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Urteil

B 12 KR 19/16 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Ablehnung der Zustimmung einer deutschen Stelle zum Abschluss einer Ausnahmevereinbarung nach Art.17 VO (EWG) 1408/71 ist kein Verwaltungsakt und damit nicht mit einer Anfechtungsklage angreifbar. • Betroffene Arbeitgeber können die echte Leistungsklage gegen die zuständige deutsche Stelle erheben, um die Prüfung der Frage zu bewirken, ob diese der Abschlusszustimmung verpflichtet ist. • Art.17 VO (EWG) 1408/71 gewährt den Mitgliedstaaten einen weiten Ermessensspielraum; ein Anspruch auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht nur in Ausnahmefällen, etwa bei offensichtlicher Willkür oder überwiegendem Gewicht von Arbeitnehmerinteressen. • Die Dienstleistungsfreiheit oder allgemeine Gleichheitssätze begründen im vorliegenden Fall keinen Anspruch der Arbeitgeberin auf Zustimmung zur Ausnahmevereinbarung. • Die Klage der Arbeitgeberin war materiell unbegründet; die Ablehnung entsprach dem Beurteilungsspielraum und der Verwaltungspraxis des Beklagten.
Entscheidungsgründe
Keine Verpflichtung zur Zustimmung zu Ausnahmevereinbarungen nach Art.17 VO 1408/71 • Die Ablehnung der Zustimmung einer deutschen Stelle zum Abschluss einer Ausnahmevereinbarung nach Art.17 VO (EWG) 1408/71 ist kein Verwaltungsakt und damit nicht mit einer Anfechtungsklage angreifbar. • Betroffene Arbeitgeber können die echte Leistungsklage gegen die zuständige deutsche Stelle erheben, um die Prüfung der Frage zu bewirken, ob diese der Abschlusszustimmung verpflichtet ist. • Art.17 VO (EWG) 1408/71 gewährt den Mitgliedstaaten einen weiten Ermessensspielraum; ein Anspruch auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht nur in Ausnahmefällen, etwa bei offensichtlicher Willkür oder überwiegendem Gewicht von Arbeitnehmerinteressen. • Die Dienstleistungsfreiheit oder allgemeine Gleichheitssätze begründen im vorliegenden Fall keinen Anspruch der Arbeitgeberin auf Zustimmung zur Ausnahmevereinbarung. • Die Klage der Arbeitgeberin war materiell unbegründet; die Ablehnung entsprach dem Beurteilungsspielraum und der Verwaltungspraxis des Beklagten. Die Klägerin, eine polnische GmbH mit Sitz in Polen, beschäftigte 2005/2006 Arbeitnehmer in Deutschland und beantragte bei der polnischen Sozialbehörde (ZUS) eine Ausnahmevereinbarung nach Art.17 VO (EWG) 1408/71, damit polnisches Sozialrecht fortgelte. Die ZUS schlug eine Vereinbarung vor; der deutsche Beklagte (GKV-Spitzenverband) lehnte gegenüber der ZUS schriftlich die Zustimmung ab und informierte die Klägerin hierüber. Widerspruch und Klage der Klägerin blieben vor SG und LSG erfolglos; das LSG hielt die Anfechtungsklage für unzulässig und die Leistungsklage für unbegründet. Die Klägerin rügte in der Revision u. a., die Entscheidung des Beklagten sei als Verwaltungsakt anzusehen, ihr Rechtsschutzfehlen verstoße gegen Art.19 Abs.4 GG und das Ermessen des Beklagten sei faktisch auf null reduziert gewesen, weil sie nach ihren Angaben Geschäftstätigkeit und Personal in Polen vorweisen konnte. • Zulässigkeit: Die Revision ist zulässig, jedoch unbegründet; die Anfechtungsklage ist unzulässig, die echte Leistungsklage zwar statthaft und klagebefugt, aber materiell unbegründet. • Verwaltungsaktbegriff: Die ablehnenden Schreiben des Beklagten gegenüber der ZUS und die Mitteilungen an die Klägerin sind keine hoheitlichen Regelungen mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen (§31 SGB X) und somit keine Verwaltungsakte. • Rechtsschutzgarantie: Art.19 Abs.4 GG verlangt effektiven Rechtsschutz, aber dieser ist nicht auf Anfechtungs-/Verpflichtungsklage beschränkt; die Klägerin konnte echte Leistungsklage erheben. • Klagebefugnis: Arbeitgeber können sich aus Art.17 VO als Schutzberechtigte iSv. Schutznormtheorie und wegen der Dienstleistungsfreiheit Rechte versprechen; deshalb war Klagebefugnis nicht von vornherein auszuschließen. • Ermessen der Mitgliedstaaten: Art.17 VO (EWG) 1408/71 gewährt den zuständigen Stellen weitreichenden Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum; ein Anspruch auf Zustimmung besteht nur in Ausnahmefällen (z. B. offensichtliche Willkür oder überwiegende Arbeitnehmerinteressen). • Verwaltungspraxis und Prüfungsmaßstab: Der Beklagte legte substantiiert dar, dass er Ausnahmevereinbarungen u. a. nach Dauerbegrenzung und nach Kriterien zur Vermeidung von Missbrauch (25%-Kriterium für Geschäftstätigkeit/Personal) prüft; diese Praxis ist im Ergebnis nicht rechtswidrig. • Sachliche Prüfung im Einzelfall: Im vorliegenden Fall lagen keine Hinweise auf überwiegende Arbeitnehmerinteressen, keine schutzwürdige Vertrauensgrundlage der Klägerin und kein willkürliches Abweichen von Verwaltungspraktiken vor; daher war die Ablehnung nicht zu beanstanden. • Grundfreiheiten und Gleichbehandlung: Weder die Dienstleistungsfreiheit noch Art.3 GG oder gemeinschaftsrechtliche Gleichheitsgrundsätze begründen hier einen Anspruch auf Zustimmung; die Zuordnung zur deutschen Sozialversicherung benachteiligt die Klägerin nicht diskriminierend und die Kostenbelastung ist nicht prohibitiv. • Ergebnis der materiellen Prüfung: Ein Anspruch der Klägerin auf Zustimmung zur vom ZUS vorgeschlagenen Ausnahmevereinbarung ergibt sich weder aus Art.17 VO noch aus den Grundfreiheiten oder Gleichheitsgrundsätzen; die Leistungsklage ist damit unbegründet. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen; die Urteile der Vorinstanzen bleiben bestehen. Die Anfechtungsklage war unzulässig, weil die Ablehnung der Zustimmung durch den Beklagten kein Verwaltungsakt ist. Die echte Leistungsklage war zwar zulässig und die Klägerin klagebefugt, führte aber nicht zum Erfolg: Art.17 VO (EWG) 1408/71 gewährt den Staaten einen weiten Ermessensspielraum, und im vorliegenden Fall bestanden weder überwiegende Arbeitnehmerinteressen noch Anhaltspunkte für offensichtliche Willkür oder eine bindende Verwaltungspraxis, die eine Zustimmung erzwungen hätten. Daher bestand kein Anspruch der Klägerin auf Zustimmung zur Abschlussnahme der Ausnahmevereinbarung; sie hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.