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Beschluss

B 2 U 74/17 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine mündliche Verhandlung darf nicht zur heimlichen Augenscheinseinnahme werden; Erkenntnisse hieraus müssen dem Beteiligten vor Entscheidung mitgeteilt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. • Verletzt das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör durch unmitteilte Nutzung eines Augenscheins, liegt ein Verfahrensmangel i.S. von § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG vor. • Bei Vorliegen eines solchen Verfahrensfehlers ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch unmitteilte Augenscheinseinnahme • Eine mündliche Verhandlung darf nicht zur heimlichen Augenscheinseinnahme werden; Erkenntnisse hieraus müssen dem Beteiligten vor Entscheidung mitgeteilt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. • Verletzt das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör durch unmitteilte Nutzung eines Augenscheins, liegt ein Verfahrensmangel i.S. von § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG vor. • Bei Vorliegen eines solchen Verfahrensfehlers ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Der Kläger begehrt die Wiedergewährung einer Rente wegen eines 1974 erlittenen Arbeitsunfalls mit Folge der Linsenlosigkeit am rechten Auge. Die Unfallversicherung hatte die Rente bis 1985 gezahlt und dann wegen einer MdE von 20 % abgefunden. 2011 stellte der Kläger einen Überprüfungs- und Verschlimmerungsantrag; die Beklagte lehnte ab. Sowohl Verwaltungs- als auch erstinstanzliche Gerichte bestätigten, dass keine wesentliche Verschlimmerung vorliege. In der Berufungs mündlichen Verhandlung vor dem LSG war der Kläger anwesend; das LSG wies die Berufung zurück und stellte fest, es lägen keine entstellenden Gesichtsschäden vor. Der Kläger rügte, das Gericht habe sein äußeres Erscheinungsbild ohne vorherige Mitteilung in Augenschein genommen, wodurch ihm rechtliches Gehör versagt worden sei. • Der Kläger rügte zu Recht einen Verfahrensmangel: Das LSG hat auf Grundlage einer vom Richtersitz aus gewonnenen Wahrnehmung des äußeren Erscheinungsbildes entschieden, ohne dem Kläger das Ergebnis einer Augenscheinseinnahme vor Entscheidung mitzuteilen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. • § 62 SGG in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG verlangt, dass Beteiligte vor jeder Entscheidung rechtliches Gehör erhalten; Urteile dürfen nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse beruhen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten (§ 128 Abs. 2 SGG). • § 107 SGG schreibt vor, dass der Inhalt von Beweisaufnahmen mitzuteilen ist; auch wenn Anwesenheit grundsätzlich die Mitteilung ersetzen kann, gilt dies nur, wenn dem Beteiligten die Durchführung bewusst war und das Ergebnis vor der Entscheidung mitgeteilt wurde. • Die Nichtaufnahme einer entsprechenden Vermerks im Sitzungsprotokoll lässt nicht den Schluss zu, dass eine Anhörung über einen Augenschein erfolgte; die Verwertung des äußeren Erscheinungsbildes für die Entscheidung überraschte den Kläger und verletzte so sein Gehör. • Aufgrund dieses Verfahrensfehlers war das Urteil des LSG aufzuheben; das Bundesgericht hat gemäß § 160a Abs. 5 SGG die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Die Beschwerde des Klägers ist begründet. Das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. Februar 2017 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Maßgeblich ist ein Verfahrensmangel: Das LSG nutzte Wahrnehmungen des äußeren Erscheinungsbildes des Klägers für seine Entscheidung, ohne dies transparent zu machen und dem Kläger vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben, sodass sein Anspruch auf rechtliches Gehör nach § 62 SGG i.V.m. Art. 103 GG verletzt wurde. Das Verfahren ist deshalb neu durchzuführen; über die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat das LSG zu entscheiden.