Beschluss
B 6 KA 84/16 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die angehobene Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung hat.
• Bei der Auslegung einer zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Rechtsregel fehlt regelmäßig die Klärungsbedürftigkeit, es sei denn, es sind noch erhebliche Altfälle oder sonstige fortwirkende Bedeutung gegeben.
• Der Begriff der Arztgruppe im Beschluss des Bewertungsausschusses ist einheitlich auszulegen; für die Zuerkennung qualifikationsgebundener Zusatzvolumina (QZV) kommt es auf die in Anlage 3 vorgesehenen Arztgruppen an.
• Kostenentscheidung: Die erfolglose Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Keine grundsätzliche Bedeutung bei Auslegung der Arztgruppenzuordnung für QZV • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die angehobene Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung hat. • Bei der Auslegung einer zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Rechtsregel fehlt regelmäßig die Klärungsbedürftigkeit, es sei denn, es sind noch erhebliche Altfälle oder sonstige fortwirkende Bedeutung gegeben. • Der Begriff der Arztgruppe im Beschluss des Bewertungsausschusses ist einheitlich auszulegen; für die Zuerkennung qualifikationsgebundener Zusatzvolumina (QZV) kommt es auf die in Anlage 3 vorgesehenen Arztgruppen an. • Kostenentscheidung: Die erfolglose Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Klägerin, Fachärztin für Anästhesiologie mit ausschließlicher Tätigkeit in der Schmerztherapie, begehrte für die Quartale III/2010 und IV/2010 ein höheres Regelleistungsvolumen (RLV), Erhöhung der Fallzahlobergrenze und die Gewährung eines qualifikationsgebundenen Zusatzvolumens (QZV). Die KÄV erhöhte lediglich Fallwerte und Fallzahlen, lehnte aber ein QZV sowie eine weitergehende RLV-Erhöhung ab. Widersprüche blieben überwiegend erfolglos; das SG und das LSG gaben in Teilen der Klage statt und wiesen in anderen Teilen ab bzw. zur Neubescheidung zurück. Das LSG entschied, dass für die Klägerin kein QZV vorgesehen sei, weil für ihre Arztgruppe keine QZV bestimmt worden seien, und bemängelte die fehlende Darlegung der Ermessensgrundlagen bei der Fallzahlentscheidung. Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die Klägerin mit der Behauptung grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage. • Die Beschwerde ist unbegründet, weil die von der Klägerin aufgeworfene Auslegungsfrage keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat. Entscheidungsrelevanz und Klärungsbedürftigkeit setzen voraus, dass die zu klärende Rechtsfrage fortwirkende Bedeutung über den Einzelfall hinaus hat; das ist bei ausgelaufenem Recht regelmäßig nicht der Fall. • Die Streitfrage bezog sich auf die Auslegung von Regelungen des Beschlusses des Bewertungsausschusses vom 26.03.2010, die zwischenzeitlich nicht mehr gelten. Nach ständiger Rechtsprechung fehlt es insoweit an Klärungsbedürftigkeit, sofern nicht eine erhebliche Zahl von Altfällen anhängig ist oder sonstige fortwirkende Bedeutung besteht; die von der Klägerin behaupteten weiteren Fälle reichen hierfür nicht aus. • Unabhängig von der Frage der grundsätzlichen Bedeutung ist die vom LSG vorgenommene Auslegung des Begriffs 'Arztgruppe' im Beschluss des Bewertungsausschusses zutreffend: Teil F des Beschlusses verwendet den Arztgruppenbegriff einheitlich für RLV und QZV; Anlage 2 (RLV) und Anlage 3 (QZV) bezeichnen die Arztgruppen in gleicher Weise. Soweit QZV nur für bestimmte Arztgruppen vorgesehen sind, ist die Zuerkennung davon abhängig, ob die jeweilige Arztgruppe in Anlage 3 vorgesehen ist. • Der Bewertungsausschuss bzw. die zuständige Körperschaft hat für die Arztgruppe der ausschließlich bzw. weit überwiegend schmerztherapeutisch tätigen Ärzte keine QZV vorgesehen, weil diese Gruppe als ausreichend homogen angesehen wurde, sodass eine Differenzierung durch QZV nicht erforderlich erschien. • Kostenfestsetzung und Streitwertfestsetzung sind rechtmäßig: Die Klägerin als unterliegende Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Anwendung von § 197a Abs.1 SGG i.V.m. §§154 ff. VwGO). Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen. Die vom LSG getroffenen Auslegungs- und Wertungsentscheidungen sind nicht von grundsätzlicher Bedeutung und bleiben bestehen; die Klägerin erhält kein QZV für die als ausschließlich schmerztherapeutisch eingestufte Arztgruppe, weil für diese Gruppe in den einschlägigen Regelungen keine QZV vorgesehen waren. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 46.347 Euro festgesetzt.