Fall ergaben die vertraglichen Gestaltungen ausreichende Indizien gegen selbstständige Tätigkeit. • Verfahrensrügen sind nicht substantiiert dargelegt. Die Rüge, eine Aktenlage sei nicht vorgelegen, und pauschale Angaben zum angeblich unterschlagenen Vortrag genügen nicht, um einen für die Entscheidung ursächlichen Gehörsverstoß zu begründen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen. Damit bleibt es bei der Entscheidung des LSG, dass Dr. M. nicht in freier Praxis tätig war und die Beklagte die gezahlten Honorare von ihm zurückfordern durfte. Eine grundsätzliche Rechtsfrage ist nicht eröffnet, weil die maßgeblichen Rechtsfragen bereits durch die Senatsrechtsprechung geklärt sind. Verfahrensmängel hat der Kläger nicht ausreichend substantiiert dargetan, sodass auch insoweit kein Zulassungsgrund vorliegt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.