Beschluss
B 10 EG 1/17 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht substantiiert dargetan wird (§ 160a Abs.2 S.3 SGG).
• Bei Zurückverweisung einer Berufung gemäß § 153 Abs.2 SGG kann das Berufungsgericht Bezug auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils nehmen, wenn dieses ausreichende Entscheidungsgründe enthält.
• Bei der Einkommensberechnung für Elterngeld sind bei geleisteten Steuervorauszahlungen die auf die Einnahmen entfallenden monatlichen Anteile der Einkommensteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer maßgeblich (§ 2 Abs.8 S.4 BEEG i.d.F. 28.03.2009).
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung verworfen • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht substantiiert dargetan wird (§ 160a Abs.2 S.3 SGG). • Bei Zurückverweisung einer Berufung gemäß § 153 Abs.2 SGG kann das Berufungsgericht Bezug auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils nehmen, wenn dieses ausreichende Entscheidungsgründe enthält. • Bei der Einkommensberechnung für Elterngeld sind bei geleisteten Steuervorauszahlungen die auf die Einnahmen entfallenden monatlichen Anteile der Einkommensteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer maßgeblich (§ 2 Abs.8 S.4 BEEG i.d.F. 28.03.2009). Die Klägerin, selbständig tätige Mutter eines 2010 geborenen Kindes, begehrte höheres Elterngeld. Der Beklagte bewilligte zunächst vorläufig 1.474 Euro monatlich, später endgültig nur noch 903,42 Euro und forderte eine Überzahlung zurück. Grundlage der Berechnung waren eine Gewinnermittlung nach § 4 Nr.3 EStG für 2009 und ein voraussichtliches Einkommen im Bezugszeitraum. Die Klägerin legte später den endgültigen Einkommensteuerbescheid 2010 vor und machte geltend, dieser enthalte eine höhere Steuerlast, die bei der Elterngeldberechnung maßgeblich sein müsse. Das Sozialgericht wies die Klage ab; es wertete die Steuervorauszahlungen als maßgeblich. Das Landessozialgericht bestätigte dies durch Übernahme der erstinstanzlichen Gründe. Die Klägerin richtete hiergegen eine Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG mit dem Vorwurf unzureichender Urteilsgründe. • Rechtliche Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde: Bei Rügen eines Verfahrensmangels sind die den Mangel begründenden Tatsachen substantiiert darzulegen (§ 160a Abs.2 S.3 SGG). • Begründungsumfang des Berufungsgerichts: Das LSG darf gemäß § 153 Abs.2 SGG die Gründe des erstinstanzlichen Urteils übernehmen, wenn diese ausreichend sind und die Berufung deshalb nur aus diesen Gründen zurückgewiesen wird. • Rechtsansicht zur Steuerberücksichtigung: Nach § 2 Abs.8 S.4 BEEG (Fassung 28.3.2009) sind bei geleisteten Steuervorauszahlungen die monatlichen Anteile der Einkommensteuer einschließlich Soli und Kirchensteuer auf die Einnahmen im Bezugszeitraum maßgeblich; die spätere endgültige Steuerfestsetzung bleibt außer Betracht. • Geltendmachung neuer Tatsachen in der Berufung: Legt die Berufung einen erst später vorgelegten endgültigen Steuerbescheid vor, muss dargelegt werden, weshalb dieser Bescheid entscheidungserheblich ist; bloßer Vortrag reicht nicht aus, wenn die erstinstanzliche Rechtsauffassung zutreffend ist. • Formfehler ohne Rechtsfolgen: Eine im Urteil falsch angegebenes Datum einer zitierten Entscheidung stellt keinen Verfahrensmangel dar, wenn Beteiligte und Gericht das richtige Datum kannten und dadurch keine Gehörsverletzung eintrat. • Ergebnis der Verfahrensmängelprüfung: Die Beschwerde substantiiert weder das Fehlen ausreichender Entscheidungsgründe des SG noch legt sie dar, welche neuen rechtserheblichen Tatsachen das LSG zwingend hätte behandeln müssen. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird als unzulässig verworfen, weil sie den behaupteten Verfahrensmangel nicht hinreichend substantiiert dargetan hat. Das LSG durfte auf die Entscheidungsgründe des Sozialgerichts gemäß § 153 Abs.2 SGG Bezug nehmen, weil das SG nach Auffassung des Senats ausreichende Gründe geliefert hat. Soweit die Klägerin einen nachträglich vorgelegten endgültigen Steuerbescheid geltend macht, hat sie nicht hinreichend dargetan, weshalb dieser für die Elterngeldberechnung entscheidungserheblich gewesen wäre; nach § 2 Abs.8 S.4 BEEG sind bei Steuervorauszahlungen die monatlichen Vorauszahlungsanteile maßgeblich. Ein formell inkorrektes Zitierdatum einer vorinstanzlichen Entscheidung begründet keinen Verfahrensfehler, da das richtige Datum bekannt war. Die Kostenentscheidung: Die Beteiligten haben sich gegenseitig keine außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.