Beschluss
B 13 R 177/17 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Mitwirkung eines nicht zuvor vereidigten ehrenamtlichen Richters an einer mündlichen Verhandlung führt zu einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts.
• Eine nachträgliche Vereidigung heilt den Besetzungsmangel für vorausgegangene Sitzungen nicht.
• Ein solcher Besetzungsmangel begründet einen absoluten Revisionsgrund nach § 202 S.1 SGG i.V.m. § 547 Nr.1 ZPO; die Sache ist zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Nicht vereidigter ehrenamtlicher Richter führt zur Aufhebung wegen Besetzungsmangels • Die Mitwirkung eines nicht zuvor vereidigten ehrenamtlichen Richters an einer mündlichen Verhandlung führt zu einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts. • Eine nachträgliche Vereidigung heilt den Besetzungsmangel für vorausgegangene Sitzungen nicht. • Ein solcher Besetzungsmangel begründet einen absoluten Revisionsgrund nach § 202 S.1 SGG i.V.m. § 547 Nr.1 ZPO; die Sache ist zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen. Der Kläger begehrt eine Rente wegen Erwerbsminderung; sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht lehnten den Antrag ab. In der Berufungsinstanz war das Landessozialgericht mit der Berichterstatterin und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt und wies die Berufung mit Urteil vom 22.02.2017 zurück. Nach Zustellung des Urteils wurde bekannt, dass ein ehrenamtlicher Richter zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht auf das Grundgesetz vereidigt gewesen sei. Auf Nachfrage übersandte das Berufungsgericht später ein Protokoll, das die Vereidigung dieses Richters erst am 27.04.2017 ausweist. Der Kläger rügt daraufhin form- und fristgerecht die nicht vorschriftsmäßige Besetzung als absoluten Revisionsgrund. • Rechtliche Vorschriften: § 45 DRiG (Vereidigung), § 153 Abs.5, § 33 Abs.1 S.2, § 3 SGG, § 202 S.1 SGG i.V.m. § 547 Nr.1 ZPO, Verweis auf einschlägige Rechtsprechung. • Voraussetzung der Mitwirkung: Die Vereidigung nach § 45 Abs.2 S.1 DRiG ist zwingende Voraussetzung für die Amtsausübung des ehrenamtlichen Richters; ohne sie fehlt eine wesentliche Voraussetzung für die Mitwirkung in mündlicher Verhandlung. • Zeitpunkt der Vereidigung: Das vom Landessozialgericht vorgelegte Protokoll beweist, dass die Vereidigung des ehrenamtlichen Richters erst nach der Verhandlung erfolgte, sodass die Besetzung in der mündlichen Verhandlung nicht vorschriftsmäßig war. • Nachwirkung der Vereidigung: Eine später erfolgte Vereidigung kann nur die künftige Amtsausübung abdecken; sie heiligt nicht die zuvor fehlerhafte Mitwirkung und beseitigt daher den Mangel nicht. • Rechtsfolgen: Der festgestellte Besetzungsmangel stellt einen absoluten Revisionsgrund dar; es ist zu vermuten, dass die Entscheidung auf dem Verfahrensfehler beruht. • Verfahrensdisposition: Da die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nr.3 SGG vorliegen, übt der Senat sein Ermessen nach § 160a Abs.5 SGG aus und verweist die Sache aus prozessökonomischen Gründen an das Landessozialgericht zurück. • Kostenentscheidung: Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens obliegt dem Landessozialgericht bei der Wiedereinsetzung in die Vorverhandlung. Die Beschwerde des Klägers hatte Erfolg: Das Urteil des Landessozialgerichts vom 22.02.2017 wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Begründend liegt zugrunde, dass ein ehrenamtlicher Richter bei der mündlichen Verhandlung ohne vorherige Vereidigung mitgewirkt hat, wodurch eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung nach § 202 S.1 SGG i.V.m. § 547 Nr.1 ZPO vorliegt. Eine nachträgliche Vereidigung am 27.04.2017 heilte den Mangel nicht, da sie nur künftige Amtsausübung erfasst. Das Gericht hat daher aus prozessökonomischen Gründen die Zurückverweisung angeordnet; das Landessozialgericht wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.