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Beschluss

B 12 KR 37/17 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei vereinfachtem Berufungsverfahren nach § 153 Abs. 4 SGG muss das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung sowohl gegen eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung als auch zur Sache selbst gewähren. • Ändert sich die Prozesslage nach einer ersten Anhörung entscheidungserheblich (z. B. durch substantiierte neue Tatsachen- oder Beweisanträge), ist vor Beschlussfassung eine erneute Anhörung erforderlich. • Verstößt das Gericht gegen die Anhörungspflicht des § 153 Abs. 4 SGG, ist die darauf beruhende Entscheidung rechtsfehlerhaft und aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Verletzung des Anhörungsgebots bei Entscheidung nach §153 Abs.4 SGG führt zur Aufhebung • Bei vereinfachtem Berufungsverfahren nach § 153 Abs. 4 SGG muss das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung sowohl gegen eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung als auch zur Sache selbst gewähren. • Ändert sich die Prozesslage nach einer ersten Anhörung entscheidungserheblich (z. B. durch substantiierte neue Tatsachen- oder Beweisanträge), ist vor Beschlussfassung eine erneute Anhörung erforderlich. • Verstößt das Gericht gegen die Anhörungspflicht des § 153 Abs. 4 SGG, ist die darauf beruhende Entscheidung rechtsfehlerhaft und aufzuheben. Die Klägerin begehrt reduzierte Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung wegen Betreuungs- und Erziehungsaufwands für Kinder. Das Sozialgericht Karlsruhe wies die Klage ab. Im Berufungsverfahren kündigte das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Schreiben an, nach § 153 Abs. 4 SGG einstimmig durch Beschluss entscheiden zu wollen und bat um Stellungnahme bis 10.03.2017. Die Klägerin widersprach fristgerecht, beantragte umfangreiche Beweiserhebungen durch mehrere Sachverständige und erkundigte sich, ob bestimmte bei anderen Verfahren vorliegende Schriftsätze in die Verfahrensakte aufgenommen wurden; sie kündigte weiteres Vorbringen an, sobald diese Frage beantwortet sei. Das LSG wies die Berufung per Beschluss zurück mit der Begründung, der Schriftsatz enthalte keinen eigenen entscheidungserheblichen Vortrag. Die Klägerin rügte Verletzung des rechtlichen Gehörs und erhob Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht. • Rechtliches Gehör und Anhörungspflicht: Art.103 Abs.1 GG in Verbindung mit § 62 SGG und dem besonderen Anhörungsgebot des § 153 Abs.4 SGG verlangen, dass Beteiligte vor einer Entscheidung durch Beschluss Gelegenheit zur Äußerung gegen eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und zur Sache erhalten. • Erstanhörung und weitergehendes Vorbringen: Eine einmalige Anhörungsmitteilung genügt nicht, wenn sich die Prozesslage nach der ersten Anhörung entscheidungserheblich ändert; dazu zählt insbesondere substantiertes neues Vorbringen oder der Antrag auf Beweiserhebung. • Pflicht zur Reaktion: Hat sich die Klägerin nach der ersten Anhörung substantiiert geäußert und Beweisanträge gestellt, war das LSG verpflichtet, entweder darauf einzugehen oder eine erneute Anhörung mit angemessener Frist zu ermöglichen und zu begründen, warum das neue Vorbringen unerheblich sei. • Anknüpfungspunkt für Aufhebung: Das LSG hat nicht hinreichend auf das erneute substantielle Vorbringen der Klägerin reagiert und somit das in § 153 Abs.4 SGG normierte Anhörungsgebot verletzt; eine auf diesem Verfahrensmangel beruhende Entscheidung ist rechtsfehlerhaft. • Rechtsfolge: Liegt ein solcher Verfahrensmangel vor, kann das Bundessozialgericht den angefochtenen Beschluss aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen (§ 160a Abs.5 SGG). Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist begründet; das Bundessozialgericht hebt den Beschluss des Landessozialgerichts vom 30.03.2017 auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurück. Zur Begründung führte das BSG aus, dass das LSG das in § 153 Abs.4 SGG verankerte Anhörungsgebot verletzt hat, indem es nicht auf das substantiiert vorgetragene Beweergesuch und die angekündigten Ergänzungen reagierte und keine erneute Anhörung anordnete. Weil dieser Verfahrensmangel die Entscheidung beeinträchtigt, sind weitergehende Rügen der Klägerin dahinstehen. Das Landessozialgericht hat ferner über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.