Beschluss
B 13 R 153/17 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung die gesetzlichen Substantiierungsanforderungen nicht erfüllt (§ 160a Abs.2 SGG).
• Zur Darlegung eines Verfahrensmangels sind die bestimmenden Tatsachen substantiiert darzulegen und zu zeigen, wie der Mangel die Entscheidung beeinflussen kann (§ 160 Abs.2 Nr.3 SGG; § 160a Abs.2 SGG).
• Ein kurzfristig gestellter Antrag auf Terminverlegung wegen Krankheit muss so substantiiert sein, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen die Unzumutbarkeit der Teilnahme beurteilen kann (§ 227 ZPO analog; § 202 SGG).
• Eine bloße behauptete Fehlerhaftigkeit der Rechtsanwendung oder Subsumtionsrügen begründen nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs.2 Nr.1 SGG).
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde mangels formgerechter Begründung verworfen • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung die gesetzlichen Substantiierungsanforderungen nicht erfüllt (§ 160a Abs.2 SGG). • Zur Darlegung eines Verfahrensmangels sind die bestimmenden Tatsachen substantiiert darzulegen und zu zeigen, wie der Mangel die Entscheidung beeinflussen kann (§ 160 Abs.2 Nr.3 SGG; § 160a Abs.2 SGG). • Ein kurzfristig gestellter Antrag auf Terminverlegung wegen Krankheit muss so substantiiert sein, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen die Unzumutbarkeit der Teilnahme beurteilen kann (§ 227 ZPO analog; § 202 SGG). • Eine bloße behauptete Fehlerhaftigkeit der Rechtsanwendung oder Subsumtionsrügen begründen nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs.2 Nr.1 SGG). Der Kläger begehrte die Feststellung geänderter Rentenversicherungszeiten für die Beschäftigungszeit 1.10.1992 bis 1.9.2000 mit Anwendung der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze. Das Landessozialgericht Berlin‑Brandenburg verneinte den Anspruch. Der Kläger legte gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde beim Bundessozialgericht ein und berief sich auf Verfahrensmängel und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Er rügte insbesondere Gehörsverletzungen, weil die mündliche Verhandlung am 23.3.2017 in Abwesenheit des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten stattgefunden habe, und machte krankheits‑ bzw. urlaubsbedingte Verhinderungen geltend. Weiter bemängelte er unzureichende Sachaufklärung und fehlerhafte Rechtsanwendung des Berufungsgerichts. • Die Beschwerdebegründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 160a Abs.2 SGG; die Rüge von Verfahrensmängeln (§ 160 Abs.2 Nr.3 SGG) und die Rüge grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs.2 Nr.1 SGG) sind nicht hinreichend substantiiert dargetan. • Zur Annahme eines Verfahrensmangels sind sowohl die den Mangel begründenden Tatsachen als auch die Darlegung erforderlich, warum das Berufungsurteil dadurch beeinflusst sein kann; bestimmte Beweiserörterungen nach §§ 109,128,103 SGG sind nur begrenzt als Grundlage zulässig (§ 160 Abs.2 Halbs.2 SGG). • Die Gehörsrüge wegen Verhandlungsführung in Abwesenheit scheitert, weil der kurzfristig eingereichte ärztliche Nachweis in englischer Sprache keine hinreichende Konkretisierung enthielt, wann der Eingriff stattgefunden hat und weshalb die Teilnahme unzumutbar gewesen wäre; bei kurzfristen Verlegungsanträgen trifft den Antragsteller eine strenge Darlegungspflicht (§ 227 ZPO i.V.m. § 202 SGG). • Die Rüge der Urlaubsverhinderung des Prozessbevollmächtigten ist unsubstantiiert, da keine überzeugende Darstellung vorliegt, warum eine rechtzeitige Vertretung nicht möglich war trotz früherer Ladung. • Die Vorwürfe unzureichender Sachaufklärung bzw. unterlassener Beweisaufnahme genügen nicht, weil der Kläger keine konkret bezeichneten und im Verfahren vorhandenen Beweisanträge, deren voraussichtliches Ergebnis und die Entscheidungsrelevanz hinreichend darlegte (§ 103 SGG). • Die Behauptung fehlerhafter Rechtsanwendung und die Einordnung des Beschäftigungsorts sind im Wesentlichen Subsumtionsrügen; dies rechtfertigt keine Zulassung der Revision und erfüllt nicht die Voraussetzungen für grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs.2 Nr.1 SGG). • Mangels formgerecht begründeter Beschwerde ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig und daher zu verwerfen; die Entscheidung erfolgt per Beschluss ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter (§ 160a Abs.4 SGG). Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen, weil die Beschwerdebegründung die gesetzlichen Substantiierungsanforderungen nicht erfüllt. Insbesondere sind die behaupteten Verfahrensmängel, die Gehörsrügen und die Rügen zur Sachaufklärung nicht ausreichend konkretisiert worden; kurzfristig eingereichte Verlegungsanträge sind nicht hinreichend dargelegt, und Beweisanträge sowie deren Entscheidungsrelevanz wurden nicht nachvollziehbar benannt. Auch die Darstellung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache bleibt substantiiert aus. Daher ist die Beschwerde ohne Zulassung der Revision zurückzuweisen; die Parteien tragen keine außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens.