Beschluss
B 1 KR 47/16 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung die in §160a Abs.2 SGG genannten Zulassungsgründe nicht substantiiert darlegt.
• Bei grundsätzlicher Bedeutung muss die aufgeworfene Rechtsfrage klar formuliert, entscheidungserheblich und über den Einzelfall hinaus klärungsbedürftig sein; bloße Anknüpfungspunkte genügen nicht.
• Eine behauptete Divergenz setzt die Gegenüberstellung entscheidungstragender abstrakter Rechtssätze voraus; es genügt nicht, nur eine abweichende Schlussfolgerung oder unbestimmte Anhaltspunkte darzulegen.
• Formelle Verfahrensrügen nach §160 Abs.2 Nr.3 SGG sind nur zulässig, wenn konkrete Umstände des behaupteten Verfahrensmangels genannt und, soweit erforderlich, Beweisanträge gestellt worden sind.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassung der Revision wegen unzureichender Beschwerdebegründung • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung die in §160a Abs.2 SGG genannten Zulassungsgründe nicht substantiiert darlegt. • Bei grundsätzlicher Bedeutung muss die aufgeworfene Rechtsfrage klar formuliert, entscheidungserheblich und über den Einzelfall hinaus klärungsbedürftig sein; bloße Anknüpfungspunkte genügen nicht. • Eine behauptete Divergenz setzt die Gegenüberstellung entscheidungstragender abstrakter Rechtssätze voraus; es genügt nicht, nur eine abweichende Schlussfolgerung oder unbestimmte Anhaltspunkte darzulegen. • Formelle Verfahrensrügen nach §160 Abs.2 Nr.3 SGG sind nur zulässig, wenn konkrete Umstände des behaupteten Verfahrensmangels genannt und, soweit erforderlich, Beweisanträge gestellt worden sind. Der Versicherte erkrankte an einem hochmalignen Knochentumor und wurde nach Rezidiv unter anderem mit Hochdosis-Chemotherapie und autologer Stammzelltransplantation vollstationär behandelt. Das klagende Krankenhaus stellte hierfür 47.179,81 Euro in Rechnung. Die beklagte Krankenkasse zahlte zunächst, rechnete den Betrag dann aber mit anderen Forderungen aufgrund des Zweifels am medizinischen Standard der Behandlung auf. Das Sozialgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung; das Landessozialgericht bestätigte dies und hielt die Hochdosis-Chemotherapie für einen nicht fernliegenden kurativen Therapieansatz. Die Beklagte legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein und behauptete insbesondere Fragen zur Gesamtbewertung mehrteiliger Behandlungskonzepte sowie zur Aufklärungspflicht; sie rügte ferner Verfahrensmängel und Befangenheit eines Gutachters. Der Senat des Bundessozialgerichts prüfte die Beschwerdebegründung auf die Anforderungen des §160a SGG. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Begründung die in §160a Abs.2 SGG geforderten Darlegungen zu den Zulassungsgründen nicht erfüllt. Zur grundsätzlichen Bedeutung (§160 Abs.2 Nr.1 SGG): Die Beklagte hat die Rechtsfragen zwar formuliert, aber nicht hinreichend dargelegt, warum angesichts vorhandener höchstrichterlicher Rechtsprechung noch Klärungsbedarf bestehe oder inwiefern diese Rechtsprechung substanziell widersprochen werde. Es fehlt zudem an der Darstellung der Entscheidungserheblichkeit unter Berücksichtigung der Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts. • Zur Divergenz (§160 Abs.2 Nr.2 SGG): Die Beklagte nennt keinen konkret gegenübergestellten, entscheidungstragenden abstrakten Rechtssatz eines obereren Gerichts und legt nicht hinreichend dar, dass das LSG bewusst einen abweichenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat; eine schlüssige Ableitung eines solchen Rechtssatzes aus den Ausführungen des LSG wird nicht erbracht. • Zu Verfahrensmängeln (§160 Abs.2 Nr.3 SGG): Die Rüge der Verletzung von Amtsermittlungs- und Beweisvorschriften sowie der Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen bleibt substantiiert: Es werden keine konkreten Umstände benannt, die den behaupteten entscheidungserheblichen Mangel ergeben, und es wurden keine erforderlichen Beweisanträge geltend gemacht; außerdem ist nicht dargetan, warum ein Rügerecht nicht früher ausgeübt wurde. • Prozessrechtliche Grenze: Der Senat betont, dass Darlegungsanforderungen nicht über den Zweck der Norm hinausgehen dürfen; dennoch genügen bloße denkbare oder mögliche Relevanzen nicht. Daher war die Beschwerde nach §160a Abs.4 S.1 i.V.m. §169 S.3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wurde als unzulässig verworfen, weil die Beschwerdebegründung die gesetzlichen Anforderungen zur Darlegung der Revisionszulassungsgründe nicht erfüllte. Insbesondere fehlte eine hinreichende Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung, der Divergenz zu obergerichtlicher Rechtsprechung sowie konkreter Verfahrensmängel; relevante Tatsachen und Beweisanträge wurden nicht substantiiert vorgetragen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Beklagten auferlegt und der Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf 47.179,81 Euro festgesetzt. Damit bleibt das Urteil des Landessozialgerichts in der Sache unanfechtbar, weil die formellen Voraussetzungen zur Zulassung der Revision nicht erfüllt wurden.