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Beschluss

B 13 R 140/14 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung nicht hinreichend darlegt, inwiefern die Sache grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat. • Zur Darlegung grundsätzlicher Bedeutung muss konkret aufgezeigt werden, welche Rechtsfragen ungeklärt sind, weshalb Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist und dass das Revisionsverfahren diese Klärung erwarten lässt (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG i.V.m. § 160a SGG). • Behauptungen eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht (z.B. EMRK oder EU-Verordnungen) genügen nicht ohne konkrete Auseinandersetzung mit maßgeblichen Normen, der Rechtsprechung und dem entscheidungserheblichen Sachverhalt. • Die Nichtzulassung der Beschwerde kann durch den Senat gemäß § 160a Abs. 4 S.1 i.V.m. § 169 S.3 SGG durch Beschluss erfolgen; Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung nicht hinreichend darlegt, inwiefern die Sache grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat. • Zur Darlegung grundsätzlicher Bedeutung muss konkret aufgezeigt werden, welche Rechtsfragen ungeklärt sind, weshalb Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist und dass das Revisionsverfahren diese Klärung erwarten lässt (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG i.V.m. § 160a SGG). • Behauptungen eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht (z.B. EMRK oder EU-Verordnungen) genügen nicht ohne konkrete Auseinandersetzung mit maßgeblichen Normen, der Rechtsprechung und dem entscheidungserheblichen Sachverhalt. • Die Nichtzulassung der Beschwerde kann durch den Senat gemäß § 160a Abs. 4 S.1 i.V.m. § 169 S.3 SGG durch Beschluss erfolgen; Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG. Die Klägerin begehrte eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ohne Kürzung des Zugangsfaktors. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg verneinte diesen Anspruch mit Urteil vom 21.03.2014. Die Klägerin legte gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde beim Bundessozialgericht ein und machte allein den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung geltend. In ihrer Beschwerdebegründung behauptete sie, § 77 SGB VI verstoße gegen die Verordnung 883/2004 und/oder gegen Art.14 EMRK. Sie erläuterte jedoch weder konkret, welche Vorschriften der Verordnung betroffen sein sollen, noch den konkreten Gleichheitsverstoß unter Art.14 EMRK oder die entscheidungserheblichen Tatsachen des Einzelfalls. Das BSG prüfte die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerdebegründung und stellte Mängel fest. • Anforderungen an die Beschwerdebegründung: Nach § 160 Abs.2 Nr.1 SGG i.V.m. § 160a SGG muss der Beschwerdeführer anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung höchstrichterlicher Rechtsprechung konkret darlegen, welche ungeklärten Rechtsfragen vorliegen und warum deren Klärung durch das Revisionsgericht erforderlich ist. • Unbestimmtheit der behaupteten Normverletzung: Die Klägerin nannte nicht, welche konkreten Vorschriften der Verordnung 883/2004 durch § 77 SGB VI verletzt sein sollen; damit fehlt eine aus sich verständliche Rechtsfrage zur Vereinbarkeit des Bundesrechts mit höherrangigem Recht. • Unklarheit bei EMRK-Rüge: Art.14 EMRK wirkt nur in Verbindung mit anderen Konventionsrechten; es blieb unklar, bei welchem anerkannten Recht und welchem Diskriminierungsmerkmal eine Verletzung geltend gemacht wird. • Fehlende Auseinandersetzung mit relevanter Rechtsprechung: Die Beschwerde lieferte keine vertiefte Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des EGMR oder des BVerfG, die bereits Regelungen zu Abschlägen bei Altersrenten als verfassungsgemäß einordneten. • Fehlende Darlegung des entscheidungserheblichen Sachverhalts: Die Klägerin gab nicht den maßgeblichen Sachverhalt wieder, etwa konkrete Angaben zum Rentenbezug und zur Anwendung des § 77 SGB VI, sodass das Revisionsgericht die Klärungsfähigkeit nicht erkennen konnte. • Rechtliche Bewertung europäischer Koordinierung: Pauschale Verweise auf ausländische Systeme und die Verordnung 883/2004 wurden nicht hinreichend begründet; es wurde nicht dargelegt, inwieweit ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt oder die Koordinierungssysteme vergleichbar sind. • Verfahrensfolgen: Wegen der beschriebenen Mängel erfüllt die Beschwerdebegründung nicht die gesetzlichen Anforderungen; daher ist die Beschwerde unzulässig und konnte durch Beschluss verworfen werden. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wurde als unzulässig verworfen. Das Gericht stellte fest, dass die Beschwerdebegründung nicht die erforderliche konkrete Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache enthielt, insbesondere fehlten eine verständlich formulierte Rechtsfrage, die Auseinandersetzung mit einschlägiger höchstrichterlicher und europäischer Rechtsprechung sowie eine Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Die bloße Behauptung eines Verstoßes gegen die Verordnung 883/2004 oder gegen Art.14 EMRK war nicht ausreichend; vielmehr wären konkrete Normvergleiche, eine genaue Darstellung des angeblichen Diskriminierungsmerkmals und eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung erforderlich gewesen. Mangels dieser Darlegung war die Beschwerde unzulässig und wurde gemäß den verfahrensrechtlichen Vorschriften durch Beschluss zurückgewiesen; die Beteiligten haben sich wechselseitig keine Kosten aufzuerlegen.