OffeneUrteileSuche
Beschluss

B 5 R 11/17 B

BSG, Entscheidung vom

2mal zitiert
1Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Gericht darf nach vorangegangener Äußerung in der mündlichen Verhandlung nicht ohne vorherige Information der Parteien in der schriftlichen Entscheidung ohne Ankündigung von dieser Auffassung abweichen; sonst liegt eine überraschende Entscheidung und Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. • Hat das Gericht im Termin eine bestimmte Rechts- oder Sachauffassung erkennbar vertreten und sich der Eindruck beim Beteiligten verfestigt, dass das Gericht seinem Vortrag folgen werde, sind weitergehende Aufklärung und Gelegenheit zur Stellungnahme erforderlich. • Kommt es infolge eines solchen Verhaltens zu einer Beeinträchtigung der Verteidigungsmöglichkeiten, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Verstoß gegen rechtliches Gehör durch überraschende Abweichung von zuvor geäußerter Auffassung • Ein Gericht darf nach vorangegangener Äußerung in der mündlichen Verhandlung nicht ohne vorherige Information der Parteien in der schriftlichen Entscheidung ohne Ankündigung von dieser Auffassung abweichen; sonst liegt eine überraschende Entscheidung und Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. • Hat das Gericht im Termin eine bestimmte Rechts- oder Sachauffassung erkennbar vertreten und sich der Eindruck beim Beteiligten verfestigt, dass das Gericht seinem Vortrag folgen werde, sind weitergehende Aufklärung und Gelegenheit zur Stellungnahme erforderlich. • Kommt es infolge eines solchen Verhaltens zu einer Beeinträchtigung der Verteidigungsmöglichkeiten, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen. Der 1944 geborene Kläger erhielt zum 1.1.2005 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Im Rentenantrag gab er ein Beschäftigungsverhältnis ab 1.1.2005 mit einem monatlichen Bruttogehalt von 345 Euro an. Der Arbeitgeber meldete später höhere Bruttobeträge und auf Gehaltsabrechnungen erschien zusätzlich ein Posten "Direktversicherung" in Höhe von 145,20 Euro, der teilweise gutgeschrieben und wieder abgezogen wurde. Die Rentenversicherung änderte den Bescheid rückwirkend ab 1.4.2005 und forderte überzahlte Rente für 1.4.2005 bis 31.12.2007 in Höhe von 6.696,78 Euro zurück. Sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht wiesen die Klage bzw. Berufung ab und hielten dem Kläger grobe Fahrlässigkeit vor. Der Kläger rügte dagegen Verfahrensmängel und mangelndes rechtliches Gehör, weil das LSG im mündlichen Termin eine günstige Auffassung geäußert habe, danach aber schriftlich anders entschieden wurde. • Rechtliches Gehör und fairer Verfahrensgrundsatz: Das LSG hat im Termin vom 15.10.2015 in der Gesamtheit des Senats die Auffassung geäußert, der Kläger könne die ausgezahlten 345 Euro als brutto für netto in einem sozialversicherungsfreien Verhältnis nach § 8 SGB IV erlangen; daraus ergab sich für den Kläger der Eindruck, das Gericht werde seinem Vortrag folgen, sodass er auf dieser Grundlage keine weiteren Beweisanträge stellte. • Verbot überraschender Entscheidungen: Nachdem das Gericht eine bestimmte Sach- und Rechtsauffassung erkennbar vertreten hatte, durfte es nicht ohne vorherige Information und Gelegenheit zur Stellungnahme in der schriftlichen Entscheidung eine abweichende Beurteilung treffen; dies würde dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens und dem Gebot der Waffengleichheit widersprechen. • Auswirkungen auf Verteidigungsrechte: Wegen des geäußerten Hinweises und der erfolglosen Auskunftsersuche beim Arbeitgeber konnte der Kläger nicht erkennen, dass das LSG in der Folge eine andere Bewertung vornehmen werde; hätte er dies gewusst, hätte er weitere Beweisanträge gestellt, die das Verfahren und den Ausgang zu seinen Gunsten hätten beeinflussen können. • Rechtsfolge: Aufgrund der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des fairen Verfahrens ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache gemäß § 160a Abs.5 SGG (i.V.m. § 160 Abs.2 Nr.3 SGG) zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen. • Verfahrensergänzungspflicht des LSG: Das zurückverwiesene Berufungsverfahren hat die Aufklärungsbemühungen gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber fortzusetzen, insbesondere zur Klärung des tatsächlichen Bruttobetrags und der Handhabung der Direktversicherung. • Keine weitere Entscheidung zu sonstigen Verfahrensrügen: Da die Rechtsverletzung der Gehörs- und Fairnessansprüche bereits zur Aufhebung des Urteils führt, bedarf es keiner abschließenden Entscheidung zu weiteren Rügen. Die Beschwerde des Klägers ist erfolgreich. Das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23.11.2016 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Begründend liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des fairen Verfahrens vor, weil das Gericht im Termin eine bestimmte Auffassung geäußert hatte und anschließend ohne Information des Klägers davon abwich, sodass dieser in seinen Verteidigungsmöglichkeiten beeinträchtigt wurde. Das LSG hat im Wiedereröffnungs-verfahren die Aufklärung gegenüber dem früheren Arbeitgeber fortzusetzen und über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Im Wiederaufnahmeverfahren sind dem Kläger gegebenenfalls weitere Vortrag- und Beweismöglichkeiten zu gewähren, die zu einer anderen Entscheidung führen können.