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Beschluss

B 11 AL 66/17 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die geltend gemachte Divergenz nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form dargelegt ist (§ 160a Abs.2 SGG). • Eine Divergenz im Sinn des § 160 Abs.2 Nr.2 SGG erfordert widersprechende abstrakte, fallübergreifende Rechtssätze; bloße Einzelfehlbewertungen genügen nicht. • Das Berufungsgericht kann die Annahme des Zugangs eines Bescheids auf eine einzelfallbezogene Würdigung stützen; daraus folgt nicht ohne Weiteres eine grundsätzliche Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung.
Entscheidungsgründe
Zulassungsbeschwerde unzulässig wegen unzureichender Divergenzdarlegung • Die Zulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die geltend gemachte Divergenz nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form dargelegt ist (§ 160a Abs.2 SGG). • Eine Divergenz im Sinn des § 160 Abs.2 Nr.2 SGG erfordert widersprechende abstrakte, fallübergreifende Rechtssätze; bloße Einzelfehlbewertungen genügen nicht. • Das Berufungsgericht kann die Annahme des Zugangs eines Bescheids auf eine einzelfallbezogene Würdigung stützen; daraus folgt nicht ohne Weiteres eine grundsätzliche Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung. Der Kläger wendet sich gegen einen Rücknahme- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 12.08.2010. Er legte erst nach einer Zahlungsaufforderung mit Geltendmachung von Mahngebühren vom 12.08.2013 "vorsorglich" Widerspruch ein; der Widerspruch wurde am 10.04.2014 zurückgewiesen. Klage vor dem Sozialgericht und Berufung vor dem Landessozialgericht blieben erfolglos. Das LSG wertete die Behauptung des Klägers, die Bescheide seien ihm nicht zugegangen, als Schutzbehauptung und stützte seine Entscheidung auf die einzelfallbezogene Würdigung des behaupteten Nichtzugangs mehrerer Schreiben sowie auf die Aussage der als Zeugin vernommenen Ehefrau des Klägers. Der Kläger rügte mit der Zulassungsbeschwerde eine Divergenz zu einem Urteil des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2007. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil die behauptete Divergenz nicht in der gesetzlich geforderten Weise dargelegt wurde (§ 160a Abs.2 Satz 3 SGG). • Für eine Divergenz nach § 160 Abs.2 Nr.2 SGG muss ein abstrakter, fallübergreifender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung der gegenteiligen Lehre eines obergerichtlichen Urteils gegenüberstehen. Ein bloßer Einzelfallwiderspruch oder fehlerhafte Subsumtion genügt nicht. • Der Kläger benennt ein BSG-Urteil von 26.07.2007 und behauptet Abweichungen; tatsächlich hat das LSG jedoch eine einzelfallbezogene Würdigung vorgenommen und nicht im Grundsätzlichen von der zitierten Rechtsprechung abgewichen. • Weil der Kläger im Ergebnis nur rügt, dass das Berufungsgericht die Kriterien der BSG-Rechtsprechung nicht vollständig angewandt habe, liegt keine darlegungsfähige Divergenz vor. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen. Die Voraussetzungen einer zulässigen Divergenzrüge nach § 160 Abs.2 Nr.2 SGG wurden nicht erfüllt, weil keine widersprechenden abstrakten Rechtssätze dargelegt wurden. Das LSG hatte den behaupteten Zugang der Bescheide durch eine einzelfallbezogene Würdigung und Anknüpfung an Zeugenaussage für ausreichend erachtet; das begründet keinen grundsätzlichen Widerspruch zur BSG-Rechtsprechung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.