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Urteil

B 2 U 2/16 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII liegt vor, wenn der Versicherte den unmittelbaren Weg zum Ort der Tätigkeit zurücklegt und sich die typische Wegegefahr realisiert. • Die Außentür des Wohnhauses ist regelmäßig der Beginn des versicherten Weges; ist diese nicht erreichbar, kann ausnahmsweise eine sonstige Gebäudeöffnung (z. B. Fenster) als Grenze zwischen häuslichem und versichertem Bereich gelten. • Für die Beurteilung des Wegbeginns ist auf objektive Kriterien abzustellen; die Wahl eines direkten, wenn auch ungebräuchlichen Wegs ist versichert, solange er objektiv geeignet erscheint und keine erreichbare, zumutbare risikoärmere Alternative bestand. • Die subjektive Handlungstendenz des Versicherten ist anhand des objektiv beobachtbaren Verhaltens zu bestimmen (objektivierte Handlungstendenz). • Der Schutzzweck der Wegeunfallversicherung erfasst auch Gefahren, die sich bei gezielter Fortbewegung über nicht traditionellen Verkehrsraum (z. B. Außenfassade, Luftraum) ergeben.
Entscheidungsgründe
Wegeunfall: Fenster als Grenzöffnung bei Unzugänglichkeit der Außentür • Ein Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII liegt vor, wenn der Versicherte den unmittelbaren Weg zum Ort der Tätigkeit zurücklegt und sich die typische Wegegefahr realisiert. • Die Außentür des Wohnhauses ist regelmäßig der Beginn des versicherten Weges; ist diese nicht erreichbar, kann ausnahmsweise eine sonstige Gebäudeöffnung (z. B. Fenster) als Grenze zwischen häuslichem und versichertem Bereich gelten. • Für die Beurteilung des Wegbeginns ist auf objektive Kriterien abzustellen; die Wahl eines direkten, wenn auch ungebräuchlichen Wegs ist versichert, solange er objektiv geeignet erscheint und keine erreichbare, zumutbare risikoärmere Alternative bestand. • Die subjektive Handlungstendenz des Versicherten ist anhand des objektiv beobachtbaren Verhaltens zu bestimmen (objektivierte Handlungstendenz). • Der Schutzzweck der Wegeunfallversicherung erfasst auch Gefahren, die sich bei gezielter Fortbewegung über nicht traditionellen Verkehrsraum (z. B. Außenfassade, Luftraum) ergeben. Der Kläger, Betreiber einer Fahrzeugaufbereitungsfirma, wollte am 17.3.2012 zu einem geschäftlichen Termin in seiner Betriebsstätte gelangen. Seine Dachgeschosswohnung war durch einen im Schloss abgebrochenen Schlüssel von innen verriegelt, sodass er die Haustür nicht erreichen konnte. Um den Termin einzuhalten, verließ er die Wohnung durch ein Gaubenfenster und ließ sich auf ein etwa 2,60 m tiefer gelegenes Flachdach herab. Dabei stürzte er ab und brach sich den rechten Unterschenkel. Nach dem Unfall wurde ein positiver Kokainbefund festgestellt, jedoch keine nachweisliche Beeinträchtigung der Wahrnehmungsfähigkeit. Die Unfallversicherung lehnte Leistungen mit der Begründung ab, der versicherte Weg habe noch nicht begonnen; die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Der Kläger rügte bundesrechtswidrige Abweichungen von älterer Rechtsprechung zur Bewertung von Fenstern/Leitern als Wegbeginn. • Revisionsgericht entscheidet selbst nach § 170 Abs. 2 S. 1 SGG und hebt die Vorentscheide auf, weil die gesetzlichen Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls vorliegen (§ 8 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 SGB VII). • Tatbestand des Arbeitsunfalls ist erfüllt: zeitlich begrenztes, von außen einwirkendes Ereignis mit Gesundheitsschaden (Unterschenkelfraktur) infolge einer versicherten Tätigkeit (Wege zur Arbeitsstätte). • Versicherter ist der Kläger als Selbständiger kraft Satzung der BG (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). • Der Beginn des versicherten Weges ist regelmäßig mit dem Durchschreiten der Außentür verbunden; ist diese unzugänglich, kann aber ausnahmsweise eine andere Gebäudeöffnung (z. B. Fenster) als Grenze gelten. Das LSG verkennt hier die Ausnahme nicht, beurteilt sie aber zu eng. • Das Durchsteigen des Gaubenfensters machte den Kläger nach Auffassung des Senats bereits außerhalb des häuslichen Bereichs; er bewegte sich auf dem einzigen verfügbaren direkten Weg zur Betriebsstätte und nicht auf einem Abweg. Objektiv erschien der gewählte Abstieg geeignet, den Zielort zu erreichen. • Die subjektive Handlungstendenz (Erreichung des Arbeitsorts) ist anhand des objektiven Verhaltens feststellbar und hier gegeben; entgegenstehende Motive (Imponiergehabe etc.) sind nicht festgestellt. • Die realisierte Gefahr war typischerweise eine Wegegefahr und damit vom Schutzzweck der Wegeunfallversicherung erfasst; die Wahl nicht-traditioneller Route schließt Versicherungsschutz nicht aus, solange keine zumutbare, risikoärmere Alternative bestanden hat. • Die Blutbefundfeststellung (Kokain) änderte nichts, da keine konkrete Beeinträchtigung der Wegefähigkeit nachgewiesen wurde. • Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG. • Wesentliche Normen: § 8 Abs.1, Abs.2 Nr.1 SGB VII; § 3 Abs.1 Nr.1 SGB VII; Verfahrensrecht: § 170 Abs.2 SGG, § 163 SGG, § 128 SGG, § 117 SGG. Die Revision des Klägers ist erfolgreich; die Vorurteile und der Bescheid der Beklagten werden aufgehoben. Die Beklagte ist verpflichtet, das Ereignis vom 17.3.2012 als Arbeitsunfall festzustellen, weil der Kläger sich auf dem unmittelbaren Weg zur Betriebsstätte befand und sich eine typische Wegegefahr realisierte. Die Außentür gilt zwar regelmäßig als Beginn des versicherten Weges, doch bei Unzugänglichkeit kann eine andere Gebäudeöffnung wie hier das Fenster die Grenze zum versicherten Bereich bilden. Objektiv und subjektiv handelte der Kläger mit der Tendenz, den Arbeitsort zu erreichen; eine zumutbare, risikoärmere Alternative bestand nicht. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.