Urteil
B 4 AS 9/16 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Aufwandsentschädigungen nach § 1835a BGB sind als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II zu berücksichtigen; eine Privilegierung nach § 11a Abs.3 SGB II kommt nicht in Betracht.
• Bei einmaligen oder in größeren Abständen zufließenden laufenden Einnahmen sind diese im Monat des Zuflusses zu berücksichtigen; werden Leistungen für diesen Monat bereits ohne Berücksichtigung erbracht, sind sie erst im Folgemonat zu berücksichtigen (§ 11 Abs.2 Satz 3, Abs.3 Satz 3 SGB II).
• Die Aufhebung einer Bewilligung wegen nachträglich zugeflossenen Einkommens ist nur mit Wirkung für den Zeitpunkt der tatsächlichen Änderung der Verhältnisse zulässig (§ 48 Abs.1 Satz 2 Nr.3 SGB X i.V.m. § 330 SGB III).
• Der monatliche Freibetrag nach § 11b Abs.2 Satz 3 SGB II ist im Zuflussmonat in vollem Umfang anzusetzen; eine Kumulation zu einem Jahresfreibetrag ist verfahrensrechtlich und materiell nicht vorgesehen.
Entscheidungsgründe
Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Betreuer als anrechenbares Einkommen nach SGB II • Aufwandsentschädigungen nach § 1835a BGB sind als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II zu berücksichtigen; eine Privilegierung nach § 11a Abs.3 SGB II kommt nicht in Betracht. • Bei einmaligen oder in größeren Abständen zufließenden laufenden Einnahmen sind diese im Monat des Zuflusses zu berücksichtigen; werden Leistungen für diesen Monat bereits ohne Berücksichtigung erbracht, sind sie erst im Folgemonat zu berücksichtigen (§ 11 Abs.2 Satz 3, Abs.3 Satz 3 SGB II). • Die Aufhebung einer Bewilligung wegen nachträglich zugeflossenen Einkommens ist nur mit Wirkung für den Zeitpunkt der tatsächlichen Änderung der Verhältnisse zulässig (§ 48 Abs.1 Satz 2 Nr.3 SGB X i.V.m. § 330 SGB III). • Der monatliche Freibetrag nach § 11b Abs.2 Satz 3 SGB II ist im Zuflussmonat in vollem Umfang anzusetzen; eine Kumulation zu einem Jahresfreibetrag ist verfahrensrechtlich und materiell nicht vorgesehen. Der Kläger, dauerhafter Leistungsbezieher nach dem SGB II, erhielt im Jahr 2012 dreimal jeweils 323 Euro und 2013 mehrfach Zahlungen aus Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Betreuungen (§ 1835a BGB). Der Beklagte berücksichtigte diese Zahlungen als Einkommen und hob Bewilligungen für bestimmte Monate teilweise auf bzw. kürzte Leistungen. Der Kläger focht die Bescheide an und begehrte sowohl die Rücknahme der Aufhebung und Erstattungspflicht als auch für drei Monate 2013 höhere Leistungen ohne Anrechnung der Aufwandsentschädigungen. Sowohl Sozialgericht als auch Landessozialgericht wiesen seine Klagen ab; das LSG berücksichtigte die steuerliche Privilegierung lediglich insofern, als Monatsfreibeträge anzusetzen seien. Der Kläger reichte Revision ein und rügte Verletzung von §§ 11, 11a, 11b SGB II sowie § 1835a BGB. • Teilweise stattgebend: Die Revision ist insoweit begründet, dass die Teilaufhebung der Bewilligung für Juni, August und Oktober 2012 sowie die daraus resultierende Erstattungsforderung rechtswidrig waren. Nach § 11 Abs.2 Satz 3, Abs.3 Satz 3 SGB II sind in größeren Abständen zufließende laufende Einnahmen im Monat des Zuflusses zu berücksichtigen; waren Leistungen für diese Monate bereits erbracht, wären die Auswirkungen erst in den Folgemonaten zu berücksichtigen. Der Beklagte hat daher rechtsfehlerhaft für die betroffenen Monate Aufhebungen verfügt, die nicht mit dem Zeitpunkt der wesentlichen Änderung i.S. des § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.3 SGB X übereinstimmten. • Unbegründet: Für die Anträge auf höhere Leistungen im Jahr 2013 ist die Revision unbegründet. Die Aufwandsentschädigungen sind nach § 11 Abs.1 SGB II als Einnahmen anzurechnen; § 11a Abs.3 SGB II enthält keine Privilegierung, weil die Zahlungen zivilrechtlich begründet sind und kein Verwendungszweck vorgegeben ist. Soweit die Zahlungen steuerlich privilegiert sind (§ 3 Nr.26b EStG i.V.m. § 1835a BGB), regelt § 11b Abs.2 Satz 3 SGB II den monatlichen Absetzbetrag, der ab 1.1.2013 200 Euro beträgt und im Zuflussmonat anzusetzen ist. • Monatsprinzip: Das SGB II folgt dem Monatsprinzip; eine Kumulation der Monatsfreibeträge zu einem Jahresfreibetrag ist sachlich und rechtlich nicht geboten. Eine Auszahlungspflicht nach § 1835a Abs.2 BGB in jährlicher Form ändert daran nichts. Ein zusätzlicher Absetzbetrag nach § 11b Abs.1 Nr.5 SGB II wäre nur möglich, wenn der Kläger nachgewiesene notwendige Ausgaben geltend gemacht hätte; dies hat er nicht getan. • Rechtsfortbildung und Verweis auf Rechtsprechung: Der Senat folgt der bisherigen Rechtsprechung, wonach Aufwandsentschädigungen mit Aufwendungsersatzcharakter nicht als zweckbestimmte Einnahmen i.S. von § 11a Abs.3 SGB II gelten. • Kostenentscheidung: Der Beklagte hat die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten (§ 193 Abs.1 SGG). Die Revision des Klägers wird in Teilbereichen stattgegeben und in übrigen Teilen zurückgewiesen. Die Urteile des Sozialgerichts Duisburg und des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen sowie der Bescheid des Beklagten vom 19.11.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.1.2013 werden aufgehoben, soweit die Leistungsbewilligung für Juni, August und Oktober 2012 teilweise aufgehoben und Erstattungsforderungen festgesetzt wurden; diese Aufhebungen waren rechtswidrig, weil die nachträglich zugeflossenen Aufwandsentschädigungen erst mit Wirkung für die Folgemonate hätten berücksichtigt werden dürfen. Für die Klagen bezüglich höherer Leistungen in den Monaten Juni, August und Oktober 2013 bleibt es bei der Entscheidung der Vorinstanzen: Die Aufwandsentschädigungen sind als Einkommen anzurechnen, der monatliche Freibetrag nach § 11b Abs.2 Satz 3 SGB II ist anzuwenden und führt nicht zu einem Anspruch des Klägers auf die von ihm begehrten Mehrleistungen. Der Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.