Beschluss
B 3 KR 7/17 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Gerichte müssen gehör- oder sprachbehinderten Verfahrensbeteiligten rechtzeitig ihr Wahlrecht nach § 202 SGG i.V.m. § 186 GVG mitteilen und geeignete technische Hilfsmittel bereitstellen.
• Wird dieses Hinweis- und Fürsorgegebot verletzt, kann dies einen Verfahrensmangel darstellen, der zur Aufhebung und Zurückverweisung führt, sofern eine andere Entscheidung möglich ist.
• Die Ablehnung einer unzureichenden, von vornherein nicht geeigneten Versorgung darf einem Versicherten nicht als Vorfestlegung auf teurere Leistungen entgegengehalten werden.
Entscheidungsgründe
Verfahrenshinweis und technische Hilfsmittelpflicht bei schwerhörigen Beteiligten; Vorfestlegung bei unzureichender Versorgung • Gerichte müssen gehör- oder sprachbehinderten Verfahrensbeteiligten rechtzeitig ihr Wahlrecht nach § 202 SGG i.V.m. § 186 GVG mitteilen und geeignete technische Hilfsmittel bereitstellen. • Wird dieses Hinweis- und Fürsorgegebot verletzt, kann dies einen Verfahrensmangel darstellen, der zur Aufhebung und Zurückverweisung führt, sofern eine andere Entscheidung möglich ist. • Die Ablehnung einer unzureichenden, von vornherein nicht geeigneten Versorgung darf einem Versicherten nicht als Vorfestlegung auf teurere Leistungen entgegengehalten werden. Die Klägerin, schwer beidseitig schwerhörig, begehrt Erstattung der Mehrkosten digitaler Hörgeräte (4500 Euro) über den Festbetrag hinaus. Die Krankenkasse bewilligte nur eine Versorgung zum Festbetrag; die Klägerin ließ sich daraufhin bei einem Hörgeräteakustiker mit teureren Geräten versorgen. Das Landessozialgericht verneinte den Kostenerstattungsanspruch insbesondere mit der Begründung, die Klägerin sei schon vor Bekanntgabe des Bescheids auf die teuren Geräte festgelegt gewesen (Vorfestlegung). In der Berufungsverhandlung wertete das LSG die widersprüchlichen Aussagen der Klägerin als unglaubwürdig und folgte stattdessen der Zeugin des Akustikers. Die Klägerin rügte einen Verfahrensmangel, weil das Gericht ihr nicht ermöglicht habe, ein unterstützendes Mikrofon/Hörhilfesystem zu nutzen, was ihr Sprachverständnis deutlich verbessert hätte. Das Bundessozialgericht prüfte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und stellte fest, dass die Verpflichtungen aus § 202 SGG i.V.m. § 186 GVG verletzt wurden. • Anwendbare Normen: § 202 SGG, § 186 GVG, § 160 Abs.2 Nr.3 SGG; Berücksichtigung von Art.13 UN-BRK. • Hinweispflicht des Gerichts: Das Gericht muss einer hör- oder sprachbehinderten Person ihr Wahlrecht zur Verständigung aufzeigen und geeignete technische Hilfsmittel bereitstellen; dies gilt rechtzeitig vor oder während des Termins, soweit kein unverhältnismäßiger Aufwand vorliegt. • Eignung technischer Hilfsmittel: Zu den geeigneten Hilfsmitteln zählen Tonübertragungseinrichtungen/Mikrofone; das Fehlen eines Hinweises oder der Bereitstellung stellt eine Verletzung der Fürsorgepflicht dar. • Verfahrensmangel und Rechtsfolge: Die Verletzung von § 202 SGG i.V.m. § 186 GVG begründet keinen automatischen Revisionsgrund, kann jedoch die Revision nach § 160 Abs.2 Nr.3 SGG rechtfertigen, wenn die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann bzw. eine andere Entscheidung möglich ist. • Kausalität für die Entscheidung: Das LSG hat wesentlich auf das angeblich widersprüchliche Zeugnis der Klägerin abgestellt; daher ist nicht auszuschließen, dass bei ordnungsgemäßer Verständnissicherung die Glaubwürdigkeitsbewertung und damit die Entscheidung anders ausgefallen wäre. • Vorfestlegung und unzureichende Versorgung: Eine Vorfestlegung kann dem Versicherten nicht entgegengehalten werden, wenn er lediglich eine Versorgung abgelehnt hat, die von vornherein unzureichend war; Versicherte müssen nicht Geräte testen, die technisch nicht den Anforderungen einer ausreichenden Versorgung entsprechen. • Prozessuale Obliegenheiten: Die Pflicht, sich um rechtliches Gehör zu bemühen, entbindet das Gericht nicht von seiner Fürsorgepflicht; wenn das Gericht Hinweise auf schwere Schwerhörigkeit hat, muss es geeignete Maßnahmen treffen ohne formellen Antrag des Beteiligten. • Auftrag an das LSG: Im wiedereröffneten Verfahren sind insbesondere Feststellungen zur Frage zu treffen, ob die Klägerin eine zum Festbetrag ausreichende Versorgung abgelehnt hat und ob ihr entsprechende Geräte zum Testen angeboten wurden. Das Bundessozialgericht hat das Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Begründet wurde dies mit einem Verfahrensmangel: Das LSG hat seine Pflicht aus § 202 SGG i.V.m. § 186 GVG verletzt, die Klägerin auf ihr Wahlrecht zur Verständigung hinzuweisen und geeignete technische Hilfsmittel bereitzustellen. Dadurch ist nicht ausgeschlossen, dass die Glaubwürdigkeitsbewertung der Klägerin und die Beurteilung einer Vorfestlegung bei ordnungsgemäßer Verständnissicherung anders ausgefallen wären. Zudem ist hervorzuheben, dass eine Vorfestlegung dem Kostenerstattungsanspruch nicht entgegensteht, wenn die Klägerin lediglich eine offensichtlich unzureichende Festbetragsversorgung abgelehnt hat. Das LSG hat bei der erneuten Verhandlung zu klären, ob der Klägerin konkret zum Testen geeignete, zum Festbetrag erhältliche Geräte angeboten wurden und ob eine ausreichende Versorgung vorlag; die Kostenentscheidung bleibt dem Berufungsgericht vorbehalten.