Beschluss
B 1 KR 6/17 C
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Gegenvorstellung gegen einen ablehnenden Beschluss zur Beiordnung eines Notanwalts ist unzulässig, wenn die Entscheidung nicht abänderbar ist.
• Ein Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts, der erst nach Ablauf der Beschwerdefrist gestellt wird, rechtfertigt nur bei Vorliegen von Wiedereinsetzungstatbeständen eine nachträgliche Beiordnung.
• Die Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn nicht dargelegt wird, dass eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.
• Wiederholte, im Kern gleiche Eingaben eines Beteiligten müssen nicht fortlaufend durch Beschluss beantwortet werden; der Senat kann deren Entscheidung zurückweisen.
Entscheidungsgründe
Gegenvorstellung und Anhörungsrüge gegen Ablehnung der Notanwaltsbeiordnung zurückgewiesen • Die Gegenvorstellung gegen einen ablehnenden Beschluss zur Beiordnung eines Notanwalts ist unzulässig, wenn die Entscheidung nicht abänderbar ist. • Ein Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts, der erst nach Ablauf der Beschwerdefrist gestellt wird, rechtfertigt nur bei Vorliegen von Wiedereinsetzungstatbeständen eine nachträgliche Beiordnung. • Die Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn nicht dargelegt wird, dass eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. • Wiederholte, im Kern gleiche Eingaben eines Beteiligten müssen nicht fortlaufend durch Beschluss beantwortet werden; der Senat kann deren Entscheidung zurückweisen. Der Kläger ist Sonderrechtsnachfolger seiner 2010 verstorbenen Mutter und begehrt Erstattung von Restkosten für in Spanien erbrachte Krankenbehandlung. Seine Klage gegen die beklagte Krankenkasse war vor den Vorinstanzen erfolglos. Der Kläger beantragte beim Bundessozialgericht die Beiordnung eines Notanwalts, stellte diesen Antrag jedoch erst nach Ablauf der Beschwerdefrist. Das BSG lehnte die Beiordnung mangels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. Der Kläger richtete gegen diesen Beschluss eine Gegenvorstellung und eine Anhörungsrüge, mit der er unter anderem die ordnungsgemäße Protokollierung der LSG-Verhandlung und damit den Fristenlauf in Frage stellte. • Zur Zulässigkeit der Gegenvorstellung: Gegenvorstellungen sind nur gegen abänderbare Entscheidungen möglich; der ablehnende Beschluss zur Beiordnung entfaltet Innenbindung und ist nicht im Sinne der Gegenvorstellung abänderbar. • Zur Sache der Beiordnung: Der Beiordnungsantrag wurde nach Ablauf der Beschwerdefrist gestellt; es liegen keine Gründe für Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor. Die Sitzungsniederschrift der LSG enthält wirksame Protokollierung der Urteilsverkündung (§ 122 SGG i.V.m. § 160 Abs.3 Nr.6,7; § 163 Abs.1 ZPO). Eine Genehmigung der Beteiligten zur Protokollierung ist nicht erforderlich (§ 162 Abs.1 ZPO). Wer eine Beiordnung erst nach Fristablauf und ohne Wiedereinsetzung beantragt, steht nicht besser als ein Fristversäumnis ohne Wiedereinsetzung. • Zur Anhörungsrüge: Die Voraussetzungen einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung nach § 178a Abs.1 S.1 Nr.2 SGG wurden nicht dargelegt; der Kläger rügt lediglich die Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung, nicht eine Gehörsverletzung. • Verfahrensrechtlicher Hinweis: Beschlüsse über Anhörungsrügen sind unanfechtbar (§ 178a Abs.4 S.3 SGG). Der Senat kann sich künftig weigern, wiederholte inhaltlich gleiche Eingaben des Klägers nochmals zu bescheiden. Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 23.03.2017 wird zurückgewiesen; die Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen. Begründet wurde dies damit, dass der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts erst nach Fristablauf gestellt wurde und keine Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegen, zumal die Protokollierung der Vorinstanzsitzung wirksam ist. Mangels Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung ist die Anhörungsrüge unzulässig. Der Kläger hat somit keinen Erfolg; der Beschluss ist unanfechtbar, und der Senat weist darauf hin, dass künftig wiederholte gleichartige Eingaben nicht mehr beschieden werden.