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Beschluss

B 13 R 323/16 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung die behaupteten Verfahrensmängel nicht formgerecht und substantiiert benennt (§ 160a Abs.2 SGG). • Zur Bezeichnung eines Verfahrensmangels gehört eine verständliche Wiedergabe des maßgeblichen Sachverhalts und der vom Berufungsgericht vertretenen rechtlichen Bewertung, damit das Revisionsgericht prüfen kann, ob das Urteil hierauf beruhen kann (§ 160 Abs.2 Nr.3 SGG). • Die bloße Rüge einer abweichenden materiellen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts begründet keinen Revisionszulassungsgrund; es muss gezeigt werden, dass ein Verfahrensfehler das Urteil beeinflussen kann (§ 160 Abs.2 SGG).
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde mangels form- und substantiierter Begründung verworfen • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung die behaupteten Verfahrensmängel nicht formgerecht und substantiiert benennt (§ 160a Abs.2 SGG). • Zur Bezeichnung eines Verfahrensmangels gehört eine verständliche Wiedergabe des maßgeblichen Sachverhalts und der vom Berufungsgericht vertretenen rechtlichen Bewertung, damit das Revisionsgericht prüfen kann, ob das Urteil hierauf beruhen kann (§ 160 Abs.2 Nr.3 SGG). • Die bloße Rüge einer abweichenden materiellen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts begründet keinen Revisionszulassungsgrund; es muss gezeigt werden, dass ein Verfahrensfehler das Urteil beeinflussen kann (§ 160 Abs.2 SGG). Der Kläger begehrt im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X höhere Rentenleistungen gegen die Beklagte. Das Sozialgericht wies die Klage als unzulässig ab, weil die Klageschrift nicht formgerecht durch den Neffen unterzeichnet und der Antragsteller nicht konkret bezeichnet war. Das Landessozialgericht nahm die Berufung dennoch zur Sachentscheidung an, verwies nicht zurück und wies die Berufung als unbegründet zurück; die Bescheide der Beklagten seien rechtmäßig und ein erneutes Prüfungsgebot nach § 44 SGB X nicht gegeben gewesen. Der Kläger legte Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht ein und rügte Verfahrensmängel, insbesondere mangelnde Bestimmtheit, Verkennung des Streitgegenstands und Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das BSG überprüfte nur die Zulässigkeit der Beschwerdebegründung. • Die Beschwerdebegründung genügt nicht den Formanforderungen des § 160a Abs.2 SGG, weil die behaupteten Verfahrensmängel nicht substantiiert bezeichnet sind. • Zur Begründung eines Verfahrensmangels nach § 160 Abs.2 Nr.3 SGG muss der Beschwerdeführer die den Mangel begründenden Tatsachen darstellen und darlegen, dass und warum die Entscheidung des LSG aufgrund dieses Mangels beeinflusst sein kann. • Fehlende oder fragmentarische Sachverhaltsdarstellung verhindert die gerichtliche Prüfung, ob das LSG-Urteil auf dem behaupteten Verfahrensfehler beruht; das BSG muss nicht die maßgeblichen Tatsachen selbst aus dem Urteil herausarbeiten. • Die Kritik an der materiellen Rechtsauffassung des LSG stellt keine hinreichend bezeichnete Verfahrensrüge dar; eine bloße andere Rechtsauffassung rechtfertigt keine Zulassung der Revision. • Zur Rüge der Nichtzurückverweisung nach § 159 SGG hätte der Kläger darlegen müssen, dass er in der Berufungsinstanz die Zurückverweisung beantragt hat und welche ergänzenden Ermittlungen erforderlich gewesen wären; ohne dies fehlt ein Zulassungsgrund. • Für die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Art.103 GG) fehlt die Darlegung, welches Vorbringen verhindert worden und inwiefern das Urteil hierauf beruhen kann; auch ist nicht dargestellt, dass der Kläger alles Erforderliche zur Wahrung seines Gehörs getan hat. • Die Ausführungen zu Übertragbarkeitsfragen der BSG-Rechtsprechung und zur Auslegung des § 44 SGB X benennen weder eine grundsätzliche Rechtsfrage (§ 160 Abs.2 Nr.1 SGG) noch eine Divergenz (§ 160 Abs.2 Nr.2 SGG). Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen. Das BSG hat festgestellt, dass die Beschwerdebegründung die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht formgerecht und substantiiert darlegt, insbesondere fehlt eine nachvollziehbare Sachverhaltswiedergabe und die Darstellung, inwiefern das LSG-Urteil durch die behaupteten Mängel beeinflusst worden sein kann. Bloße Rügen einer abweichenden Rechtsauffassung oder allgemeine Vorwürfe zur Unbestimmtheit und Verletzung des Gehörs genügen nicht; es hätte konkret darzulegen sein müssen, welches Vorbringen verhindert wurde und welche weiteren Ermittlungen erforderlich gewesen wären. Daher konnte die Revision nicht zugelassen werden; die Verwerfung erfolgte kostenneutral für die Parteien im Beschwerdeverfahren.