Beschluss
B 11 AL 23/17 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers nicht in der gebotenen Weise substantiiert bezeichnet wird (§ 160a Abs. 2 SGG).
• Bei Rügen von Verfahrensmängeln sind die das Mangelbegründende Tatsachen substantiiert darzulegen; bei Gehörsrügen ist zusätzlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung auf dem Mangel beruhen kann (§ 160a Abs. 2 SGG, § 202 SGG i.V.m. § 547 ZPO).
• Eine Überraschungsentscheidung verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn das Urteil auf bisher nicht erörterten Gesichtspunkten beruht und dadurch eine unerwartete Wendung eintritt; es besteht jedoch keine allgemeine Pflicht zu einem vorwegnehmenden Rechtsgespräch oder zu tiefgehenden Hinweisen.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verfahrensrüge unzulässig • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers nicht in der gebotenen Weise substantiiert bezeichnet wird (§ 160a Abs. 2 SGG). • Bei Rügen von Verfahrensmängeln sind die das Mangelbegründende Tatsachen substantiiert darzulegen; bei Gehörsrügen ist zusätzlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung auf dem Mangel beruhen kann (§ 160a Abs. 2 SGG, § 202 SGG i.V.m. § 547 ZPO). • Eine Überraschungsentscheidung verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn das Urteil auf bisher nicht erörterten Gesichtspunkten beruht und dadurch eine unerwartete Wendung eintritt; es besteht jedoch keine allgemeine Pflicht zu einem vorwegnehmenden Rechtsgespräch oder zu tiefgehenden Hinweisen. Der Kläger richtete eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Landessozialgerichts. Er machte einen Verfahrensmangel geltend und behauptete, das Gericht habe in der mündlichen Verhandlung keine Hinweise auf seine Rechtsauffassung gegeben, wodurch das Urteil überraschend geworden sei. Vor der mündlichen Verhandlung habe es Beweisaufnahmen und Erörterungen gegeben; dennoch sei die Entscheidung für den Kläger unerwartet ausgefallen. Der Kläger berief sich zudem auf mangelhafte Protokollierung und auf Verletzung spezieller Verfahrensvorschriften (§§ 112, 106, 62 SGG). Das Bundessozialgericht prüfte, ob die Beschwerde die erforderliche substantielle Darlegung enthielt und ob der behauptete Verfahrensfehler geeignet sei, das Urteil des LSG zu beeinflussen. Ergebnis des Verfahrens war die Verwerfung der Beschwerde als unzulässig und die Nichterstattung außergerichtlicher Kosten. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Kläger den geltend gemachten Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers nicht in der gebotenen Weise bezeichnet hat (§ 160a Abs.2 SGG). • Bei Rügen eines Verfahrensmangels müssen die die Rüge stützenden Tatsachen substantiiert vorgetragen werden; bei Gehörsrügen ist darzulegen, dass und warum die Entscheidung auf dem Mangel beruhen kann (§ 160a Abs.2 SGG; § 202 SGG i.V.m. § 547 ZPO). • Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, was er nach einem Hinweis des Gerichts noch vorgetragen hätte und warum dies die Entscheidung hätte beeinflussen können; eine bloße Behauptung, das Ergebnis sei überraschend, ersetzt die erforderliche substantielle Sach- und Rechtsdarstellung nicht. • Ebenso hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt, inwiefern eine formale Schließung der mündlichen Verhandlung oder eine vermeintlich unzureichende Protokollierung das Urteil beeinflusst haben könnten; die Verhandlung war beendet und es wurde entschieden, sodass keine konkrete Substanz des Protokollmangels ersichtlich ist. • Die Pflicht, rechtliches Gehör zu gewähren (§ 62 SGG) und die richterliche Hinweispflicht (§ 106 Abs.1 SGG) zielen auf die Vermeidung überraschender Entscheidungen, begründen aber keine allgemeine Pflicht zu umfassenden Rechtsgesprächen vor Entscheidung; deshalb besteht ohne konkrete Darlegung kein Revisionszulassungsgrund. • Die Kostenentscheidung folgt aus der Anwendung von § 193 SGG. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird als unzulässig verworfen. Der Kläger hat den behaupteten Verfahrensfehler nicht hinreichend substantiiert dargelegt und nicht erläutert, inwiefern ein etwaiges Gehörs- oder Protokollmangel das Urteil des Landessozialgerichts beeinflusst haben könnte. Eine bloße Überraschung über das Ergebnis reicht nicht aus, um die erforderliche Kausalität zwischen Verfahrensmangel und Urteilsergebnis zu begründen. Deshalb besteht kein zulassungsfähiger Revisionsgrund, und die Beschwerde ist ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.