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Beschluss

B 6 KA 5/17 C

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anhörungsrüge ist unbegründet, wenn der Vortrag des Beschwerdeführers eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht schlüssig darlegt. • Gerichte müssen das wesentliche, der Rechtsverfolgung dienende Vorbringen in den Entscheidungsgründen verarbeiten, sind aber nicht verpflichtet, jeder Auffassung eines Beteiligten zu folgen. • Gegenvorstellung ist nur gegen abänderbare Entscheidungen möglich; eine Änderung kommt nur bei offensichtlichem Gesetzesverstoß oder grobem prozessualem Unrecht in Betracht.
Entscheidungsgründe
Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen Nichtzulassungsbeschluss zurückgewiesen • Die Anhörungsrüge ist unbegründet, wenn der Vortrag des Beschwerdeführers eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht schlüssig darlegt. • Gerichte müssen das wesentliche, der Rechtsverfolgung dienende Vorbringen in den Entscheidungsgründen verarbeiten, sind aber nicht verpflichtet, jeder Auffassung eines Beteiligten zu folgen. • Gegenvorstellung ist nur gegen abänderbare Entscheidungen möglich; eine Änderung kommt nur bei offensichtlichem Gesetzesverstoß oder grobem prozessualem Unrecht in Betracht. Der Kläger ist Verwalter des Nachlasses eines verstorbenen Vertragsarztes, dessen Honorar für die Quartale IV/1993 bis III/1997 von der Beklagten 1998 vollständig zurückgefordert wurde. Widersprüche wurden zurückgewiesen; spätere Klagen wurden in allen Instanzen abgewiesen. Der Senat wies eine Nichtzulassungsbeschwerde zurück. Dagegen erhob der Kläger Anhörungsrüge und hilfsweise Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 28.6.2017. Er rügt insbesondere, der erste Aktenband des früheren Verfahrens fehle und sei vom Senat nicht berücksichtigt worden; ferner moniert er vermeintliche Fehler bei den Darlegungsanforderungen im sozialgerichtlichen Verfahren. • Zulässigkeit: Die formellen Voraussetzungen der Anhörungsrüge (fehlender weiterer Rechtsbehelf, Frist) sind erfüllt, die Rüge ist in der Sache jedoch unbegründet. • Rechtliches Gehör: Art.103 Abs.1 GG und §62 SGG verpflichten zur Kenntnisnahme und Erwägung des Vortrags, nicht aber zur Übernahme der Rechtsansicht einer Partei; es genügt die Verarbeitung des wesentlichen, prozessrelevanten Vortrags in den Entscheidungsgründen. • Vorbringen des Klägers: Der Senat hat das Fehlen des ersten Aktenbands ausdrücklich geprüft und seinen Vortrag als nicht ausreichend für die Darlegung eines Verfahrensfehlers nach §160 Abs.2 Nr.3 SGG bewertet; eine rein inhaltliche Beanstandung dieser Bewertung ist mit der Anhörungsrüge nicht angreifbar. • Neue Vorbringen: Mit der Anhörungsrüge sind neue tatsächliche Angriffe auf die Entscheidungsfindung, etwa eine behauptete Überraschungsentscheidung des LSG, nicht zulässig. • Gegenvorstellung: Sie ist nur gegen abänderbare Entscheidungen denkbar; eine Änderung kommt nur bei offensichtlichem Gesetzesverstoß oder grobem prozessualem Unrecht in Betracht, was hier nicht vorliegt. • Kostenentscheidung: Es werden keine Kosten erstattet; die Kostenentscheidung beruht entsprechend auf §193 SGG. Die Anhörungsrüge und die hilfsweise Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 28.6.2017 wurden zurückgewiesen. Die Rüge des verletzten rechtlichen Gehörs ist unbegründet, weil der Senat das vorgetragene Fehlen eines Aktenbandes bereits geprüft und als nicht entscheidungserheblich bewertet hat; eine inhaltliche Kritik an dieser Würdigung ist mit der Anhörungsrüge nicht durchsetzbar. Die Gegenvorstellung kann nicht zur Änderung des Beschlusses führen, da keine abänderbare Entscheidung vorliegt und weder ein offensichtlicher Gesetzesverstoß noch grobes prozessuales Unrecht aufgezeigt wurde. Die Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten, sodass der Kläger mit seinen Anträgen keinen Erfolg hat.