Urteil
B 12 KR 16/15 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei entgeltgeringfügigen Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV sind Pauschalbeiträge nach § 249b SGB V vom Arbeitgeber zu tragen.
• Eine geringfügige Beschäftigung ist regelmäßig (nicht nur gelegentlich), wenn sie bei vorausschauender Betrachtung auf ständige Wiederholung gerichtet ist; dies kann bereits bei wiederkehrenden Abruftätigkeiten der Fall sein.
• Für die Abgrenzung zur zeitgeringfügigen (gelegentlichen) Beschäftigung kommt es nicht darauf an, dass von Anfang an eine mehrjährige Tätigkeit geplant war; entscheidend ist die Bereitschaft der Parteien zu regelmäßiger Zusammenarbeit.
• Feststellungen des Erstgerichts zur Dauerhaftigkeit und Wiederholungsabsicht sind für das Revisionsgericht bindend, wenn keine durchgreifenden Verfahrensrügen vorgebracht werden.
Entscheidungsgründe
Pauschalbeiträge bei wiederkehrenden Aushilfsbeschäftigungen (§ 8 Abs.1 Nr.1 SGB IV) • Bei entgeltgeringfügigen Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV sind Pauschalbeiträge nach § 249b SGB V vom Arbeitgeber zu tragen. • Eine geringfügige Beschäftigung ist regelmäßig (nicht nur gelegentlich), wenn sie bei vorausschauender Betrachtung auf ständige Wiederholung gerichtet ist; dies kann bereits bei wiederkehrenden Abruftätigkeiten der Fall sein. • Für die Abgrenzung zur zeitgeringfügigen (gelegentlichen) Beschäftigung kommt es nicht darauf an, dass von Anfang an eine mehrjährige Tätigkeit geplant war; entscheidend ist die Bereitschaft der Parteien zu regelmäßiger Zusammenarbeit. • Feststellungen des Erstgerichts zur Dauerhaftigkeit und Wiederholungsabsicht sind für das Revisionsgericht bindend, wenn keine durchgreifenden Verfahrensrügen vorgebracht werden. Die Klägerin betreibt ein Speditionsunternehmen. Die Deutsche Rentenversicherung forderte nach Betriebsprüfung Pauschalbeiträge für den Zeitraum 1.1.2001 bis 31.12.2004 in Höhe von 12.313,83 Euro, weil mehrere Aushilfskräfte als entgeltgeringfügig, aber nicht nur zeitlich begrenzt beschäftigt angesehen wurden und zudem auf eine Jubiläumszuwendung Beiträge nicht entrichtet wurden. Die Klägerin hatte mit den Beigeladenen mündliche Rahmenabreden über Aushilfstätigkeiten; Einsätze erfolgten wiederholt auf Abruf ohne festen Rhythmus. SG und LSG wiesen die Klage bzw. Berufung ab, weil die Arbeitsverhältnisse auf ständige Wiederholung gerichtet gewesen seien; das LSG ließ offen, ob von Beginn an mehrjährige Einsätze geplant waren. Mit der Revision rügt die Klägerin, die Einsätze seien nur gelegentlich gewesen und es bestehe kein struktureller Bedarf an wiederholter Inanspruchnahme der Arbeitskraft. • Die Revision ist zulässig, aber unbegründet; der Beitragsnachforderungsbescheid ist rechtmäßig (§ 170 Abs.1 SGG). • Rechtliche Einordnung: Nach § 8 Abs.1 Nr.1 SGB IV ist eine entgeltgeringfügige Beschäftigung gegeben, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig die gesetzliche Grenze nicht übersteigt; § 8 Abs.1 Nr.2 SGB IV definiert zeitgeringfügige (gelegentliche) Beschäftigungen. • Merkmal der Regelmäßigkeit: Eine Beschäftigung ist regelmäßig, wenn sie bei vorausschauender Betrachtung auf ständige Wiederholung gerichtet ist; dies erfordert nicht zwingend, dass von Anfang an eine mehrjährige Tätigkeit geplant war (vgl. BSG-Rechtsprechung). Entscheidend ist, ob die Tätigkeit laufend oder in regelmäßiger Wiederkehr ausgeübt werden soll. • Feststellungen des SG, die das LSG übernommen hat, sprechen dafür, dass die Beigeladenen über mehrere Jahre wiederholt als Aushilfen eingesetzt wurden und sich auf ein im Wesentlichen gleichbleibendes Einkommen einstellen konnten; deshalb war der Geschäftsbetrieb der Klägerin strukturell auf die Inanspruchnahme dieser Arbeitskräfte ausgerichtet. • Verfahrensrechtlich sind die tatsächlichen Feststellungen für den Senat verbindlich (§§ 153, 163 SGG), und die Klägerin hat keine hinreichend substantiierte Verfahrensrüge gegen diese Feststellungen erhoben. • Soweit Beiträge wegen der Jubiläumszuwendung eines Beigeladenen nachgefordert wurden, hat die Klägerin im Revisionsverfahren keine Einwendungen erhoben; Berechnungsfehler sind nicht ersichtlich. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf § 197a Abs.1 SGG i.V.m. einschlägigen Vorschriften der VwGO und GKG. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 27.10.2015 wird zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Nachforderung von Pauschalbeiträgen ist rechtmäßig, weil die Aushilfsbeschäftigungen der Beigeladenen als entgeltgeringfügige, regelmäßig wiederkehrende Tätigkeiten i.S.d. § 8 Abs.1 Nr.1 SGB IV anzusehen sind und somit Arbeitgeberpflichten nach § 249b SGB V zur Zahlung von Pauschalbeiträgen bestehen. Die Feststellungen des Erstgerichts, wonach die Parteien auf regelmäßige Zusammenarbeit ausgerichtet waren und die Beschäftigten über längere Zeiträume wiederholt eingesetzt wurden, sind für das Revisionsgericht verbindlich, da keine durchgreifenden Verfahrensrügen vorgetragen wurden. Weitere Einwände gegen die Berechnung oder die Nachforderung der Beiträge konnten nicht festgestellt werden, daher bleibt der Beitragsbescheid in Kraft.