Urteil
B 6 KA 3/17 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine verspätete Zuweisung des RLV vier Wochen vor Quartalsbeginn führt nicht zur Unwirksamkeit, die Frist ist Ordnungsfrist (§ 87b Abs.5 SGB V aF).
• Praxisbesonderheiten sind nur zu berücksichtigen, wenn die daraus resultierende Überschreitung des arztgruppenspezifischen Fallwerts mindestens 30 % beträgt, es sei denn, die Gesamtvertragspartner regeln aus Sicherstellungsgründen abweichend.
• Ein Vertragsarzt in einer seit über fünf Jahren bestehenden, unterdurchschnittlich abrechnenden Praxis hat grundsätzlich kein subjektives Recht auf Ausgleich für durch Überversorgung verursachte Einkommenseinbußen; Wachstumsmöglichkeiten müssen grundsätzlich innerhalb von fünf Jahren erreichbar sein.
• Die Konvergenz- und Abstaffelungsregelungen sind nicht schon deshalb rechtswidrig, weil sie Gewinne/Verluste begrenzen; sie können unter den konkreten Umständen des Falls verfassungskonform sein.
• Härtefallregelungen greifen nur bei nachgewiesenem unabweisbarem Stützungsbedarf; eine durch Konvergenzzuschläge begrenzte Mindervergütung begründet keine Härtefallansprüche.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf höheres RLV wegen Unterauslastung und fehlender Praxisbesonderheiten • Eine verspätete Zuweisung des RLV vier Wochen vor Quartalsbeginn führt nicht zur Unwirksamkeit, die Frist ist Ordnungsfrist (§ 87b Abs.5 SGB V aF). • Praxisbesonderheiten sind nur zu berücksichtigen, wenn die daraus resultierende Überschreitung des arztgruppenspezifischen Fallwerts mindestens 30 % beträgt, es sei denn, die Gesamtvertragspartner regeln aus Sicherstellungsgründen abweichend. • Ein Vertragsarzt in einer seit über fünf Jahren bestehenden, unterdurchschnittlich abrechnenden Praxis hat grundsätzlich kein subjektives Recht auf Ausgleich für durch Überversorgung verursachte Einkommenseinbußen; Wachstumsmöglichkeiten müssen grundsätzlich innerhalb von fünf Jahren erreichbar sein. • Die Konvergenz- und Abstaffelungsregelungen sind nicht schon deshalb rechtswidrig, weil sie Gewinne/Verluste begrenzen; sie können unter den konkreten Umständen des Falls verfassungskonform sein. • Härtefallregelungen greifen nur bei nachgewiesenem unabweisbarem Stützungsbedarf; eine durch Konvergenzzuschläge begrenzte Mindervergütung begründet keine Härtefallansprüche. Der Kläger, als approbierter Facharzt für Urologie vertragsärztlich tätig, beanstandete für die Quartale I–IV/2009 die Zuweisung seines Regelleistungsvolumens (RLV) und die daraus resultierenden Honorarabrechnungen. Die Kassenärztliche Vereinigung wies ihm RLV-Werte zu, erklärte Praxisbesonderheiten und Härtefälle für die streitigen Quartale überwiegend als nicht gegeben und gewährte nur gestaffelte Ausgleichsregelungen (Konvergenzzuschläge). Der Kläger geltend machte u.a. unzureichende Berücksichtigung schutzwürdiger Belange unterdurchschnittlich abrechnender Altpraxen in einem überversorgten Planungsbereich, Verletzung von Verteilungsgrundsätzen und mangelhafte Rechtsfolgen verspäteter RLV-Zuweisungen. Die Sozialgerichte entschieden uneinheitlich: das SG gab Klagen statt, das LSG hob auf und wies die Klagen ab. Der Kläger reichte Revision beim Bundessozialgericht ein. Das BSG prüfte vorrangig Rechtsgrundlagen, Berechnung des RLV, Praxisbesonderheiten, Härtefall- und Konvergenzregelungen sowie die Wirkung verspäteter RLV-Zuweisungen. • Anwendbare Rechtsgrundlage war § 87b SGB V in der bis 22.9.2011 geltenden Fassung und die durch den Bewertungsausschuss (EBewA) erlassenen Vorgaben zur RLV-Berechnung; die regionalen HVV-Regelungen setzen diese Vorgaben um. • Die Beklagte hat die RLV-Berechnung gemäß den EBewA-Vorgaben und dem für Schleswig-Holstein geltenden HVV zutreffend umgesetzt; es sind keine stichhaltigen Fehler in der RLV- oder Honorarberechnung ersichtlich. • Die Vier-Wochen-Frist zur RLV-Zuweisung (§ 87b Abs.5 SGB V aF) ist lediglich eine Ordnungsfrist; solange das RLV vor Beginn des Geltungszeitraums zugewiesen wurde, sind die Zuweisungen nicht unwirksam. • Praxisbesonderheiten sind nach den EBewA-Regelungen nur bei Vorliegen eines besonderen Versorgungsauftrags oder einer bedeutsamen Spezialisierung und einer daraus resultierenden Fallwertüberschreitung von mindestens 30 % zu gewähren; die Gesamtvertragspartner in Schleswig-Holstein haben diese Grenze beibehalten und das Vorliegen solcher Voraussetzungen beim Kläger fehlt. • Die vom Kläger behaupteten Leistungen (Besuchsleistungen, bestimmte EBM-Ziffern) waren überwiegend nicht RLV-relevant oder begründeten keine sicherstellungsrelevante Besonderheit; die Feststellungen des LSG, an die der Senat gebunden ist, zeigen keine Fallwertüberschreitung. • Ein Anspruch des Klägers auf besondere Ausgleichsregelungen wegen Überversorgung im Planungsbereich besteht nicht: das System der Bedarfsplanung dient der Sicherstellung, nicht dem Schutz einzelner wirtschaftlicher Interessen; kein subjektives Recht auf Kompensation von Konkurrenznachteilen. • Härtefallansprüche setzen einen unabweisbaren Stützungsbedarf bzw. einen Honorarverlust von mindestens 15 % gegenüber dem Vorjahresquartal voraus; hier wurden Verluste durch Konvergenzregelungen begrenzt, sodass kein Härtefall vorliegt. • Alle vom Kläger erhobenen Einwände gegen die Abstaffelungs- und Konvergenzregelungen, die Morbiditätsgewichtung sowie die Ausgestaltung der Praxisbesonderheitenregelung führen nicht zur Rechtswidrigkeit der Bescheide; allein die Absenkung des RLV für IV/2009 war fehlerhaft und wurde anerkannt. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen; die angefochtenen Entscheidungen des LSG sind damit bestätigt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuweisung eines höheren RLV oder auf höhere Honorare für die Quartale I bis III/2009, da die RLV- und Honorarbemessung gesetzeskonform nach den EBewA- und HVV-Vorgaben erfolgte, Praxisbesonderheiten sowie ein Härtefall nicht vorlagen und die Vier-Wochen-Frist zur RLV-Zuweisung nur Ordnungscharakter hat. Lediglich die nachträgliche Absenkung des RLV für das Quartal IV/2009 war fehlerhaft und wurde von der Beklagten anerkannt; insoweit wurde der Klageanspruch berücksichtigt. Die Kostenregelung verteilt die Verfahrenskosten überwiegend auf den Kläger, da die Revision im Wesentlichen erfolglos blieb.