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Beschluss

B 4 AS 223/17 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor dem BSG setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO). • Die Revision ist nur nach den Voraussetzungen des § 160 SGG zuzulassen; bei fehlender grundsätzlicher Bedeutung, fehlender Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung und fehlendem erheblichen Verfahrensmangel ist die Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet. • Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie persönlich ohne vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten erhoben wird (§ 160a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG i.V.m. § 169 SGG).
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erfolgsaussicht und fehlender Vertretung unzulässig • Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor dem BSG setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO). • Die Revision ist nur nach den Voraussetzungen des § 160 SGG zuzulassen; bei fehlender grundsätzlicher Bedeutung, fehlender Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung und fehlendem erheblichen Verfahrensmangel ist die Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet. • Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie persönlich ohne vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten erhoben wird (§ 160a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG i.V.m. § 169 SGG). Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen einen Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg. Das LSG hatte die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen, weil der erforderliche Streitwert für die Berufung nicht erreicht werde; es ging um eine Minderung von Arbeitslosengeld II um 40,40 Euro für drei Monate. Der Kläger macht geltend, seine Klage richte sich auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Meldeaufforderung und nicht auf eine Geldleistung. Er hat die Nichtzulassungsbeschwerde persönlich eingelegt, ohne vor dem BSG zugelassene Prozessvertretung. Das BSG prüft summarisch, ob die Beschwerde Erfolgsaussichten oder Zulassungsgründe nach § 160 SGG bietet. Die Frage der Erstattung außergerichtlicher Kosten ist ebenfalls streitig. • PKH-Voraussetzungen: Nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO ist Prozesskostenhilfe für Verfahren vor dem BSG nur bei hinreichender Aussicht auf Erfolg zu gewähren; diese Aussicht fehlt hier, daher ist PKH abzulehnen. • Zulassungsgründe der Revision: § 160 Abs. 2 SGG nennt drei Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung, Verfahrensmangel). Aus der Aktenlage und dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine dieser Voraussetzungen. • Streitwertbewertung und Klageziel: Die Behauptung, es handele sich um eine Feststellungsklage ohne Geldleistungsbezug, ändert nichts daran, dass das zugrundeliegende Rechtsverhältnis eine Leistungssache (Alg II) betrifft; damit ist die Berufung wegen des geringen Streitwerts nicht statthaft. • Vertretungserfordernis: Nach § 160a Abs. 4 SGG i.V.m. § 169 SGG ist die Nichtzulassungsbeschwerde durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten zu erheben; die persönliche Einlegung des Klägers macht die Beschwerde unzulässig. • Kostenentscheidung: Die Entscheidung, die außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten, beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, insbesondere weil keine der Zulassungsgründe des § 160 SGG vorliegt und die Beschwerde persönlich ohne vor dem BSG zugelassene Prozessvertretung eingelegt wurde. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Der Kläger verliert mit seiner Beschwerde, da sowohl materielle Erfolgsaussichten als auch formelle Zulassungsvoraussetzungen fehlen.