OffeneUrteileSuche
Urteil

B 11 AL 18/16 R

BSG, Entscheidung vom

7mal zitiert
1Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Gefangenen sind arbeitsfreie Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage innerhalb zusammenhängender Arbeitsabschnitte bereits nach der bis zum 31.07.2016 geltenden Regelung des § 26 Abs.1 Nr.4 SGB III als Zeiten der Versicherungspflicht zu berücksichtigen. • Zur Erfüllung der Anwartschaftszeit ist nicht auf einzelne Tage mit gezahltem Arbeitsentgelt abzustellen; zusammenhängende Beschäftigungsabschnitte begründen Versicherungspflichtzeiten wie bei freien Beschäftigungsverhältnissen. • Die beitragsrechtliche Handhabung (fiktive 250 Arbeitstage/Jahr, Landesbeiträge) und der Gleichstellungszweck des Strafvollzugs sprechen gegen eine Herausrechnung arbeitsfreier Wochenend‑ und Feiertage aus der Anwartschaftsberechnung.
Entscheidungsgründe
Arbeitslosengeld: Berücksichtigung arbeitsfreier Tage bei versicherungspflichtiger Gefangenenarbeit • Bei Gefangenen sind arbeitsfreie Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage innerhalb zusammenhängender Arbeitsabschnitte bereits nach der bis zum 31.07.2016 geltenden Regelung des § 26 Abs.1 Nr.4 SGB III als Zeiten der Versicherungspflicht zu berücksichtigen. • Zur Erfüllung der Anwartschaftszeit ist nicht auf einzelne Tage mit gezahltem Arbeitsentgelt abzustellen; zusammenhängende Beschäftigungsabschnitte begründen Versicherungspflichtzeiten wie bei freien Beschäftigungsverhältnissen. • Die beitragsrechtliche Handhabung (fiktive 250 Arbeitstage/Jahr, Landesbeiträge) und der Gleichstellungszweck des Strafvollzugs sprechen gegen eine Herausrechnung arbeitsfreier Wochenend‑ und Feiertage aus der Anwartschaftsberechnung. Der Kläger, 1983 geboren, war vom 1.4.2009 bis 25.10.2011 in Untersuchungshaft bzw. Strafhaft. Während der Haft war er vom 2.11.2009 bis 24.6.2011 in einem Unternehmerbetrieb der JVA tätig; die JVA stellte eine Arbeitsbescheinigung mit aufgelisteten Entgeltzahlungstagen aus. Am 7.2.2012 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld (ALG) für den Zeitraum 7.2.2012 bis 6.8.2012. Die Beklagte lehnte ab und meinte, binnen der zweijährigen Rahmenfrist vor Meldung seien nur 329 Tageswerte versicherungspflichtig gewesen, damit weniger als zwölf Monate.Auch das Sozialgericht wies die Klage ab; das Landessozialgericht gab dem Kläger statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von ALG, weil die Anwartschaftszeit erfüllt sei. Die Beklagte reichte Revision mit der Rüge ein, arbeitsfreie Wochenend‑ und Feiertage bei Gefangenen dürften nicht angerechnet werden. • Anwendbares Recht ist das SGB III in der bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung; maßgeblich sind die Rechtsfolgen zum Zeitpunkt des Leistungsanspruchs (7.2.2012). • Anspruchsvoraussetzung nach § 118 SGB III aF umfasst u.a. die Erfüllung der Anwartschaftszeit (§§ 123,124 SGB III aF). Die Rahmenfrist lief hier vom 7.2.2010 bis 6.2.2012; der Kläger war innerhalb dieses Zeitraums länger als zwölf Monate versicherungspflichtig. • § 26 Abs.1 Nr.4 SGB III aF erfasst Gefangene, die Arbeitsentgelt nach StVollzG erhalten; der Wortlaut verlangt nicht, nur einzelne vergütete Tage anzurechnen, sondern lässt zusammenhängende Arbeitsabschnitte als Zeiten der Versicherungspflicht gelten. • Systematik und Zweck der Regelung gebieten Gleichstellung der Gefangenenarbeit mit Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt; bei Beschäftigten sind arbeitsfreie Tage innerhalb eines fortbestehenden Beschäftigungsverhältnisses ebenfalls versicherungspflichtig. • Die beitragsrechtliche Behandlung (Gefangenenbeitragsverordnung: 250 fiktive Arbeitstage/Jahr; Beiträge getragen von den Ländern) unterstützt die Auslegung, wonach arbeitsfreie Wochenend‑ und Feiertage bei zusammenhängender Beschäftigung zu berücksichtigen sind. • Eine nachträgliche Gesetzesänderung (Ergänzung ab 1.8.2016) stellt hier keine Rückwirkung dar und ändert nichts an der richtigen Auslegung der bis 31.7.2016 geltenden Regelung. • Nach den Feststellungen war der Kläger vom 7.2.2010 bis 24.6.2011 durchgehend tätig und damit mehr als ein Jahr versicherungspflichtig, sodass die Anwartschaftszeit für die begehrte Leistungsdauer erfüllt ist. Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen; die Beklagte hat dem Kläger Arbeitslosengeld für den Zeitraum 7.2.2012 bis 6.8.2012 zu gewähren. Die Entscheidung beruht darauf, dass zusammenhängende Beschäftigungsabschnitte als Zeiten der Versicherungspflicht gelten und arbeitsfreie Samstage, Sonntage sowie gesetzliche Feiertage innerhalb solcher Abschnitte bereits nach der bis 31.07.2016 geltenden Rechtslage zu berücksichtigen sind. Die beitragsrechtliche Praxis und der Gleichstellungszweck der Gefangenenarbeit stützen diese Auslegung. Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.