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Beschluss

B 8 SO 28/17 BH

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• PKH für Nichtzulassungsbeschwerde ist zu versagen, wenn die Erfolgsaussicht fehlt. • Revision kann nur bei den in §160 Abs.2 SGG genannten Gründen zugelassen werden; diese lagen nicht vor. • Ablehnung eines Befangenheitsantrags kann unbeachtlich sein, wenn sie offensichtlich unzulässig ist. • Verfahrensrechte (rechtliches Gehör, faires Verfahren, gesetzlicher Richter) waren gewahrt, soweit das LSG angemessen gehandelt hat.
Entscheidungsgründe
Versagung von Prozesskostenhilfe für Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erfolgsaussicht • PKH für Nichtzulassungsbeschwerde ist zu versagen, wenn die Erfolgsaussicht fehlt. • Revision kann nur bei den in §160 Abs.2 SGG genannten Gründen zugelassen werden; diese lagen nicht vor. • Ablehnung eines Befangenheitsantrags kann unbeachtlich sein, wenn sie offensichtlich unzulässig ist. • Verfahrensrechte (rechtliches Gehör, faires Verfahren, gesetzlicher Richter) waren gewahrt, soweit das LSG angemessen gehandelt hat. Der Kläger, schwerbehindert mit G, Bl, H und RF und Grad der Behinderung 100, begehrte die Übernahme von Kosten für eine Begleitperson nach SGB XII. Der Beklagte lehnte die Kostenübernahme ab; Widerspruch und Klage blieben in beiden Instanzen erfolglos. Das LSG hielt den Bedarf für eine Begleitperson nicht ausreichend belegt, da der Kläger sich einer Sehfähigkeitsbegutachtung verweigerte. Zudem machte der Kläger im Klageverfahren erstmals weitere Leistungsansprüche geltend, zu denen der Beklagte nicht entschieden hatte, sodass diese Klagepunkte unzulässig waren. Der Kläger beantragte daraufhin PKH und die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Er rügte Verfahrensmängel, u.a. verletztem rechtlichen Gehör, Ablehnungsgesuche gegen Richter und ein angeblich unfaires Verfahren. Das LSG lehnte Vertagung ab, verhandelte in Abwesenheit des Klägers und wies Befangenheitsvorwürfe als offensichtlich unbegründet zurück. • PKH ist nur zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§73a Abs.1 SGG i.V.m. §114 ZPO). Diese Erfolgsaussicht fehlt, da die Nichtzulassungsbeschwerde nur Erfolg haben könnte, wenn einer der abschließenden Zulassungsgründe des §160 Abs.2 SGG geltend gemacht werden kann, was nach Aktenlage nicht der Fall ist. • Das LSG durfte das Ablehnungsgesuch gegen Richter als unbeachtlich werten, weil das Gesuch offensichtlich unzulässig war; in solchen Fällen ist keine dienstliche Stellungnahme des abgelehnten Richters nötig und seine Mitwirkung bei der Entscheidung nicht ausgeschlossen (§60 SGG i.V.m. §45 Abs.1 ZPO, Art.101 GG). • Die Ablehnung des Vertagungsantrags und die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Klägers verletzten nicht das rechtliche Gehör (§62 SGG, Art.103 GG), weil dem Kläger die erstattungsfähige Teilnahme ermöglicht war und das LSG Kostenfragen hinreichend erläutert hatte. • Behauptete Verfahrensverstöße und Diskriminierung sind nicht erkennbar; das LSG hat seine Fürsorgepflicht erfüllt, es bestand keine Verpflichtung, das Verfahren nach den Vorgaben des Klägers zu führen. • Mangels Bewilligung von PKH entfällt die Beiordnung eines Rechtsanwalts im PKH-Verfahren (§73a Abs.1 SGG i.V.m. §121 Abs.1 ZPO). Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde abgelehnt. Begründet wurde dies mit fehlender Erfolgsaussicht der Nichtzulassungsbeschwerde, da keiner der in §160 Abs.2 SGG genannten Zulassungsgründe vorgetragen oder begründet werden konnte. Weiterhin traf das LSG vertretbare Verfahrensentscheidungen: Vertagung war nicht erforderlich, die Ablehnungsgesuche gegen Richter waren offensichtlich unbegründet und das rechtliche Gehör war gewahrt. Da keine PKH bewilligt wurde, kann auch kein Rechtsanwalt im Rahmen der PKH beigeordnet werden.