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Beschluss

B 6 KA 89/16 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Berechnung des RLV ist der arztgruppenspezifische Fallwert des entsprechenden Vorjahresquartals anzulegen; dies gilt nicht nur für Jungpraxen. • Eine Jungpraxis kann nur dann ein RLV in Höhe des Durchschnitts der Fachgruppe unabhängig von ihrer tatsächlichen Fallzahl verlangen, wenn besondere Fallkonstellationen (z. B. Änderung der Praxisausrichtung) vorliegen. • Die grundsätzliche Bedeutung der Sache fehlt, wenn die Rechtsfrage bereits durch die bestehende Rechtsprechung des BSG geklärt ist.
Entscheidungsgründe
Berechnung des RLV bei Jungpraxen nach arztgruppenspezifischem Vorjahresfallwert • Bei der Berechnung des RLV ist der arztgruppenspezifische Fallwert des entsprechenden Vorjahresquartals anzulegen; dies gilt nicht nur für Jungpraxen. • Eine Jungpraxis kann nur dann ein RLV in Höhe des Durchschnitts der Fachgruppe unabhängig von ihrer tatsächlichen Fallzahl verlangen, wenn besondere Fallkonstellationen (z. B. Änderung der Praxisausrichtung) vorliegen. • Die grundsätzliche Bedeutung der Sache fehlt, wenn die Rechtsfrage bereits durch die bestehende Rechtsprechung des BSG geklärt ist. Die Klägerin, seit 2008 vertragsärztlich zugelassen, stritt mit der Kassenärztlichen Vereinigung um die Höhe ihres Honorar-RLV in den Quartalen I, III und IV/2011. Die KÄV behandelte die Praxis als Jungpraxis und wies zunächst vorläufig ein RLV auf Basis der durchschnittlichen Fallzahl der Arztgruppe zu. In den Honorarbescheiden setzte die KÄV schließlich die tatsächliche, unterdurchschnittliche Fallzahl der Klägerin zugrunde, was zu Vergütungsquoten von etwa 80–91 % führte. Die Klägerin wandte sich dagegen, dass nicht der Durchschnitt der Fachgruppe, sondern ihre eigene tatsächliche Fallzahl verwendet wurde. Widerspruch, Klage und Berufung der Klägerin blieben erfolglos. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügte sie die grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob das RLV einer Praxis im dritten Aufbaujahr erst nach Quartalsabschluss anhand der tatsächlichen Fallzahl und des Vorjahresfallwerts zu berechnen sei. • Die Beschwerde ist unbegründet; es fehlt an grundsätzlicher Bedeutung, weil die Frage sich aus der bestehenden Rechtsprechung klären lässt. • Für die RLV-Berechnung ist der arztgruppenspezifische Fallwert des entsprechenden Vorjahresquartals maßgeblich; dies gilt allgemein und nicht nur für die Klägerin. • Bei durchschnittlicher Fallzahl erreicht eine Praxis auch durchschnittliches RLV und Durchschnittsumsatz; ein unterdurchschnittliches RLV ist auf eine unterdurchschnittliche Fallzahl zurückzuführen. • Umsatzmäßig unterdurchschnittliche Praxen müssen die Möglichkeit haben, durch Steigerung der Fallzahl den Durchschnittsumsatz zu erreichen; dies gilt besonders für Jungpraxen, die den Durchschnittsumsatz sofort erreichen können müssen, jedoch nicht unabhängig von der Fallzahl. • Eine Verpflichtung, statt Fallzahlsteigerungen Fallwertsteigerungen zu berücksichtigen, kommt nur in besonderen Konstellationen in Betracht, etwa bei Änderung der Praxisausrichtung; eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. • Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, unabhängig von ihrer tatsächlichen Fallzahl ein RLV mindestens in Höhe des Durchschnitts der Fachgruppe zu erhalten, weil ihr Fallwert durchgehend unter dem Durchschnitt lag und keine besondere Praxisausrichtung geltend gemacht oder ersichtlich ist. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 197a Abs. 1 S.1 SGG i.V.m. §§ 154 ff. VwGO; die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde zurückgewiesen; die Klägerin hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Das RLV der Klägerin durfte auf Grundlage ihrer tatsächlichen, unterdurchschnittlichen Fallzahl berechnet werden, weil der allgemein maßgebliche arztgruppenspezifische Vorjahresfallwert angewandt wurde und keine besonderen Umstände (z. B. geänderte Praxisausrichtung) vorliegen, die eine andere Berechnungspflicht begründen würden. Demnach besteht kein Anspruch der Jungpraxis auf ein RLV in Höhe des Durchschnitts der Fachgruppe unabhängig von der tatsächlichen Fallzahl. Der Streitwert wurde auf 5.582,82 Euro festgesetzt.