Beschluss
B 12 KR 103/14 B
BSG, Entscheidung vom
18mal zitiert
7Normen
Zitationsnetzwerk
18 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn sie nicht durch einen nach § 73 Abs. 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten vor dem BSG eingelegt wird.
• Die Annahme von Prozessunfähigkeit setzt sehr strenge Voraussetzungen voraus; depressive und schmerzbedingte Einschränkungen rechtfertigen Prozessunfähigkeit nur, wenn die freie Willensbestimmung dauerhaft ausgeschlossen ist.
• Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe müssen die Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse form- und fristgerecht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form nachgewiesen werden.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision mangels Vertretung unzulässig • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn sie nicht durch einen nach § 73 Abs. 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten vor dem BSG eingelegt wird. • Die Annahme von Prozessunfähigkeit setzt sehr strenge Voraussetzungen voraus; depressive und schmerzbedingte Einschränkungen rechtfertigen Prozessunfähigkeit nur, wenn die freie Willensbestimmung dauerhaft ausgeschlossen ist. • Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe müssen die Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse form- und fristgerecht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form nachgewiesen werden. Der Kläger, ein 1947 geborener Zahnarzt, stritt mit der Krankenversicherung um den versicherungsrechtlichen Status und Beitragsforderungen für 21.07.2001 bis 30.06.2004 sowie um Krankengeldzahlungen. Er hatte seine Praxis 2004 aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben und bezog eine Erwerbsminderungsrente. Die Beklagte forderte Beiträge in Höhe von rund 19.500 Euro. Klage und Berufung des Klägers blieben erfolglos. Nach Urteil des Landessozialgerichts legte der Kläger selbst Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein und beantragte u. a. die Bestellung eines besonderen Vertreters. Der Kläger verwies auf seine eingeschränkte Verhandlungsfähigkeit infolge psychischer und somatischer Erkrankungen; medizinische Unterlagen lagen vor, weitere Begutachtung lehnte er ab. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht von einem vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten nach § 73 Abs. 4 SGG eingelegt wurde; der Kläger wurde mehrfach auf dieses Erfordernis hingewiesen und war bereits in anderen Verfahren anwaltlich vertreten. • Eine Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 72 Abs. 1 SGG war nicht erforderlich, weil die medizinischen Unterlagen keine Prozessunfähigkeit im Sinne des § 71 Abs. 1 i.V.m. § 104 BGB ergaben. Geschäftsunfähigkeit erfordert einen Zustand, der die freie Willensbestimmung dauerhaft ausschließt; depressive und schmerzbedingte Einschränkungen allein genügen nicht. • Die ärztlichen Befunde zeigten zwar Depression, Konzentrations- und Antriebsstörungen sowie Schmerzen und teils Verwahrlosungstendenzen, aber keine Psychosen oder ein derartig ausgeprägtes Störungsbild, das Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen ausschlösse. Zudem konnte der Kläger seinen Willen artikulieren, Angelegenheiten regeln und gegebenenfalls Hilfe Dritter in Anspruch nehmen. • Die Einholung weiterer Gutachten war ausgeschlossen, weil der Kläger eine weitere Begutachtung ablehnte; die gerichtliche Sachverhaltsaufklärung blieb damit auf die vorhandenen Unterlagen beschränkt. • Der Antrag auf Prozesskostenhilfe scheiterte, weil die erforderlichen, aktuellen und belegten Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht frist- und formgerecht nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 117 ZPO vorgelegt wurden; vorgelegte Angaben waren veraltet und unbewiesen. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG und die Beschwerde wurde gemäß § 160a Abs. 4 S.1 i.V.m. § 169 S.3 SGG verworfen. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wurde als unzulässig verworfen, weil sie nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden war. Eine Bestellung eines besonderen Vertreters war nicht geboten, da die vorgelegten medizinischen Unterlagen keine Prozessunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Anforderungen belegten; depressive und schmerzbedingte Einschränkungen reichten nicht aus, die freie Willensbestimmung dauerhaft auszuschließen. Der konkludent gestellte Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt, weil die erforderlichen aktuellen und belegten Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der vorgeschriebenen Form und Frist vorgelegt wurden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig.