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Urteil

B 12 P 2/16 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision ist unzulässig, wenn die Revisionsschrift nicht innerhalb der Monatsfrist nach Zustellung beim BSG eingeht (§ 164 Abs.1 S.1 SGG). • Ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 67 SGG setzt dar, dass die Fristversäumnis ohne Verschulden erfolgte; hier sind Organisationsmängel der Prozessbevollmächtigten zuzurechnen. • Die Einordnung der Frist zur Revisionseinlegung vor dem BSG als nicht routinemäßige Aufgabe des Büropersonals begründet regelmäßig kein Entlastungsbegründung des Anwalts.
Entscheidungsgründe
Verspätete Revisionslegung; kein Wiedereinsetzungsgrund wegen Organisationsverschuldens • Die Revision ist unzulässig, wenn die Revisionsschrift nicht innerhalb der Monatsfrist nach Zustellung beim BSG eingeht (§ 164 Abs.1 S.1 SGG). • Ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 67 SGG setzt dar, dass die Fristversäumnis ohne Verschulden erfolgte; hier sind Organisationsmängel der Prozessbevollmächtigten zuzurechnen. • Die Einordnung der Frist zur Revisionseinlegung vor dem BSG als nicht routinemäßige Aufgabe des Büropersonals begründet regelmäßig kein Entlastungsbegründung des Anwalts. Der Kläger begehrt Erstattung gezahlter Beitragszuschläge für Kinderlose gegen seine Pflegekasse. Das Sozialgericht gab der Klage teilweise statt; das Landessozialgericht wies die Berufung der Beklagten jedoch insgesamt ab. Das Berufungsurteil wurde dem Kläger am 22.12.2015 zugestellt. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers legten die Revision erst am 29.1.2016 per Telefax ein, damit nach Ansicht des Gerichts verspätet. Der Kläger beantragt Wiedereinsetzung in die Frist und rügt materiell die Verletzung von § 55 Abs.3 S.2 SGB XI. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags trägt der Kläger vor, die für Fristen zuständige Rechtsanwaltsfachangestellte habe seine Angelegenheit mit einer parallel entschiedenen Sache verwechselt und die Frist daher nicht notiert. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. • Fristversäumnis: Die Revisionsschrift hätte binnen eines Monats nach Zustellung des LSG-Urteils beim BSG eingehen müssen (§ 164 Abs.1 S.1 SGG); Eingang am 29.1.2016 war verspätet. • Voraussetzungen der Wiedereinsetzung: Nach § 67 SGG ist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn die Frist ohne Verschulden versäumt wurde; dies ist glaubhaft zu machen (§ 67 Abs.2 S.2 SGG). Verschulden des Prozessbevollmächtigten wird dem Beteiligten zugerechnet (§ 73 Abs.6 S.7 SGG i.V.m. § 85 Abs.2 ZPO). • Organisationsverschulden: Der Vortrag des Klägers reicht nicht aus, ein außer Verschulden liegendes Versäumnis nachzuweisen. Ein Rechtsanwalt kann sich zwar grundsätzlich auf vertrauenswürdiges Büropersonal verlassen, doch können dem Anwalt Organisationspflichten zur Last fallen, insbesondere für nicht delegierbare, nicht routinemäßige Fristen. • Nicht-Routinenähe der Revisionsfrist: Revisionsverfahren sind typischerweise keine Routineangelegenheit; die unterschiedlichen Regelungen der Verfahrensordnungen machen die beim BSG zu beachtende Einlegungsfrist zur nicht routinemäßigen Aufgabe des Büropersonals. Deshalb durfte das Büropersonal nicht ohne Weiteres mit der Fristberechnung betraut werden. • Folge: Mangels Nachweises ausreichender und zweckmäßiger Büroorganisation und mangels darlegter Qualifikation der zuständigen Mitarbeiterin liegt ein dem Kläger zurechenbares Organisationsverschulden vor; daher besteht kein Anspruch auf Wiedereinsetzung. • Kostenentscheidung: Außergerichtliche Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten; Kostenentscheidung gestützt auf §§ 183, 193 SGG. Die Revision des Klägers wird als unzulässig verworfen, weil die Revisionsschrift verspätet einging und kein Wiedereinsetzungsgrund vorliegt. Der Vortrag des Klägers, die Fristversäumnis beruhe auf einer Verwechselung durch Büropersonal, genügte nicht, um mangelndes Verschulden des Prozessbevollmächtigten zu beweisen. Dem Kläger ist ein Organisationsverschulden seiner Prozessbevollmächtigten zuzurechnen, weil Revisionsverfahren regelmäßig keine Routineangelegenheit sind und die Fristberechnung nicht ohne Weiteres an das Büropersonal delegiert werden durfte. Damit bleibt die Revision erfolglos und die außergerichtlichen Kosten für das Revisionsverfahren werden nicht erstattet.